Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob bei der Einbringung einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer Versicherungs-Aktiengesellschaft, in eine andere Kapitalgesellschaft die Bestimmungen des AktG über die Verschmelzung (§§ 219 ff) analog anzuwenden seien, nicht vorliegt.Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob bei der Einbringung einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer Versicherungs-Aktiengesellschaft, in eine andere Kapitalgesellschaft die Bestimmungen des AktG über die Verschmelzung (Paragraphen 219, ff) analog anzuwenden seien, nicht vorliegt.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revisionswerberin zieht nicht in Zweifel, daß die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an der hier maßgeblichen Liegenschaft noch nicht erfolgt ist, daß daher ein Eintritt der Klägerin in das Bestandverhältnis durch Übergabe noch nicht eingetreten ist. Es wird von ihr auch nicht bekämpft, daß weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Zustimmung des Mieters (= Beklagte) zur Vertragsübernahme vorliegt. Sie vertritt lediglich die Ansicht, aufgrund der Einbringung der V***** Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Direktion für Österreich, in die Klägerin sei eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, weil ein verschmelzungsähnlicher Tatbestand vorliege. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Nach den getroffenen Feststellungen hat die V***** Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, ihren inländischen Teilbetrieb, die V***** Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Direktion für Österreich, in die Klägerin gemäß § 1 Abs 2 Strukturverbesserungsgesetz eingebracht. Bezüglich der Einbringung des gesamten Vermögens einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft wurde schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß hiedurch keine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt wird, weil § 8 Strukturverbesserungsgesetz nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten regelt, handelsrechtlich aber keine Gesamtrechtsnachfolge schafft (MuR 1991, 161; GesRZ 1979, 80; GesRZ 1983, 221; ÖBl 1977, 14; JBl 1983, 438; Kastner-Mayer-Frint, Kommentar zum Strukturverbesserungsgesetz, Anm 222; SZ 59/127).Nach den getroffenen Feststellungen hat die V***** Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, ihren inländischen Teilbetrieb, die V***** Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Direktion für Österreich, in die Klägerin gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Strukturverbesserungsgesetz eingebracht. Bezüglich der Einbringung des gesamten Vermögens einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft wurde schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß hiedurch keine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt wird, weil Paragraph 8, Strukturverbesserungsgesetz nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten regelt, handelsrechtlich aber keine Gesamtrechtsnachfolge schafft (MuR 1991, 161; GesRZ 1979, 80; GesRZ 1983, 221; ÖBl 1977, 14; JBl 1983, 438; Kastner-Mayer-Frint, Kommentar zum Strukturverbesserungsgesetz, Anmerkung 222, ; SZ 59/127).
Die Revisionswerberin verkennt nicht, daß die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften im vorliegenden Fall nur analog herangezogen werden könnten. Es wurde ja die V***** Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Direktion für Österreich, nicht mit der Klägerin verschmolzen, sondern im Wege einer Sacheinlage in die Klägerin eingebracht. Lediglich eine Verschmelzung würde gemäß § 219 AktG die Vereinigung der Gesellschaften unter Ausschluß der Abwicklung durch Gesamtrechtsnachfolge bewirken (1 Ob 542/85). Die Revisionswerberin vertritt allerdings die Auffassung, aufgrund des Umstands, daß ein „verschmelzungsähnlicher“ Tatbestand vorliege, sei im Wege der Analogie von einer Gesamtrechtsnachfolge auszugehen. Im Schrifttum wird mehrfach die analoge Anwendung der Verschmelzungsvorschriften gefordert bzw. als möglich dargestellt (Kastner, Zur Fortentwicklung des österreichischen Gesellschaftsrechts, JBl 1983, 461 ff; Reich-Rohrwig in JBl 1986, 456 ff; Helbich, Neuerungen im Strukturverbesserungsrecht2, 45 ff). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 59/20 zu den Ausführungen Kastners und Helbichs Stellung bezogen, wobei im dort zu lösenden Fall die Einbringung einer Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft streitgegenständlich war. Er führte aus, daß Kastner selbst stets die Ansicht vertreten habe, Vorgänge, die der Abgabengesetzgeber abgabenrechtlich für möglich ansieht und aus wirtschaftspolitischen Gründen begünstigt, könnten privatrechtlich nur dann zulässig sein, wenn sie im Einzelfall nicht gegen zwingende Schutzvorschriften, insbesondere Gläubigerschutzbestimmungen, verstoßen. Nun ist nicht zu übersehen, daß bei den Vorschriften über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (§§ 219 ff AktG) im § 227 AktG ein besonderer Gläubigerschutz angeordnet ist, wonach die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft binnen bestimmter Frist nach Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Gesellschaft Sicherheitsleistung begehren können, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung sogar auf dieses Recht hinzuweisen. Das rein abgabenrechtliche Strukturverbesserungsgesetz regelt lediglich die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zum Abgabengläubiger, Gläubigerschutzbestimmungen sind naturgemäß in diesem Gesetz nicht einmal erwähnt. Eine sinngemäße Übertragung der für gewisse mit der Gesamtrechtsnachfolge verbundene Vorgänge ohne Fusion bestimmten Grundsätze ist schon deshalb ausgeschlossen. Die Entscheidung SZ 59/20 verweist auch ausdrücklich auf die Ausführungen Hügels, Gesamtrechtsnachfolge