Die Revision ist nicht zulässig.
1. Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer (streitigen oder einvernehmlichen) Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN (Simotta in Fasching I2, § 49 JN Rz 40 mwN). Ansprüche, die sich aus einem vor einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN, sind doch für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend. Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind (RIS-Justiz RS0044093).1. Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer (streitigen oder einvernehmlichen) Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN (Simotta in Fasching I2, Paragraph 49, JN Rz 40 mwN). Ansprüche, die sich aus einem vor einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, fallen nicht unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN, sind doch für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend. Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind (RIS-Justiz RS0044093).
2. Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind (RIS-Justiz RS 0046865).2. Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind (RIS-Justiz RS 0046865).
3. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO - wie im vorliegenden Fall - nicht den Betrag von EUR 4.000,-, ist die Revision absolut unzulässig, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge. Da die Ausnahmebestimmungen des § 502 Abs 5 ZPO nicht zum Tragen kommen, ist die Revision der Klägerin gemäß § 502 Abs 2 ZPO als unstatthaft zurückzuweisen.3. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO - wie im vorliegenden Fall - nicht den Betrag von EUR 4.000,-, ist die Revision absolut unzulässig, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge. Da die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO nicht zum Tragen kommen, ist die Revision der Klägerin gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO als unstatthaft zurückzuweisen.