Der Rekurs des Beklagten ist gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall können die Bedenken Reischauers (in Rummel2, § 932 ABGB Rz 12) gegegen die ständige Rechtsprechung (SZ 53/63; EvBl 1974/97; SZ 43/152; 1 Ob 707/85 uva) und überwiegende Lehre (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 451, 517 f; Wahle in Klang2 IV/2, 86; Binder in Schwimann, § 918 ABGB Rz 36; Koziol-Welser, Grundriß8 I 239; zuletzt mit gewichtigen Argumenten Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht, AT3 413 f mwN in FN 28 bis 31), daß der Erwerber nach der vorbehaltlosen Annahme der mangelhaften Sache als Erfüllung wie hier nur mehr Gewährleistungs- und nicht mehr Erfüllungsansprüche hat, auf sich beruhen, weil jeder Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 918 ABGB eine hier weder behauptete noch festgestellte Nachfristsetzung oder zumindest Nachfristgewährung voraussetzt (JBl 1988, 317, 447, jeweils mwN; Binder aaO, Rz 91 f mwN; Reischauer aaO, § 918 ABGB Rz 10 a, 15 mwN; Mayrhofer aaO, 378 ff).Im vorliegenden Fall können die Bedenken Reischauers (in Rummel2, Paragraph 932, ABGB Rz 12) gegegen die ständige Rechtsprechung (SZ 53/63; EvBl 1974/97; SZ 43/152; 1 Ob 707/85 uva) und überwiegende Lehre (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 451, 517 f; Wahle in Klang2 IV/2, 86; Binder in Schwimann, Paragraph 918, ABGB Rz 36; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 239; zuletzt mit gewichtigen Argumenten Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht, AT3 413 f mwN in FN 28 bis 31), daß der Erwerber nach der vorbehaltlosen Annahme der mangelhaften Sache als Erfüllung wie hier nur mehr Gewährleistungs- und nicht mehr Erfüllungsansprüche hat, auf sich beruhen, weil jeder Rücktritt vom Kaufvertrag nach Paragraph 918, ABGB eine hier weder behauptete noch festgestellte Nachfristsetzung oder zumindest Nachfristgewährung voraussetzt (JBl 1988, 317, 447, jeweils mwN; Binder aaO, Rz 91 f mwN; Reischauer aaO, Paragraph 918, ABGB Rz 10 a, 15 mwN; Mayrhofer aaO, 378 ff).
Es bleibt daher nur zu prüfen, ob dem Kläger ein Wandlungsanspruch zusteht, zumal er andere Gewährleistungsansprüche nicht erhoben hat. Im Rechtsmittelverfahren ist nicht mehr strittig, daß die Mängel des PKWs behebbar waren und auch behoben wurden. Nach § 932 Abs 1 ABGB kann Wandlung nur gefordert werden, wenn der die Gewährleistung begründende Mangel nicht behoben werden kann und den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindert. In der Rechtsprechung wurde dies auch auf Fälle ausgedehnt, wenn zwar ein an sich behebbarer Mangel vorliegt, aber die zur Verbesserung erforderliche Zeit nicht abzusehen ist oder der Gewährleistungspflichtige den unverhältnismäßig großen Verbesserungsaufwand nicht tragen will (EvBl 1972/170; SZ 22/145) oder der Gewährleistungspflichtige trotz Aufforderung die Behebung des Mangels unterläßt (JBl 1980, 259; SZ 50/116, SZ 48/56 ua) oder die Verbesserung zunächst vergeblich versuchte, sich aber dann weigert, die zur Herstellung eines einwandfreien Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu treffen (HS 7332 f; SZ 41/94 ua) oder der Verbesserungsversuch trotz deren objektiver Möglichkeit mißlang (JBl 1973, 529) oder dem Gewährleistungspflichtigen wiederholte mißglückte Verbesserungsversuche zur Last fallen (EvBl 1979/127, EvBl 1978/9). In solchen Fällen kann der Käufer den behebbaren Mangel als einen unbehebbaren behandeln und Wandlung begehren. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die beklagte Partei hat nicht wiederholt erfolglose Verbesserungsversuche vorgenommen, sondern mehrere behebbare Mängel am PKW tatsächlich behoben. Damit fehlt es aber an einer, den Wandlungsanspruch des Klägers rechtfertigenden Voraussetzung. Die in der Berufung des Klägers begehrte weitere Feststellung ist dann aber irrelevant.Es bleibt daher nur zu prüfen, ob dem Kläger ein Wandlungsanspruch zusteht, zumal er andere Gewährleistungsansprüche nicht erhoben hat. Im Rechtsmittelverfahren ist nicht mehr strittig, daß die Mängel des PKWs behebbar waren und auch behoben wurden. Nach Paragraph 932, Absatz eins, ABGB kann Wandlung nur gefordert werden, wenn der die Gewährleistung begründende Mangel nicht behoben werden kann und den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindert. In der Rechtsprechung wurde dies auch auf Fälle ausgedehnt, wenn zwar ein an sich behebbarer Mangel vorliegt, aber die zur Verbesserung erforderliche Zeit nicht abzusehen ist oder der Gewährleistungspflichtige den unverhältnismäßig großen Verbesserungsaufwand nicht tragen will (EvBl 1972/170; SZ 22/145) oder der Gewährleistungspflichtige trotz Aufforderung die Behebung des Mangels unterläßt (JBl 1980, 259; SZ 50/116, SZ 48/56 ua) oder die Verbesserung zunächst vergeblich versuchte, sich aber dann weigert, die zur Herstellung eines einwandfreien Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu treffen (HS 7332 f; SZ 41/94 ua) oder der Verbesserungsversuch trotz deren objektiver Möglichkeit mißlang (JBl 1973, 529) oder dem Gewährleistungspflichtigen wiederholte mißglückte Verbesserungsversuche zur Last fallen (EvBl 1979/127, EvBl 1978/9). In solchen Fällen kann der Käufer den behebbaren Mangel als einen unbehebbaren behandeln und Wandlung begehren. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die beklagte Partei hat nicht wiederholt erfolglose Verbesserungsversuche vorgenommen, sondern mehrere behebbare Mängel am PKW tatsächlich behoben. Damit fehlt es aber an einer, den Wandlungsanspruch des Klägers rechtfertigenden Voraussetzung. Die in der Berufung des Klägers begehrte weitere Feststellung ist dann aber irrelevant.
Die Entscheidung der ersten Instanz ist daher wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.