und Strukturverbesserungsgesetz, 31 ff, wonach der Übergang von Vermögenswerten, die gemäß § 1 Abs 2 Strukturverbesserungsgesetz in eine Gesellschaft eingebracht werden, im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolge. Die Annahme einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge würde geradezu zu einer Umkehr aller Wertungen, die in den Fällen der herkömmlichen Gesamtrechtsnachfolge in das Gesetz Eingang gefunden haben, führen (Hügel, aaO, 36). Bei einer sogenannten „unechten Verschmelzung“ wäre die Einbringung eines Unternehmens in ein anderes Unternehmen, soweit § 1 Abs 2 Strukturverbesserungsgesetz auf sie zur Anwendung kommt, tatsächlich die Entlassung der übertragenden Gesellschaft aus der Haftung für die im Rahmen des übertragenen Unternehmens eingegangenen Verbindlichkeiten, es wäre dies ein probates Mittel, die für (echte) Verschmelzungen geltenden Gläubigerschutzbestimmungen zu umgehen (Hügel, aaO, 42). Mag es in der Tat aus wirtschaftspolitischer Sicht zweckmäßig erscheinen, an die Einbringung des gesamten Unternehmens einer übertragenden Gesellschaft die umfassende Gesamtrechtsnachfolge zu knüpfen, so bietet die geltende Rechtslage für die hiefür unbedingt erforderlichen flankierenden Maßnahmen (Publizität, Gläubigerschutz etc) keine ausreichende Grundlage (SZ 59/20 mwH). Es ist sohin auch für den Fall der Einbringung einer Aktiengesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft gemäß § 1 Abs 2 Strukturverbesserungsgesetz die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften abzulehnen.Die Revisionswerberin verkennt nicht, daß die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften im vorliegenden Fall nur analog herangezogen werden könnten. Es wurde ja die V***** Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Direktion für Österreich, nicht mit der Klägerin verschmolzen, sondern im Wege einer Sacheinlage in die Klägerin eingebracht. Lediglich eine Verschmelzung würde gemäß Paragraph 219, AktG die Vereinigung der Gesellschaften unter Ausschluß der Abwicklung durch Gesamtrechtsnachfolge bewirken (1 Ob 542/85). Die Revisionswerberin vertritt allerdings die Auffassung, aufgrund des Umstands, daß ein „verschmelzungsähnlicher“ Tatbestand vorliege, sei im Wege der Analogie von einer Gesamtrechtsnachfolge auszugehen. Im Schrifttum wird mehrfach die analoge Anwendung der Verschmelzungsvorschriften gefordert bzw. als möglich dargestellt (Kastner, Zur Fortentwicklung des österreichischen Gesellschaftsrechts, JBl 1983, 461 ff; Reich-Rohrwig in JBl 1986, 456 ff; Helbich, Neuerungen im Strukturverbesserungsrecht2, 45 ff). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 59/20 zu den Ausführungen Kastners und Helbichs Stellung bezogen, wobei im dort zu lösenden Fall die Einbringung einer Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft streitgegenständlich war. Er führte aus, daß Kastner selbst stets die Ansicht vertreten habe, Vorgänge, die der Abgabengesetzgeber abgabenrechtlich für möglich ansieht und aus wirtschaftspolitischen Gründen begünstigt, könnten privatrechtlich nur dann zulässig sein, wenn sie im Einzelfall nicht gegen zwingende Schutzvorschriften, insbesondere Gläubigerschutzbestimmungen, verstoßen. Nun ist nicht zu übersehen, daß bei den Vorschriften über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Paragraphen 219, ff AktG) im Paragraph 227, AktG ein besonderer Gläubigerschutz angeordnet ist, wonach die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft binnen bestimmter Frist nach Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Gesellschaft Sicherheitsleistung begehren können, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung sogar auf dieses Recht hinzuweisen. Das rein abgabenrechtliche Strukturverbesserungsgesetz regelt lediglich die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zum Abgabengläubiger, Gläubigerschutzbestimmungen sind naturgemäß in diesem Gesetz nicht einmal erwähnt. Eine sinngemäße Übertragung der für gewisse mit der Gesamtrechtsnachfolge verbundene Vorgänge ohne Fusion bestimmten Grundsätze ist schon deshalb ausgeschlossen. Die Entscheidung SZ 59/20 verweist auch ausdrücklich auf die Ausführungen Hügels, Gesamtrechtsnachfolge und Strukturverbesserungsgesetz, 31 ff, wonach der Übergang von Vermögenswerten, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Strukturverbesserungsgesetz in eine Gesellschaft eingebracht werden, im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolge. Die Annahme einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge würde geradezu zu einer Umkehr aller Wertungen, die in den Fällen der herkömmlichen Gesamtrechtsnachfolge in das Gesetz Eingang gefunden haben, führen (Hügel, aaO, 36). Bei einer sogenannten „unechten Verschmelzung“ wäre die Einbringung eines Unternehmens in ein anderes Unternehmen, soweit Paragraph eins, Absatz 2, Strukturverbesserungsgesetz auf sie zur Anwendung kommt, tatsächlich die Entlassung der übertragenden Gesellschaft aus der Haftung für die im Rahmen des übertragenen Unternehmens eingegangenen Verbindlichkeiten, es wäre dies ein probates Mittel, die für (echte) Verschmelzungen geltenden Gläubigerschutzbestimmungen zu umgehen (Hügel, aaO, 42). Mag es in der Tat aus wirtschaftspolitischer Sicht zweckmäßig erscheinen, an die Einbringung des gesamten Unternehmens einer übertragenden Gesellschaft die umfassende Gesamtrechtsnachfolge zu knüpfen, so bietet die geltende Rechtslage für die hiefür unbedingt erforderlichen flankierenden Maßnahmen (Publizität, Gläubigerschutz etc) keine ausreichende Grundlage (SZ 59/20 mwH). Es ist sohin auch für den Fall der Einbringung einer Aktiengesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Strukturverbesserungsgesetz die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften abzulehnen.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.