Entscheidungsgründe:
Der Kläger beteiligte sich aufgrund eines am 30.Dezember 1988 perfektionierten Vertrages als „atypisch stiller Gesellschafter“ an der beklagten Partei. Er übernahm eine „stille Beteiligung“ von S 80.000; im übrigen gewährte er der beklagten Partei ein „Gesellschafterdarlehen“ von S 120.000,-- und verpflichtete sich „5 % Agio“ zu bezahlen, „insgesamt somit S 210.000,-- zu übernehmen“. Er hatte „die Einlage, das Darlehen und das Agio ... nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages“ auf ein Treuhandkonto zu leisten und beauftragte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, „die Treuhandschaft gemäß den Bestimmungen“ des ihm „übergebenen Treuhandvertrages zu übernehmen“. Teilweise besteht Identität zwischen den Gesellschaftern der beklagten Partei und jenen der Treuhandgesellschaft. Die beklagte Partei wird durch zwei natürliche Personen als Geschäftsführer vertreten; dieselben Personen vertreten auch die Treuhandgesellschaft als Geschäftsführer. Vor Vertragsschluß stand nicht zur Diskussion, daß der Kläger „lediglich eine stille Beteiligung eingehen könnte und kein Gesellschafterdarlehen gewährt würde“; nicht feststellbar ist, ob damals über eine Verzinsung des Darlehensbetrages gesprochen wurde.
Der Gesellschaftsvertrag (Fassung September 1988) enthält u.a. folgende Bestimmungen:
„§ 3 Gegenstand der Beteiligung
Der atypisch stille Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust des Geschäftsherrn, jedoch auch an einem allfälligen Wertzuwachs sowie am Substanzwert und Firmenwert (good will) und an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt. Die Höhe der Beteiligung der Gesamtheit der atypisch stillen Gesellschafter beträgt 95 % am Gesamtvermögen des Geschäftsherrn, unabhängig von der Höhe des durch den Treuhänder eingebrachten Kapitals. In gleicher Weise beträgt die Gewinn- und Verlustbeteiligung aller atypisch stillen Gesellschafter 95 % des Geschäftsergebnisses. Der atypisch stille Gesellschafter ist an einem allfälligen Verlust gegebenenfalls bis zur Höhe der geleisteten Einlage beteiligt.
§ 4 TreuhandschaftParagraph 4, Treuhandschaft
Die stille Einlage ist nicht direkt an.... (den Geschäftsherrn), sondern auf das Treuhandkonto der ..... (Treuhandgesellschaft) ...... einzuzahlen. Gemäß dem mit der .... (Treuhandgesellschaft)... abgeschlossenen Treuhandvertrag ist diese beauftragt, die stillen Einlagen monatlich an .... (den Geschäftsherrn)... und das Agio an den Vermittler auszubezahlen. Die monatliche Auszahlung kann dann erfolgen, wenn sich die .... (Treuhandgesellschaft)... Gewißheit darüber verschafft hat, daß die Mittel widmungsgemäß verwendet werden.
§ 5 BeteiligungskapitalParagraph 5, Beteiligungskapital
Der atypisch stille Gesellschafter erbringt eine Kapitaleinlage in der Höhe der auf der Beteiligungserklärung angeführten Summe...... Der atypisch stille Gesellschafter nimmt zur Kenntnis, daß der Geschäftsherr durch gleichartige Verträge weitere stille Beteiligungen aufnimmt.
§ 7 Konten des atypisch stillen GesellschaftersParagraph 7, Konten des atypisch stillen Gesellschafters
Die Einlage des atypisch stillen Gesellschafters wird auf einem fixen Einlagekonto ausgewiesen. Gewinn- und Verlustanteile, Zinsen und Ausschüttungen auf künftige Gewinnanteile werden über ein variables Konto abgerechnet. Sie berühren das Beteiligungsverhältnis nicht.
§ 9 Beginn und Dauer der atypisch stillen Gesellschaft und KündigungParagraph 9, Beginn und Dauer der atypisch stillen Gesellschaft und Kündigung
1) Die atypisch stille Gesellschaft beginnt mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages und ist jeweils zum Jahresende mit halbjährlicher Kündigungsfrist kündbar.
