Zutreffend weist der Revisionswerber darauf hin, dass der Oberste Gerichtshof bereits einen vergleichbaren Fall zu beurteilen hatte und dort eine Haftung des Hundehalters verneint hat (RZ 1985/28). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Hundehalter - ebenso wie der dortige Kläger und andere Hundebesitzer - seinen Hund bei einem Spaziergang in einem Stadtwäldchen frei herumlaufen lassen. Die Gruppe von insgesamt vier Personen ging etwa 10 bis 15 Minuten gemeinsam. Im Zuge des spielerischen Umherlaufens der Hunde stieß der Hund des damaligen Beklagten gegen den damaligen Kläger, weshalb dieser stürzte und sich (schwer) verletzte.
Der Oberste Gerichtshof sprach aus, es sei der auch für den Kläger eindeutig erkennbare Zweck des Spaziergangs der Hundebesitzer gewesen, ihnen den nötigen Auslauf zu gewähren. Bei derartigen Spaziergängen entspreche es daher der Verkehrsübung, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen und folgsamen Tiere frei im Gelände umherlaufen lassen. Für den Beklagten habe daher keine Veranlassung bestanden, für eine besondere Verwahrung seines Hundes Sorge zu tragen, zumal auch der Kläger seinen Hund frei umherlaufen ließ. Für den Beklagten sei es nicht vorhersehbar gewesen, dass der frei umherlaufende Hund nicht nur auf einer Straße mit Fahrzeugverkehr Unfälle herbeiführen könne, sondern auch im Wald eine Gefahrenquelle für Fußgänger darstelle. Auch der Kläger habe offenbar nicht mit einer derartigen Gefahr gerechnet, weil er sich den anderen Hundebesitzern angeschlossen habe und ihm habe klar sein müssen, dass die Hunde umherlaufen werden. Eine Verpflichtung des Beklagten, seinen Hund an der Leine zu führen, habe daher im vorliegenden Fall nicht bestanden, weshalb dem Beklagten der ihm obliegende Beweis, für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes im Sinne des § 1320 ABGB gesorgt zu haben, gelungen sei. Dem Argument, der Tierhalter habe das volle Risiko für die von ihm geschaffene Gefahr zu tragen, wobei eine Interessenabwägung nicht zugunsten des freien Auslaufes des Hundes, sondern zugunsten der körperlichen Unversehrtheit von Menschen vorzunehmen sei, wurde entgegengehalten, dass das Gesetz keine reine Erfolgshaftung des Tierhalters kenne. Erbringe der Tierhalter einen Beweis im Sinne des § 1320 ABGB, dann treffe ihn keine Haftung, auch wenn durch sein Tier jemand zu Schaden gekommen sei.Der Oberste Gerichtshof sprach aus, es sei der auch für den Kläger eindeutig erkennbare Zweck des Spaziergangs der Hundebesitzer gewesen, ihnen den nötigen Auslauf zu gewähren. Bei derartigen Spaziergängen entspreche es daher der Verkehrsübung, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen und folgsamen Tiere frei im Gelände umherlaufen lassen. Für den Beklagten habe daher keine Veranlassung bestanden, für eine besondere Verwahrung seines Hundes Sorge zu tragen, zumal auch der Kläger seinen Hund frei umherlaufen ließ. Für den Beklagten sei es nicht vorhersehbar gewesen, dass der frei umherlaufende Hund nicht nur auf einer Straße mit Fahrzeugverkehr Unfälle herbeiführen könne, sondern auch im Wald eine Gefahrenquelle für Fußgänger darstelle. Auch der Kläger habe offenbar nicht mit einer derartigen Gefahr gerechnet, weil er sich den anderen Hundebesitzern angeschlossen habe und ihm habe klar sein müssen, dass die Hunde umherlaufen werden. Eine Verpflichtung des Beklagten, seinen Hund an der Leine zu führen, habe daher im vorliegenden Fall nicht bestanden, weshalb dem Beklagten der ihm obliegende Beweis, für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes im Sinne des Paragraph 1320, ABGB gesorgt zu haben, gelungen sei. Dem Argument, der Tierhalter habe das volle Risiko für die von ihm geschaffene Gefahr zu tragen, wobei eine Interessenabwägung nicht zugunsten des freien Auslaufes des Hundes, sondern zugunsten der körperlichen Unversehrtheit von Menschen vorzunehmen sei, wurde entgegengehalten, dass das Gesetz keine reine Erfolgshaftung des Tierhalters kenne. Erbringe der Tierhalter einen Beweis im Sinne des Paragraph 1320, ABGB, dann treffe ihn keine Haftung, auch wenn durch sein Tier jemand zu Schaden gekommen sei.
