Begründung:
Die klagende Partei brachte in der Klage folgenden unbestritten gebliebenen Sachverhalt vor:
Zwischen der Deutschen Ansiedlungsgesellschaft und der Beklagten wurde am 3. 3. 1940 ein Tauschvertrag abgeschlossen, wonach die Beklagte sich verpflichtete, das Grundstück ***** EZ ***** der klagenden Partei ins Eigentum zu übertragen, wogegen sich die Deutsche Ansiedlungsgesellschaft verpflichtete, der Beklagten die Grundstücke 1017/1 und 1017/2 der EZ ***** ins Eigentum zu übertragen. Der Tauschvertrag wurde grundbücherlich nicht durchgeführt. Mit Zusatzübereinkommen vom 18. 7. 1940 erklärte sich die Beklagte mit der Errichtung von Bauten durch die Deutsche Ansiedlungsgesellschaft auf dem Tauschgrundstück einverstanden, wogegen die grundbücherliche Durchführung des Tauschvertrages erst später erfolgen sollte. Die Deutsche Ansiedlungsgesellschaft errichtete auf diesen Liegenschaften Bauten. Die Beklagte hatte Kenntnis von der Baubewilligung.
Die klagende Partei führt sodann aus, die Beklagte habe von der Bauführung nicht nur gewusst und sie der redlichen Bauführerin nicht sogleich untersagt, sondern vielmehr ausdrücklich ihr Einverständnis zur Bauführung erteilt. Sie könne also gemäß § 418 letzter Satz ABGB nur den gemeinen Wert für den Grund fordern, welcher 10 S pro m2 betrage. Die klagende Partei begehrt sohin die Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes auf den abzuschreibenden Teilflächen des Grundstückes 625 gegen Zahlung eines Betrages vonDie klagende Partei führt sodann aus, die Beklagte habe von der Bauführung nicht nur gewusst und sie der redlichen Bauführerin nicht sogleich untersagt, sondern vielmehr ausdrücklich ihr Einverständnis zur Bauführung erteilt. Sie könne also gemäß Paragraph 418, letzter Satz ABGB nur den gemeinen Wert für den Grund fordern, welcher 10 S pro m2 betrage. Die klagende Partei begehrt sohin die Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes auf den abzuschreibenden Teilflächen des Grundstückes 625 gegen Zahlung eines Betrages von
112.920 S.
Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin habe sich ausschließlich auf den Klagegrund des § 418 ABGB gestützt, welcher deshalb nicht anwendbar sei, weil zwischen den Parteien eine Vereinbarung getroffen worden sei. Die Beklagte habe die eingetauschte Liegenschaft im Zuge des Rückstellungsverfahrens 6 RK 421/55 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zurückstellen müssen. Es sei jedoch der Parteiwille der Beklagten gewesen, gegen Hingabe eigener Liegenschaften andere Liegenschaften zu empfangen, nicht aber bloß den gemeinen Wert der Liegenschaft zu erhalten. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Vorbehalt der Rechtskraft auf. Es führte im Wesentlichen aus: Die Bestimmung des § 418 ABGB komme nicht zur Anwendung. Es müsste von der Vereinbarung ausgegangen werden, wonach auf dem der Klägerin zum Zwecke der Bauführung außerbücherlich übergebenen Grundstücke Gebäude errichtet werden sollten. Die Erfüllung des Tauschvertrages sei unmöglich geworden. Die Bestimmung des § 1435 ABGB komme nicht zur Anwendung, weil die Bauführung einen Umfang angenommen habe, der einem Zuwachs entspreche. Es kommen in einem solchen Fall die Bestimmungen der §§ 414 ff ABGB zur Anwendung. Die Zurückversetzung in den vorigen Stand gemäß § 415 1. Satz ABGB sei bei Aufführung von festen Gebäuden nicht möglich. Es müsse daher auf die allgemeinen Bestimmungen über den künstlichen Zuwachs, dessen Rückführung in den vorigen Stand nicht möglich ist, gemäß § 415 ABGB zurückgegriffen werden. Ob das Klagebegehren berechtigt sei, hänge demnach davon ab, ob der Klägerin kein Verschulden angelastet werden könne und ob ihr Anteil an der gemeinsamen Sache mehr wert sei als der Anteil der Beklagten. Unter diesen Voraussetzungen stehe der Klägerin das Wahlrecht zwischen Herausgabe oder Behalt der Sache gegen Verhütung zu, welches sie durch die Einbringung der Klage in letzterem Sinne ausgeübt habe. Der von der Beklagten gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes als Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs ist begründet.Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin habe sich ausschließlich auf den Klagegrund des Paragraph 418, ABGB gestützt, welcher deshalb nicht anwendbar sei, weil zwischen den Parteien eine Vereinbarung getroffen worden sei. Die Beklagte habe die eingetauschte Liegenschaft im Zuge des Rückstellungsverfahrens 6 RK 421/55 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zurückstellen müssen. Es sei jedoch der Parteiwille der Beklagten gewesen, gegen Hingabe eigener Liegenschaften andere Liegenschaften zu empfangen, nicht aber bloß den gemeinen Wert der Liegenschaft zu erhalten. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Vorbehalt der Rechtskraft auf. Es führte im Wesentlichen aus: Die Bestimmung des Paragraph 418, ABGB komme nicht zur Anwendung. Es müsste von der Vereinbarung ausgegangen werden, wonach auf dem der Klägerin zum Zwecke der Bauführung außerbücherlich übergebenen Grundstücke Gebäude errichtet werden sollten. Die Erfüllung des Tauschvertrages sei unmöglich geworden. Die Bestimmung des Paragraph 1435, ABGB komme nicht zur Anwendung, weil die Bauführung einen Umfang angenommen habe, der einem Zuwachs entspreche. Es kommen in einem solchen Fall die Bestimmungen der Paragraphen 414, ff ABGB zur Anwendung. Die Zurückversetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 415, 1. Satz ABGB sei bei Aufführung von festen Gebäuden nicht möglich. Es müsse daher auf die allgemeinen Bestimmungen über den künstlichen Zuwachs, dessen Rückführung in den vorigen Stand nicht möglich ist, gemäß Paragraph 415, ABGB zurückgegriffen werden. Ob das Klagebegehren berechtigt sei, hänge demnach davon ab, ob der Klägerin kein Verschulden angelastet werden könne und ob ihr Anteil an der gemeinsamen Sache mehr wert sei als der Anteil der Beklagten. Unter diesen Voraussetzungen stehe der Klägerin das Wahlrecht zwischen Herausgabe oder Behalt der Sache gegen Verhütung zu, welches sie durch die Einbringung der Klage in letzterem Sinne ausgeübt habe. Der von der Beklagten gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes als Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs ist begründet.