2) Die atypisch stillen Gesellschafter verzichten auf ihr ordentliches Kündigungsrecht bis zum 30.Juni 1995, sodaß die atypisch stille Gesellschaft erstmalig und vom Treuhänder auch in Teilbeträgen zum 31.Dezember 1995 aufgekündigt werden kann..........
§ 11 Kontroll- und MitspracherechteParagraph 11, Kontroll- und Mitspracherechte
1) Dem atypisch stillen Gesellschafter werden die gleichen Kontrollrechte eingeräumt, wie diese dem Kommanditisten auf Grund des Gesetzes zustehen.
2) .............
§ 12 AbschichtungParagraph 12, Abschichtung
Bei Kündigung gemäß den Bestimmungen des Vertrages hat der atypisch stille Gesellschafter einen Anspruch auf das Abschichtungsguthaben, das seinem Anteil am gesamten Unternehmen entspricht..... Der Abschichtungserlös beträgt mindestens 122 % des Nominales der stillen Einlage und ist bis 31.März des Folgejahres auszubezahlen .....
§ 17 SchlußbestimmungenParagraph 17, Schlußbestimmungen
1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen des Abgehens von der Schriftform.
2) Der Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist dann durch die Gesellschafter so zu ändern, daß die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit wie möglich erreicht werden ....
3) .............“.
Im Gesellschaftsvertrag (Stand September 1988) kommt der Begriff „Gesellschafterdarlehen“ noch nicht vor. Im November 1988 änderten die beklagte Partei und die Treuhandgesellschaft den Gesellschaftsvertrag „für jene atypisch stillen Gesellschafter, die neben ihrer stillen Einlage auch ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 150 % der stillen Einlage übernehmen“ und gaben ihm auszugsweise folgende Fassung:
„§ 4 Treuhandschaft lautet wie folgt:
Die stille Einlage, das Gesellschafterdarlehen und das Agio sind nicht direkt an die ........(beklagte Partei), sondern auf das Treuhandkonto der ...... (Treuhandgesellschaft) ............ einzuzahlen.
Gemäß dem mit der ......................(Treuhandgesellschaft)... abgeschlossenen Treuhandvertrag ist diese beauftragt, die stillen Einlagen und das Darlehen an die ..................(beklagte Partei)... und das Agio an den Vermittler auszubezahlen. Die Auszahlung kann dann erfolgen, wenn sich die ...................(Treuhandgesellschaft)... Gewißheit darüber verschafft hat, daß die Mittel widmungsgemäß verwendet werden.
§ 5 Beteiligungskapital lautet wie folgt:Paragraph 5, Beteiligungskapital lautet wie folgt:
Der atypisch stille Gesellschafter erbringt eine Kapitaleinlage und ein Gesellschafterdarlehen in der Höhe der auf der Höhe der Beteiligungserklärung jeweils angeführten Summe. Die Kapitaleinlage und das Gesellschafterdarlehen zusammen betragen mindestens ....., wobei das Gesellschafterdarlehen jeweils 60 % der Gesamtsumme betragen muß .....
§ 5a Gesellschafterdarlehen lautet wie folgt:Paragraph 5 a, Gesellschafterdarlehen lautet wie folgt:
Die Zurückzahlung des Gesellschafterdarlehens erfolgt in zwei Raten. Die erste Rate in Höhe von 50 % des Darlehens ist zum 31.Dezember des zweiten auf den Abschluß der Beteiligungserklärung folgenden Jahres fällig. Die Rückzahlung des restlichen Darlehens erfolgt zum 31.Dezember des darauffolgenden Jahres.
Eine Verzinsung des Darlehens ist nicht vorgesehen.
§ 7 Konten des atypisch stillen Gesellschafters lautet:Paragraph 7, Konten des atypisch stillen Gesellschafters lautet:
Die Einlage des atypisch stillen Gesellschafters wird auf einem fixen Einlagekonto, das Darlehen auf einem fixen Darlehenskonto ausgewiesen. Gewinn- und Verlustanteile, Zinsen und Ausschüttungen auf künftige Gewinnanteile werden über ein variables Konto abgerechnet. Sie berühren das Beteiligungsverhältnis nicht.“
Der „Treuhandvertrag“ (Stand September 1988) zwischen der Treuhandgesellschaft und „dem in der Beteiligungserklärung der ..... (beklagten Partei)... als atypisch stillen Gesellschafter Zeichnenden“ enthält u.a. folgende Bestimmungen:
„2) Gegenstand des Treuhandvertrages
2.1. Der Treugeber ist atypisch stiller Gesellschafter der ...... (beklagten Partei)... und beauftragt nunmehr den Treuhänder im Rahmen dieses Vertrages, das auf dem Treuhandkonto eingezahlte Nominale der treugeberischen stillen Beteiligung plus Agio (inkl. USt), welches 5 % des Nominales beträgt, treuhänderisch zu verwalten und dem Treugeber allen Nutzen aus diesem Anteil zu überlassen. Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers, dem das wirtschaftliche Eigentum der Beteiligung - die steuerlich nur ihm zuzurechnen ist - zusteht.
