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Entscheidung 1 Ob 567/93×

Entscheidung 1 Ob 567/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob567/93

Entscheidungsdatum

22.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Richard Heiserer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Alfred H*****, vertreten durch Dr. Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Beklagtenseite Ing. Andreas H*****, vertreten durch Dr. Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 30. September 1992, GZ 48 R 540/92-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. April 1992, GZ 42 C 658/90k-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten auf Beklagtenseite binnen 14 Tagen die mit S 3.264,-- (darin enthalten S 544,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin kündigte der Beklagten unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG am 21.11.1990 die im Haus W*****, G*****gasse 4, gelegene Wohnung Nr. 5 für den 31.3.1991 gerichtlich auf. Die Beklagte erhob Einwendungen, in welchen sie unter anderem die Aktivlegitimation der Klägerin bestritt. Der auf seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenient begründete sein rechtliches Interesse am Beitritt darin, daß er bei Stattgebung der Kündigung der Obdachlosigkeit preisgegeben wäre.

Zur Frage der Aktivlegitimation brachte die Klägerin in der Tagsatzung vom 22.2.1991 vor, daß zwar „formell“ im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaft, auf welcher sich die gekündigte Wohnung befinde, die V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, Direktion für Österreich, aufscheine, diese Gesellschaft aber mit Sacheinlage- und Aktienübernahmevertrag vom 3.7.1984 in die V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft eingebracht worden sei. Die V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft sei in „V*****V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft“, also die nunmehrige Klägerin, umbenannt worden (GZ 42 C 658/90k-6).

Das Erstgericht hob die zu AZ 42 K 267/90 ergangene Aufkündigung vom 26.11.1990 auf und wies das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin die Wohnung W*****, G*****gasse 4, top.Nr. 5, geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben, ab. Grundbücherliche Eigentümerin der EZ 1085 des Gerichtsbezirks L***** sei die V*****-Lebens-Versicherungs-Aktiengesellschaft, Direktion für Österreich. Am 3. und 12.7.1984 hätten die V*****-Lebens-Versicherungs-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in B***** und die V*****-Feuer-Versicherungs-Aktiengesellschaft, ebenfalls mit Sitz in B*****, als Sacheinleger mit der V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft einen Sacheinlage- und Aktienübernahmevertrag (Beilage A) geschlossen. Mit diesem Vertrag hätte die V*****Versicherungs-Aktiengesellschaft ihre beim Handelsgericht W***** protokollierte Zweigniederlassung, die V***** Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Direktion für Österreich, als Sacheinlage mit Wirkung vom 1.1.1984 in die V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft eingebracht. Die Einbringung sei nach Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Strukturverbesserungsgesetz ausschließlich gegen Gewährung von durch die Erhöhung des Grundkapitals zu schaffenden Aktien unter Fortführung der Buchwerte der eingebrachten Zweigniederlassungen erfolgt. Zum Betriebsvermögen der eingebrachten Zweigniederlassung hätte insbesondere auch die EZ 1085 KG L***** gehört. Die Firma des Unternehmens der V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft sei mit Beschluß der Hauptversammlung vom 9.5.1985 in V*****-V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft geändert worden. Der am 9.4.1990 verstorbene Alfred H***** sei bis zu seinem Tode Hauptmieter der Wohnung top.Nr. 5 im Hause G*****gasse 4 gewesen. Er habe seit 1984 die Wohnung alleine bewohnt. Die Miete der Wohnung sei bis Ende 1986 an die V*****-Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Direktion für Österreich, bezahlt worden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht aus diesem Sachverhalt, daß es der Klägerin an der Aktivlegitimation zur Kündigung mangle. Der Erwerber einer Liegenschaft trete den Bestandnehmern gegenüber erst mit der Verbücherung seines Eigentumsrechtes in die Bestandverträge ein. Erst durch seinen Eintritt werde er zur Kündigung legitimiert. Die Legitimation zur Aufkündigung stünde ihm auch schon zu, wenn eine vertragliche Regelung über die Vertragsübernahme (den Eintritt auf Vermieterseite) vorliege. Hiefür sei jedoch die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Mieters erforderlich. Eine solche Zustimmung könne nicht festgestellt werden. Die Einbringung der Liegenschaftseigentümerin in die Klägerin aufgrund der Bestimmungen des Strukturverbesserungsgesetzes bedeute keine Gesamtrechtsnachfolge.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die darin gelegen sein sollte, daß der Erstrichter seine Absicht, die Aufkündigung mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen, nicht erörtert habe, verneinte es. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß der Erweber einer Liegenschaft erst mit Einverleibung seines Eigentumsrechtes in ein Bestandverhältnis eintrete. Die konkludente Zustimmung des Mieters zur Vertragsübernahme habe sich nicht ergeben, eine ausdrückliche Zustimmung oder eine Kenntnis des Mieters vom außerbücherlichen Erwerb durch die Klägerin sei nicht einmal behauptet worden. Die Einbringung der V***** Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Direktion für Österreich, als Sacheinlage in die Klägerin sei nach Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Strukturverbesserungsgesetz erfolgt. Eine Gesamtrechtsnachfolge sei damit nicht verbunden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob bei der Einbringung einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer Versicherungs-Aktiengesellschaft, in eine andere Kapitalgesellschaft die Bestimmungen des AktG über die Verschmelzung (Paragraphen 219, ff) analog anzuwenden seien, nicht vorliegt.

Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Revisionswerberin zieht nicht in Zweifel, daß die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an der hier maßgeblichen Liegenschaft noch nicht erfolgt ist, daß daher ein Eintritt der Klägerin in das Bestandverhältnis durch Übergabe noch nicht eingetreten ist. Es wird von ihr auch nicht bekämpft, daß weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Zustimmung des Mieters (= Beklagte) zur Vertragsübernahme vorliegt. Sie vertritt lediglich die Ansicht, aufgrund der Einbringung der V***** Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Direktion für Österreich, in die Klägerin sei eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, weil ein verschmelzungsähnlicher Tatbestand vorliege. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Nach den getroffenen Feststellungen hat die V***** Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, ihren inländischen Teilbetrieb, die V***** Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Direktion für Österreich, in die Klägerin gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Strukturverbesserungsgesetz eingebracht. Bezüglich der Einbringung des gesamten Vermögens einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft wurde schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß hiedurch keine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt wird, weil Paragraph 8, Strukturverbesserungsgesetz nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten regelt, handelsrechtlich aber keine Gesamtrechtsnachfolge schafft (MuR 1991, 161; GesRZ 1979, 80; GesRZ 1983, 221; ÖBl 1977, 14; JBl 1983, 438; Kastner-Mayer-Frint, Kommentar zum Strukturverbesserungsgesetz, Anmerkung 222, ; SZ 59/127).

