Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Klägerin machte ausdrücklich Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag gegen die Beklagte geltend. Sozialansprüche kann nicht nur die Gesellschaft, sondern auch jeder Gesellschafter zugunsten der Personengesellschaft stellen (actio pro socio;
SZ 54/57; SZ 53/77; GesRZ 1980, 214; GesRZ 1979, 118 ua; Kastner, Gesellschaftsrecht 4 69; Hämmerle-Wünsch 3 II 69 FN 34;SZ 54/57; SZ 53/77; GesRZ 1980, 214; GesRZ 1979, 118 ua; Kastner, Gesellschaftsrecht 4 69; Hämmerle-Wünsch 3 römisch zwei 69 FN 34;
Paschinger, Die Gesellschaften und Genossenschaften im Zivilprozeß, 121 f.).
Nach § 239 Abs1 BAO kann die Rückzahlung von Steuerguthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Antrags- und damit rückforderungsberechtigt ist derjenige,der den Betrag in seiner Eigenschaft als Schuldner einbezahlte oder in dessen Namen er entrichtet oder für den er einbezahlt wurde (VfSlg.6975/1973; VwSlg.3463 F; Stoll, BAO 595). Sowohl bei der Gewerbesteuer als auch bei der Umsatzsteuer ist Steuerschuldner grundsätzlich der Unternehmer (§ 4 GwStG 1953, § 19 Abs1 UStG 1972; Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts 2 I 221, 242 f.). Damit ist aber entscheidend, ob es sich bei dem Steuerguthaben um vor dem Stichtag abgereifte Erträgnisse handelt. Auch Ansprüche auf Steuerrückerstattungen sind betriebswirschaftliche Erträge (Gabler, Wirtschaftslexikon 11 Spalte 1360).Nach Paragraph 239, Abs1 BAO kann die Rückzahlung von Steuerguthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Antrags- und damit rückforderungsberechtigt ist derjenige,der den Betrag in seiner Eigenschaft als Schuldner einbezahlte oder in dessen Namen er entrichtet oder für den er einbezahlt wurde (VfSlg.6975 aus 1973,; VwSlg.3463 F; Stoll, BAO 595). Sowohl bei der Gewerbesteuer als auch bei der Umsatzsteuer ist Steuerschuldner grundsätzlich der Unternehmer (Paragraph 4, GwStG 1953, Paragraph 19, Abs1 UStG 1972; Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts 2 römisch eins 221, 242 f.). Damit ist aber entscheidend, ob es sich bei dem Steuerguthaben um vor dem Stichtag abgereifte Erträgnisse handelt. Auch Ansprüche auf Steuerrückerstattungen sind betriebswirschaftliche Erträge (Gabler, Wirtschaftslexikon 11 Spalte 1360).
Die Beklagte brachte vor, das Steuerguthaben sei vor dem Stichtag entstanden. Das durch Feststellung im Sinne des § 215 Abs4 BAO entstande Steuerguthaben geht mit diesem Zeitpunkt in die Vermögenssphäre des Rückzahlungsberechtigten über (VwSlg.NF 4434/F; Stoll aaO 533). Entstand das Steuerguthaben durch Feststellung vor dem Stichtag, ging es damit in die Vermögenssphäre der Beklagten als Unternehmensträgerin über. Dem Vorbringen der Beklagten trat die Kläerin nicht entgegen. Sie erwiderte vielmehr, bei dem in der Klage geltend gemachten Steuerguthaben handle es sich um ein solches, das bis zum Stichtag aus der betrieblichen Sphäre entstanden ist. Selbst in der Revision vertritt sie weiterhin die Ansicht, daß das Steuerguthaben als zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bestehender Vermögenswert zu qualifizieren sei, was nur bedeuten kann, daß es durch Feststellung bereits vor dem Stichtag entstanden und in die Vermögenssphäre der Beklagten übergegangen war. Da die Klägerin auch nicht behauptete, ohne das bereits vor dem Stichtag entstandene Steuerguthaben wäre das Unternehmenserträgnis negativ gewesen, stand dann aber der Beklagten auf Grund des Punktes III des Kaufvertrages vom 15.5.1981 das bestehende Steuerguthaben als Erträgnis zu. Es fiel demnach nicht unter den am selben Tag geschlossenen Gesellschaftsvertrag. Bei der erstmals in der Revision aufgestellten Behauptung, das Steuerguthaben scheine in der Eröffnungsbilanz der Kommanditgesellschaft auf, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung. Aber auch diese Behauptung spricht dafür, daß das Guthaben bereits von der Beklagten als Einzelunternehmerin vor dem Stichtag bilanziertes und damit vor dem 15.5.1981 angefallenes und damit der Beklagten gehöriges Erträgnis gewesen ist, ohne daß daraus der Schluß gezogen werden müßte die Beklagte habe im Rahmen der ihr gemäß § 166 HGB zustehenden Kontrollrechte die Aufnahme des Steuerguthabens in das Gesellschaftsvermögen auch gebilligt.Die Beklagte brachte vor, das Steuerguthaben sei vor dem Stichtag entstanden. Das durch Feststellung im Sinne des Paragraph 215, Abs4 BAO entstande Steuerguthaben geht mit diesem Zeitpunkt in die Vermögenssphäre des Rückzahlungsberechtigten über (VwSlg.NF 4434/F; Stoll aaO 533). Entstand das Steuerguthaben durch Feststellung vor dem Stichtag, ging es damit in die Vermögenssphäre der Beklagten als Unternehmensträgerin über. Dem Vorbringen der Beklagten trat die Kläerin nicht entgegen. Sie erwiderte vielmehr, bei dem in der Klage geltend gemachten Steuerguthaben handle es sich um ein solches, das bis zum Stichtag aus der betrieblichen Sphäre entstanden ist. Selbst in der Revision vertritt sie weiterhin die Ansicht, daß das Steuerguthaben als zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bestehender Vermögenswert zu qualifizieren sei, was nur bedeuten kann, daß es durch Feststellung bereits vor dem Stichtag entstanden und in die Vermögenssphäre der Beklagten übergegangen war. Da die Klägerin auch nicht behauptete, ohne das bereits vor dem Stichtag entstandene Steuerguthaben wäre das Unternehmenserträgnis negativ gewesen, stand dann aber der Beklagten auf Grund des Punktes römisch drei des Kaufvertrages vom 15.5.1981 das bestehende Steuerguthaben als Erträgnis zu. Es fiel demnach nicht unter den am selben Tag geschlossenen Gesellschaftsvertrag. Bei der erstmals in der Revision aufgestellten Behauptung, das Steuerguthaben scheine in der Eröffnungsbilanz der Kommanditgesellschaft auf, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung. Aber auch diese Behauptung spricht dafür, daß das Guthaben bereits von der Beklagten als Einzelunternehmerin vor dem Stichtag bilanziertes und damit vor dem 15.5.1981 angefallenes und damit der Beklagten gehöriges Erträgnis gewesen ist, ohne daß daraus der Schluß gezogen werden müßte die Beklagte habe im Rahmen der ihr gemäß Paragraph 166, HGB zustehenden Kontrollrechte die Aufnahme des Steuerguthabens in das Gesellschaftsvermögen auch gebilligt.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.