2.2. Der Treuhänder wird unwiderruflich beauftragt, die stille Einlage monatlich an die ......... (beklagte Partei)... und das Agio an den Vermittler auszubezahlen. Die monatliche Auszahlung kann dann erfolgen, wenn sich der Treuhänder Gewißheit darüber verschafft hat, daß die Mittel widmungsgemäß verwendet werden.
2.3. Dem Treugeber ist der Gesellschaftsvertrag der atypisch stillen Gesellschaft bekannt. Er unterwirft sich seinen Bestimmungen.
2.4. Der Inhalt dieses Treuhandvertrages wird mit schriftlicher Annahme des vom Treugeber unterfertigten Zeichnungsscheines durch den Treuhänder wirksam vereinbart.
.............
3) Aufgaben des Treuhänders
3.1. Der Treuhänder wird vom Treugeber auf die Dauer des Treuhandverhältnisses beauftragt und bevollmächtigt, sämtliche Rechte, wie sie dem Treugeber aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehen, auszuüben. Er ist insbesondere ermächtigt, an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, das Stimmrecht für den Treugeber auszuüben und die Kontrollrechte gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages wahrzunehmen. Einladungen zu Gesellschafterversammlungen können demnach direkt an den Treuhänder gerichtet werden. Über das Ergebnis der Beschlußfassungen erteilt der Treuhänder dem Treugeber über Anfrage jederzeit Auskunft.3.1. Der Treuhänder wird vom Treugeber auf die Dauer des Treuhandverhältnisses beauftragt und bevollmächtigt, sämtliche Rechte, wie sie dem Treugeber aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehen, auszuüben. Er ist insbesondere ermächtigt, an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, das Stimmrecht für den Treugeber auszuüben und die Kontrollrechte gemäß Paragraph 11, des Gesellschaftsvertrages wahrzunehmen. Einladungen zu Gesellschafterversammlungen können demnach direkt an den Treuhänder gerichtet werden. Über das Ergebnis der Beschlußfassungen erteilt der Treuhänder dem Treugeber über Anfrage jederzeit Auskunft.
3.2. Pflichten des Treuhänders:
a) Der Treuhänder überwacht alle Einzahlungen von Einlagen auf das Treuhandkonto und nimmt die Verteilung von Ausschüttungen an die Treugeber vor.
b) Der Treuhänder ist verpflichtet, Treuhandvermögen getrennt von seinem eigenen Vermögen zu verwalten. Die während der treuhänderischen Abwicklung aufgelaufenen Zinsen sind dem Vermögen des Treuhänders zuzurechnen.
......
9) Änderung des Gesellschaftsvertrages
Der Treuhänder ist unwiderruflich berechtigt, den Gesellschaftsvertrag abzuändern, sofern dadurch keine Nachteile für den Treugeber zu erwarten sind und der angestrebte wirtschaftliche Zweck erhalten bleibt.“
Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Erklärung seines Vertragsanbotes „keinerlei Information über die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages, des Treuhandvertrages etc., insbesondere auch kein Prospektmaterial“ erhalten. Am 27.Dezember 1988 überwies der Kläger den Betrag von S 210.000,-- an die Treuhandgesellschaft.
Mit Schreiben vom 3.Oktober 1990 wandte sich die beklagte Partei an den Kläger und unterbreitete ihm „ein besonderes Angebot“ folgenden Inhaltes:
„Sie haben 1988 eine Beteiligung an der ...... (beklagten Partei)... gezeichnet. Wenn Sie ihr anteiliges Darlehen von ÖS 60.000,-- bis zum 31.12.1991 verlängern, erhalten Sie von uns 9 % Zinsen, das sind ÖS 5400,--, und eine Woche für zwei Personen (Übernachtung) im Club ....... Bitte teilen Sie uns bis 31.10.1990 mit, ob Sie unseren Vorschlag annehmen .......“.
