Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit der Behauptung, daß das Berufungsgericht rechtserhebliche Feststellungen unterlassen habe, macht die Revisionswerberin einen Fehler der rechtlichen Beurteilung geltend (Fasching IV 40 und 326, SZ 23/175 uva). Dieses Vorbringen wird bei der Beurteilung der Rechtsrüge zu prüfen sein, zumal die bloß unrichtige Benennung des Revisionsgrundes nicht schadet. Die weitere Behauptung, die Vorinstanzen hätten die Parteiaussage der Revisionswerberin übergangen und bloße Vermutungen für wahr angesehen, stellt in Wahrheit eine unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar. Das gilt im besonderen auch für die Behauptung, daß die Beklagte nur dann zurückgeschimpft habe, wenn sie vorher vom Kläger beschimpft worden sei.Mit der Behauptung, daß das Berufungsgericht rechtserhebliche Feststellungen unterlassen habe, macht die Revisionswerberin einen Fehler der rechtlichen Beurteilung geltend (Fasching römisch vier 40 und 326, SZ 23/175 uva). Dieses Vorbringen wird bei der Beurteilung der Rechtsrüge zu prüfen sein, zumal die bloß unrichtige Benennung des Revisionsgrundes nicht schadet. Die weitere Behauptung, die Vorinstanzen hätten die Parteiaussage der Revisionswerberin übergangen und bloße Vermutungen für wahr angesehen, stellt in Wahrheit eine unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar. Das gilt im besonderen auch für die Behauptung, daß die Beklagte nur dann zurückgeschimpft habe, wenn sie vorher vom Kläger beschimpft worden sei.
Mit ihrer Rechtsrüge verläßt die Revisionswerberin insoferne den für die rechtliche Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Boden der Feststellungen der Vorinstanzen, als sie behauptet, daß sie sich nichts habe zuschulden kommen lassen und daß die Ehe erst durch die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu einer anderen Frau zerrüttet worden sei. In diesem Umfang ist die Revision nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und unbeachtlich. Was vom Revisionsvorbringen aus dieser Sicht übrigbleibt, ist die Rüge, daß keine konkreten Vorfälle, besonders aus letzter Zeit, festgestellt worden seien und daß die Beklagte den Beistand des Klägers benötige, sodaß die Scheidung sie besonders hart treffe. Beiden Ausführungen kommt jedoch Berechtigung nicht zu. Ständige Rechthaberei, Nörgelei und Widerspruchssucht der Ehefrau stellen eine schwere Eheverfehlung der Frau im Sinne des § 49 EheG dar (7 Ob 542/55 u.a.). Wenn die Untergerichte hier feststellen konnten, daß die Beklagte sich jahrelang in dieser einem ehelichen Zusammenleben abträglichen Weise verhielt und daß es ein- bis zweimal wöchentlich zu derartigen Auseinandersetzungen kam, daß dem aber bis zum Vorfall vom 26. September 1971 kein ins Gewicht fallendes ehewidriges Verhalten des Mannes gegenüberstand, dann bedurfte es keiner weitergehenden Darstellung einzelner Vorfälle. Dem Scheidungsbegehren fehlt auch nicht die sittliche Rechtfertigung, weil die Verfehlungen der Revisionswerberin in keiner Weise durch das Verhalten des lange Zeit passiven Klägers hervorgerufen oder begünstigt wurden und vielmehr seine Eheverfehlungen erst einsetzten, als jene der Beklagten schon zur Auflösung der Ehegemeinschaft geführt hatten; letztere treten auch nicht in den Hintergrund (vgl. SZ 38/181 und EFSlg 15.861). Die Revisionswerberin muß dann aber auch die unterhaltsrechtlichen Folgen der Ehescheidung, die wegen der unbekämpften Feststellung eines überwiegenden Verschuldens des Mannes ohnehin im geringsten möglichen Maße eintreten, tragen.Mit ihrer Rechtsrüge verläßt die Revisionswerberin insoferne den für die rechtliche Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Boden der Feststellungen der Vorinstanzen, als sie behauptet, daß sie sich nichts habe zuschulden kommen lassen und daß die Ehe erst durch die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu einer anderen Frau zerrüttet worden sei. In diesem Umfang ist die Revision nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und unbeachtlich. Was vom Revisionsvorbringen aus dieser Sicht übrigbleibt, ist die Rüge, daß keine konkreten Vorfälle, besonders aus letzter Zeit, festgestellt worden seien und daß die Beklagte den Beistand des Klägers benötige, sodaß die Scheidung sie besonders hart treffe. Beiden Ausführungen kommt jedoch Berechtigung nicht zu. Ständige Rechthaberei, Nörgelei und Widerspruchssucht der Ehefrau stellen eine schwere Eheverfehlung der Frau im Sinne des Paragraph 49, EheG dar (7 Ob 542/55 u.a.). Wenn die Untergerichte hier feststellen konnten, daß die Beklagte sich jahrelang in dieser einem ehelichen Zusammenleben abträglichen Weise verhielt und daß es ein- bis zweimal wöchentlich zu derartigen Auseinandersetzungen kam, daß dem aber bis zum Vorfall vom 26. September 1971 kein ins Gewicht fallendes ehewidriges Verhalten des Mannes gegenüberstand, dann bedurfte es keiner weitergehenden Darstellung einzelner Vorfälle. Dem Scheidungsbegehren fehlt auch nicht die sittliche Rechtfertigung, weil die Verfehlungen der Revisionswerberin in keiner Weise durch das Verhalten des lange Zeit passiven Klägers hervorgerufen oder begünstigt wurden und vielmehr seine Eheverfehlungen erst einsetzten, als jene der Beklagten schon zur Auflösung der Ehegemeinschaft geführt hatten; letztere treten auch nicht in den Hintergrund vergleiche SZ 38/181 und EFSlg 15.861). Die Revisionswerberin muß dann aber auch die unterhaltsrechtlichen Folgen der Ehescheidung, die wegen der unbekämpften Feststellung eines überwiegenden Verschuldens des Mannes ohnehin im geringsten möglichen Maße eintreten, tragen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.