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an. § 1320 Satz 2 ABGB statuiert eine Haftung des Tierhalters, sofern dieser nicht beweist, dass er für die [im Einzelfall] erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Hervorzuheben ist, dass es nicht nur "der Verkehrsübung" entspricht, nicht bösartige und folgsame Tiere im Gelände - aber auch auf einer Wiese - frei umherlaufen zu lassen, sondern dass die "erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung" auch verschiedenen (potentiell gefährdeten) Personen gegenüber unterschiedlich zu beurteilen ist. Lassen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis frei laufen, um ihnen einerseits den Auslauf und andererseits das Umhertollen miteinander zu ermöglichen, so kann jeder der Hundehalter davon ausgehen, dass dem jeweils anderen die von den frei laufenden Hunden ausgehenden Gefahren grundsätzlich bekannt sind und er ihnen entsprechendes Augenmerk schenken wird. Ebenso gibt jeder einzelne Hundehalter dem (oder den) anderen gegenüber zu erkennen, dass er sich auf die mit dem gemeinsamen Umhertollen von Hunden üblicherweise verbundenen Gefahren einlässt, wenn er seinen eigenen Hund frei laufen lässt und auch erkennbar (wenn vielleicht auch nur stillschweigend) sein Einverständnis damit zum Ausdruck bringt, dass auch andere Hunde frei laufen und miteinander umhertollen.Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an. Paragraph 1320, Satz 2 ABGB statuiert eine Haftung des Tierhalters, sofern dieser nicht beweist, dass er für die [im Einzelfall] erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Hervorzuheben ist, dass es nicht nur "der Verkehrsübung" entspricht, nicht bösartige und folgsame Tiere im Gelände - aber auch auf einer Wiese - frei umherlaufen zu lassen, sondern dass die "erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung" auch verschiedenen (potentiell gefährdeten) Personen gegenüber unterschiedlich zu beurteilen ist. Lassen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis frei laufen, um ihnen einerseits den Auslauf und andererseits das Umhertollen miteinander zu ermöglichen, so kann jeder der Hundehalter davon ausgehen, dass dem jeweils anderen die von den frei laufenden Hunden ausgehenden Gefahren grundsätzlich bekannt sind und er ihnen entsprechendes Augenmerk schenken wird. Ebenso gibt jeder einzelne Hundehalter dem (oder den) anderen gegenüber zu erkennen, dass er sich auf die mit dem gemeinsamen Umhertollen von Hunden üblicherweise verbundenen Gefahren einlässt, wenn er seinen eigenen Hund frei laufen lässt und auch erkennbar (wenn vielleicht auch nur stillschweigend) sein Einverständnis damit zum Ausdruck bringt, dass auch andere Hunde frei laufen und miteinander umhertollen.
Unter den hier zu beurteilenden Umständen kann daher nicht gesagt werden, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin seine Pflicht, für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung seines Hundes zu sorgen, verletzt habe, hat sich doch (nur) gerade jene Gefahr verwirklicht, die mit dem einverständlichen gemeinsamen Herumlaufen der beiden Hunde erkennbar verbunden war. Vor dieser Gefahr hätte sich die Klägerin aber durch entsprechende Aufmerksamkeit selbst schützen müssen. Den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte in der konkreten Situation das Herannahen der beiden umhertollenden Hunde so rechtzeitig hätte erkennen können, dass es ihm noch möglich gewesen wäre, Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenstoßes mit der Klägerin zu ergreifen.
Da dem Beklagten somit der Beweis gelungen ist, dass er für die unter den gegebenen Umständen erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung seines Hundes im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Klägerin ausreichend gesorgt hat, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer vollständigen Klageabweisung abzuändern.
Gemäß § 40 Abs 1 und § 50 Abs 1 ZPO hat die vollständig unterlegene Klägerin dem Beklagten die Prozesskosten zu ersetzen. Für die Vertagungsbitte ON 8 steht jedoch gemäß § 48 Abs 1 ZPO kein Kostenersatz zu; die verzeichnete Sachverständigengebühr von S 3.800 wurde aus einem Vorschuss der klagenden Partei beglichen; für die Tagsatzung am 14. 12. 2000 sind die Vertretungskosten auf der (nach Klageeinschränkung) verminderten Bemessungsgrundlage zu berechnen.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO hat die vollständig unterlegene Klägerin dem Beklagten die Prozesskosten zu ersetzen. Für die Vertagungsbitte ON 8 steht jedoch gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ZPO kein Kostenersatz zu; die verzeichnete Sachverständigengebühr von S 3.800 wurde aus einem Vorschuss der klagenden Partei beglichen; für die Tagsatzung am 14. 12. 2000 sind die Vertretungskosten auf der (nach Klageeinschränkung) verminderten Bemessungsgrundlage zu berechnen.