Der Kläger nahm dieses Anbot an. Ab diesem Zeitpunkt wurde das bereits zur Rückzahlung fällige Darlehen mit 9 % verzinst.
Mit Schreiben vom 29.November 1991 wandte sich die beklagte Partei neuerlich an den Kläger. Sie teilte mit und schlug vor:
„Sie haben sich über Vermittlung der ........ als atypisch stiller Gesellschafter an unserer Gesellschaft beteiligt. Die Situation der Gesellschaft war zum 01.01.1989, als wir (Anmerkung: die Geschäftsführer) diese übernahmen, äußerst kritisch. Diese Situation hat sich aber im Laufe der letzten 2 1/2 Jahre sehr verbessert. Das Objekt wurde im Dezember 1990 zur Gänze fertiggestellt. Verbindlichkeiten wurden durch finanzielle Zuschüsse sowie unsere persönlichen Haftungen maßgebend abgebaut. Der Verkauf der Nutzungsrechte konnte gegenüber dem Jahr 1990 um mehr als 100 % gesteigert werden. Eine weitere Steigerung im Jahre 1992 ist zu erwarten. Trotz dieser positiven Entwicklung ist es nicht möglich, die per 31.12.1991 fälligen Gesellschafterdarlehen zurückzuzahlen. Der Bestand der noch nicht verkauften Nutzungsrechte ist jedoch vorhanden und beträgt per 01.12.1991 öS 347 Mio. In Anbetracht dieser Umstände machen wir Ihnen das folgende Angebot.
Variante IVariante römisch eins
Ablösung des Darlehens in Form von Nutzungsrechten und zwar zum Preis laut Preisliste Jänner 1991 abzüglich 10 % Bonus (24 % Gewinn, da Preisliste 1992 um 12 % höhere Preise). Kostenloser 4-tägiger Kennenlernaufenthalt. Kostenlose Anmeldung beim ....... für 3 Jahre, damit weltweite Tauschmöglichkeit in über 2000 Anlagen mit Vier- bis Fünfsterneniveau, dadurch für Urlaub keine Übernachtungskosten mehr.
Wiederverkauf der Nutzungsrechte am Sekundärmarkt durch die Firma ......... im Jahre 1995 zum Preis der dann gültigen Preisliste abzüglich Vertriebs- und Marketingkosten von 25 %.
Variante IIVariante römisch zwei
Verlängerung ihres Darlehens um ein Jahr gegen eine Verzinsung von 9 % p.a. und eine Bonuswoche im ...... „.
Der Kläger nahm das Angebot der Variante II an. Ab diesem Zeitpunkt erfolgte für die fälligen S 120.000,-- eine Verzinsung von 9 %. Diese Zinsen wurden auch ausbezahlt.Der Kläger nahm das Angebot der Variante römisch zwei an. Ab diesem Zeitpunkt erfolgte für die fälligen S 120.000,-- eine Verzinsung von 9 %. Diese Zinsen wurden auch ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 17.Dezember 1992 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit:
„Leider konnte ich (Anmerkung: einer der Geschäftsführer der beklagten Partei) Sie in der vergangenen Woche und in dieser Woche persönlich telefonisch nicht erreichen. Deshalb möchte ich Ihnen mein Anliegen schriftlich mitteilen. Leider verzögert sich die Auszahlung des von Ihnen gewährten Darlehens von S 120.000,--. Wir ersuchen Sie, uns eine letzte Frist bis zum 30.6.1993 zu gewähren. Natürlich werden wir den ausstehenden Betrag weiterhin mit 9 % p.a. verzinsen ....“.