Die Revisionswerberin verkennt nicht, daß die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften im vorliegenden Fall nur analog herangezogen werden könnten. Es wurde ja die V***** Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Direktion für Österreich, nicht mit der Klägerin verschmolzen, sondern im Wege einer Sacheinlage in die Klägerin eingebracht. Lediglich eine Verschmelzung würde gemäß Paragraph 219, AktG die Vereinigung der Gesellschaften unter Ausschluß der Abwicklung durch Gesamtrechtsnachfolge bewirken (1 Ob 542/85). Die Revisionswerberin vertritt allerdings die Auffassung, aufgrund des Umstands, daß ein „verschmelzungsähnlicher“ Tatbestand vorliege, sei im Wege der Analogie von einer Gesamtrechtsnachfolge auszugehen. Im Schrifttum wird mehrfach die analoge Anwendung der Verschmelzungsvorschriften gefordert bzw. als möglich dargestellt (Kastner, Zur Fortentwicklung des österreichischen Gesellschaftsrechts, JBl 1983, 461 ff; Reich-Rohrwig in JBl 1986, 456 ff; Helbich, Neuerungen im Strukturverbesserungsrecht2, 45 ff). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 59/20 zu den Ausführungen Kastners und Helbichs Stellung bezogen, wobei im dort zu lösenden Fall die Einbringung einer Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft streitgegenständlich war. Er führte aus, daß Kastner selbst stets die Ansicht vertreten habe, Vorgänge, die der Abgabengesetzgeber abgabenrechtlich für möglich ansieht und aus wirtschaftspolitischen Gründen begünstigt, könnten privatrechtlich nur dann zulässig sein, wenn sie im Einzelfall nicht gegen zwingende Schutzvorschriften, insbesondere Gläubigerschutzbestimmungen, verstoßen. Nun ist nicht zu übersehen, daß bei den Vorschriften über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Paragraphen 219, ff AktG) im Paragraph 227, AktG ein besonderer Gläubigerschutz angeordnet ist, wonach die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft binnen bestimmter Frist nach Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Gesellschaft Sicherheitsleistung begehren können, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung sogar auf dieses Recht hinzuweisen. Das rein abgabenrechtliche Strukturverbesserungsgesetz regelt lediglich die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zum Abgabengläubiger, Gläubigerschutzbestimmungen sind naturgemäß in diesem Gesetz nicht einmal erwähnt. Eine sinngemäße Übertragung der für gewisse mit der Gesamtrechtsnachfolge verbundene Vorgänge ohne Fusion bestimmten Grundsätze ist schon deshalb ausgeschlossen. Die Entscheidung SZ 59/20 verweist auch ausdrücklich auf die Ausführungen Hügels, Gesamtrechtsnachfolge und Strukturverbesserungsgesetz, 31 ff, wonach der Übergang von Vermögenswerten, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Strukturverbesserungsgesetz in eine Gesellschaft eingebracht werden, im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolge. Die Annahme einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge würde geradezu zu einer Umkehr aller Wertungen, die in den Fällen der herkömmlichen Gesamtrechtsnachfolge in das Gesetz Eingang gefunden haben, führen (Hügel, aaO, 36). Bei einer sogenannten „unechten Verschmelzung“ wäre die Einbringung eines Unternehmens in ein anderes Unternehmen, soweit Paragraph eins, Absatz 2, Strukturverbesserungsgesetz auf sie zur Anwendung kommt, tatsächlich die Entlassung der übertragenden Gesellschaft aus der Haftung für die im Rahmen des übertragenen Unternehmens eingegangenen Verbindlichkeiten, es wäre dies ein probates Mittel, die für (echte) Verschmelzungen geltenden Gläubigerschutzbestimmungen zu umgehen (Hügel, aaO, 42). Mag es in der Tat aus wirtschaftspolitischer Sicht zweckmäßig erscheinen, an die Einbringung des gesamten Unternehmens einer übertragenden Gesellschaft die umfassende Gesamtrechtsnachfolge zu knüpfen, so bietet die geltende Rechtslage für die hiefür unbedingt erforderlichen flankierenden Maßnahmen (Publizität, Gläubigerschutz etc) keine ausreichende Grundlage (SZ 59/20 mwH). Es ist sohin auch für den Fall der Einbringung einer Aktiengesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Strukturverbesserungsgesetz die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften abzulehnen.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E34751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0010OB00567.93.0622.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013

Dokumentnummer

JJT_19930622_OGH0002_0010OB00567_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0049475 Rechtssatz 10.07.1985Zivilrecht
Die Verschmelzung bewirkt gemäß § 219 AktG die Vereinigung der Gesellschaft unter Ausschluss der Abwicklung durch Gesamtrechtsnachfolge. Die Auswirkung einer Fusion auf das Gesellschaftsverhältnis ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.
RS0049481 Rechtssatz 22.06.1993Zivilrecht
Keine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (insbesondere kein Eintritt von Gesamtsrechtsnachfolge), wenn nach den Bestimmungen des StruktVG das Vermögen einer Aktiengesellschaft als Sacheinlage in eine andere Ak …
RS0049491 Rechtssatz 23.01.1986Zivilrecht
Die Regelungen über die Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft bzw GmbH auf eine Gebietskörperschaft, den Übergang bestimmter Unternehmen und Betriebe auf Auffanggesellschaften im Sinne des § 1 Abs 3 des 1.VerstaatlichungsG, die Übertragung des …
RS0059268 Rechtssatz 23.01.1986Zivilrecht
Mit der Einbringung des Unternehmens einer Genossenschaft in eine (deshalb neu gegründete) Aktiengesellschaft als Sacheinlage gemäß § 1 Abs 2 StruktVG ist trotz des Entfalls des Wortes "abgebenrechtlich" im § 1 Abs 5 erster Satz StruktVG auf Grund des AbgÄn …
RS0075577 Rechtssatz 23.01.1986Zivilrecht
Das rein abgabenrechtliche StruktVG regelt lediglich die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zum Abgabengläubiger. Der Gläubigerschutz wird nicht einmal erwähnt.
RS0075585 Rechtssatz 28.03.1973Zivilrecht
Dieses Gesetz regelt nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten, schafft aber handelsrechtlich keine Gesamtrechtsnachfolge. Es soll damit keineswegs einem mit seinem ganzen Vermögen haftenden Schuldner die Möglichkeit eröffnet werden, nunmehr die Sc …
RS0075598 Rechtssatz 21.04.1976Zivilrecht
Das StruktVG hat nichts daran geändert, daß Personalgesellschaften weder in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt noch mit Kapitalgesellschaften zusammengeschlossen werden können.