Am 22.Juni 1993 richtete die beklagte Partei ein Schreiben folgenden Inhaltes an den Kläger:
„Infolge der restriktiven Politik der Geldinstitute in den letzten Monaten sind wir schon seit Oktober 1992 gezwungen, Käufer mit Ratenzahlung selbst zu finanzieren. Dadurch ergibt sich zwangsläufig eine starke Einschränkung unserer Liquidität. Und das, obwohl die Umsätze im Verkauf von Ferienwohnrechten beträchtlich gesteigert werden konnten. Sowohl im April als auch im Mai 1993 betrugen die Umsätze jeweils über öS 7 Mio. Bedingt durch die Ratenzahlung fließt der Kaufpreis allerdings nur sehr langsam in 12 bis 24 Monatsraten. Dazu kommt, daß einige der Käufer, die schlechte Wirtschaftslage dürfte dazu beitragen, in Zahlungsverzug geraten sind. Obwohl sich unsere Situation seit September 1992 insgesamt gesehen verbessert hat, ersuchen wir Sie, aus den o.a. Gründen dennoch höflichst um Ihr Verständnis dafür, daß die Rückzahlung Ihres Darlehens leider nochmals verschoben werden muß. Die Zinsen für das erste Halbjahr 1993 werden wir bis Ende Juli an Sie auszahlen. Selbstverständlich wird Ihr Darlehen auch weiterhin mit dem vereinbarten Prozentsatz verzinst. Aufgrund der steigenden Umsätze, sind wir zuversichtlich, daß sich unsere Liquiditätsituation bis zum Jahresende soweit verbessert hat, daß wir das von Ihnen gewährte Darlehen inkl. Verzinsung an Sie zurückzahlen können ....... „.
Mit dem Schreiben seines Vertreters vom 14.Juli 1993 an die beklagte Partei legte der Kläger „eindeutig“ dar, einer weiteren Stundung nicht mehr zuzustimmen, und forderte die beklagte Partei auf, den Darlehensbetrag von S 120.000,-- zuzüglich der bisher angelaufenen Zinsen von 9 % p.a. sowie der Anwaltskosten bis längstens 23. Juli 1993 zu bezahlen. Dieser Zahlungsaufforderung wurde von der beklagten Partei nicht entsprochen.
Der Kläger begehrte den Zuspruch von S 120.000,-- sA und brachte im wesentlichen vor: Bis zum 31.Dezember 1992 habe die beklagte Partei die halbjährlich zur Zahlung fällig werdenden Zinsenbeträge geleistet. Danach habe sie weder Zinsenbeträge geleistet noch - trotz mehrmaliger Urgenzen - das Darlehenskapital zurückgezahlt.
Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein: Das vom Kläger gewährte Darlehen sei lediglich aus steuerlichen Erwägungen als solches tituliert worden; tatsächlich sei jedoch vereinbart gewesen, daß auch dieser Betrag als stille Beteiligung anzusehen sei. Der Kläger habe im übrigen alle seine Rechte aus der Beteiligung an eine Treuhandgesellschaft übertragen; er sei daher schon deshalb nicht aktiv legitimiert. Gehe man jedoch von einem Darlehen aus, handle es sich um ein „eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen“. Ansprüche aus solchen Darlehen hätten hinter jene der übrigen Gläubiger zurückzutreten; eine Rückzahlung dürfe „erst nach nachhaltiger Sanierung der Gesellschaft“ erfolgen. Die Gesellschaft sei zwar weder überschuldet noch zahlungsunfähig, doch lasse ihre „Liquidität“ derzeit eine Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen nicht zu. Es dürfe auch kein Gesellschafter bevorzugt behandelt werden. Abgesehen davon entspreche es dem „Wesen des Gesellschaftsvertrages, daß die Gesellschafter gleichermaßen bzw. im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Erreichung des Gesellschaftszweckes mitzuwirken bzw. - auch im eigenen Interesse - alles zu unterlassen“ hätten, was den Gesellschaftszweck gefährden oder vereiteln könnte.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht, daß der Kläger berechtigt sei, den Darlehensanspruch geltend zu machen; es ergebe sich nämlich aus dem Treuhandvertrag kein Hinweis darauf, daß der Rückforderungsanspruch an die Treuhandgesellschaft abgetreten worden sei. Die Funktion der Treuhänderin habe mit der Auszahlung des Darlehensbetrages an die beklagte Partei geendet. Diese Meinung habe offenbar auch die beklagte Partei vertreten, weil sie sich mit ihren Stundungsersuchen direkt an den Kläger gewandt habe. Punkt 2.1. des Treuhandvertrages stütze die Rechtsansicht der beklagten Partei nicht, weil dessen Textierung - ebenso wie jene des Gesellschaftsvertrages - im September 1988 erfolgt sei; damals habe sich aber weder im Gesellschafts- noch im Treuhandvertrag der Begriff „Darlehen“ gefunden. Eine Differenzierung zwischen Einlage und Darlehen sei erst durch die Abänderung des Gesellschaftsvertrages im November 1988 erfolgt. Eine entsprechende Anpassung des Treuhandvertrages sei jedoch unterblieben. Nicht zu folgen sei auch der Auffassung der beklagten Partei, das ihr vom Kläger gewährte Darlehen habe die Funktion eines Eigenkapitalersatzes gehabt. Wenn auch anzunehmen sei, daß die beklagte Partei „zum damaligen Zeitpunkt bei Bankinstituten kein Darlehen zu üblichen Konditionen erhalten“ hätte, habe der Kläger keine Kenntnis davon gehabt, sein Darlehen erfülle die Funktion des Eigenkapitalersatzes. Ein „Finanzplankredit“ an die Gesellschaft, der ihrem Eigenkapital gleichgestellt sei, liege nur vor, wenn dem atypisch stillen Gesellschafter einer Gesellschaft mbH „weitreichende Befugnisse zur Einflußnahme auf die Geschäftsführung“ zustünden und der Gesellschafter die Kreditfinanzierung selbst initiiert oder jedenfalls die von der Gesellschaft erstellte Finanzplanung (Ausschluß des Entzuges des Kredites im Krisenfall) akzeptiert hätte. Da derartiges nicht feststellbar gewesen sei, lasse sich das Darlehen des Klägers nicht als Ersatz für der Gesellschaft fehlende Eigenmittel ansehen.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers treffe zu. Gemäß Punkt 3.1. des Treuhandvertrages sei nämlich der Treuhänder vom Treugeber auf Dauer des Treuhandverhältnisses beauftragt und bevollmächtigt worden, sämtliche Rechte, wie sie dem Treugeber aus dem Gesellschaftsverhältnis zustünden, auszuüben. Mit dieser eindeutigen Bestimmung sei der Umfang der Treuhandschaft festgelegt. Alle aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Ansprüche des Klägers seien demnach aus seiner rechtlichen Disposition ausgeschieden und könnten gegenüber der Beteiligungsgesellschaft nur vom Treuhänder geltend gemacht werden. Der im September 1988 errichtete Gesellschaftsvertrag und dessen Änderung im November 1988 seien als Einheit anzusehen und stellten den Vertragsinhalt zwischen den Streitteilen dar. Daraus sei aber kein rechtlicher Unterschied zwischen „der Einlage und dem Gesellschaftsdarlehen“ in Ansehung der Treuhandschaft erkennbar; insbesondere sei nicht ersichtlich, „warum die Treuhandschaft bezüglich des Darlehens mit Überweisung des Darlehensbetrages an die beklagte Partei beendet sein sollte“. Der Treuhandvertrag selbst stütze eine solche Ansicht nicht, da dessen Fassung aus einer Zeit vor der „Erweiterung des Gesellschaftsvertrages bezüglich des Darlehens“ stamme und daher „naturgemäß keine Bestimmungen über das Darlehen enthalten“ könne, aber auch nicht müsse, da durch die Generalklausel des Punktes 3.1. dieses Vertrages klargestellt sei, daß sämtliche Rechte aus dem - wenn auch in der Folge geänderten - Gesellschaftsvertrag an den Treuhänder übertragen worden seien. Eine „Sonderbehandlung“ des Darlehens im Verhältnis zur Einlage sei also weder aus dem Gesellschafts- noch aus dem Treuhandvertrag ableitbar. Schon die am „Anfang jeder Vertragsauslegung stehende Wortinterpretation“ lasse keinen Zweifel daran, daß der Kläger zwar einen Rückforderungsanspruch wegen des der beklagten Partei gewährten Darlehens laut Gesellschaftsvertrag habe, dessen Ausübung sei jedoch dem Treuhänder vorbehalten; es sei daher auch nur dieser zur klageweisen Geltendmachung des Darlehens berechtigt, wozu er nach seiner aus dem Treuhandverhältnis folgenden Interessenwahrungspflicht auch verpflichtet wäre. Ob durch die direkte Kontaktaufnahme der beklagten Partei mit dem Kläger „zwecks Darlehensstundung unter Umständen ein (konstitutives) Anerkenntnis zustandegekommen“ sei, bedürfe mangels eines entsprechenden Prozeßvorbringens keiner Prüfung.