Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge ist begrundet. Der Oberste Gerichtshof stimmt dem Berufungsgericht zu, daß das buchhändlerische Kommissionsgeschäft mit dem im Handelsgesetzbuch geregelten Kommissionsgeschäft nichts zu tun hat. Es ist dem Berufungsgericht auch zuzugeben, daß der buchhändlerische Kommissionär eine Reihe von Begriffsmerkmalen mit dem Handelsagenten gemein hat. Dagegen ist es rechtsirrig, daraus zu folgern, daß der buchhändlerische Kommissionär deshalb bereits als eine Sonderart des Handelsagenten anzusehen sei und daß auf ihn deshalb die Vorschriften des Handelsagentengesetzes anzuwenden seien.
Die Aufgabe des Handelsagenten besteht darin, Geschäfte für den Geschäftsherrn zustande zu bringen. Dieses den Handelsagenten charakterisierende Moment tritt beim buchhändlerischen Kommissionär ganz zurück. Da nach § 2 lit. b der Verkehrsordnung der Verleger verpflichtet ist, seine Verlagsartikel an den Sortimenter gegen bar zu liefern, so ist die Einschaltung eines Zwischengliedes zwischen Sortimenter und Verleger, nur um ins Geschäft zu kommen, vollkommen überflüssig. Dem Sortimenterkommissionär kommt vielmehr eine ganz andere Aufgabe zu: er wird dazwischen geschaltet, nicht um das Geschäft abzuschließen, sondern um die möglichst rasche reibungslose Belieferung des Sortimenters zu ermöglichen. Der Kommissionär ist für den Sortimenterkommittenten Sammelstelle für seine Bezüge. Der Kommissionär sammelt die Bestellungen, um sie zu größeren Paketen, Ballen oder Kisten vereinigt, zu expedieren. Dieses Verfahren bedeutet für den Sortimenter Porto-, Fracht- und Zeitersparnis. Der Kommissionär ist seinem Zweck nach im wesentlichen eine Institution zur Weiterleitung der Bestellungen. Er steht daher einem Frachtführer oder Spediteur nahe, weil er im eigenen Namen die Pakete an den Sortimenter entweder im Lokalverkehr selbst befördert oder durch die Bahn, Post etc. dem Sortimenter zugehen läßt.Die Aufgabe des Handelsagenten besteht darin, Geschäfte für den Geschäftsherrn zustande zu bringen. Dieses den Handelsagenten charakterisierende Moment tritt beim buchhändlerischen Kommissionär ganz zurück. Da nach Paragraph 2, Litera b, der Verkehrsordnung der Verleger verpflichtet ist, seine Verlagsartikel an den Sortimenter gegen bar zu liefern, so ist die Einschaltung eines Zwischengliedes zwischen Sortimenter und Verleger, nur um ins Geschäft zu kommen, vollkommen überflüssig. Dem Sortimenterkommissionär kommt vielmehr eine ganz andere Aufgabe zu: er wird dazwischen geschaltet, nicht um das Geschäft abzuschließen, sondern um die möglichst rasche reibungslose Belieferung des Sortimenters zu ermöglichen. Der Kommissionär ist für den Sortimenterkommittenten Sammelstelle für seine Bezüge. Der Kommissionär sammelt die Bestellungen, um sie zu größeren Paketen, Ballen oder Kisten vereinigt, zu expedieren. Dieses Verfahren bedeutet für den Sortimenter Porto-, Fracht- und Zeitersparnis. Der Kommissionär ist seinem Zweck nach im wesentlichen eine Institution zur Weiterleitung der Bestellungen. Er steht daher einem Frachtführer oder Spediteur nahe, weil er im eigenen Namen die Pakete an den Sortimenter entweder im Lokalverkehr selbst befördert oder durch die Bahn, Post etc. dem Sortimenter zugehen läßt.
Bei dieser Sachlage darf dem Umstand, daß der Sortimenterkommissionär gleichzeitig auch dem Verleger gegenüber als bevollmächtigter Einkäufer des Sortimenters auftritt und in dessen Namen Bestellungen macht, kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden. Das buchhändlerische Kommissionsgeschäft ist ein sogenanntes gemischtes Geschäft, das einerseits gewisse Züge des Handelsagentenvertrages aufweist, anderseits aber auch der Spedition nahesteht. Das Berufungsgericht wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Institution der buchhändlerischen Sortimenterkommission nicht gerecht, weil es einseitig nur die agentenrechtlichen Charakteristiken dieses Geschäftes betrachtet, obwohl die formaljuristischen Ähnlichkeiten mit dem Agentenvertrag bei Betrachtung des Zweckes, den die beteiligten Wirtschaftskreise mit dieser Institution im Auge haben, gegenüber dem speditionsrechtlichen zurücktreten.
Die Sortimenterkommission ist weder Spedition im technischen Sinne, noch Agentenverhältnis, sie ist ein Vertragsverhältnis sui generis, das im Gesetz nicht geregelt ist und Elemente verschiedener gesetzlich geregelter Vertragstypen aufweist. Sie kann nicht dem Begriff des Handelsagentenvertrages unterstellt werden.
Noch weniger ist es möglich, sie dem § 51 Z. 2 KO. zu unterstellen.Noch weniger ist es möglich, sie dem Paragraph 51, Ziffer 2, KO. zu unterstellen.
§ 51 Z. 2 KO. will der gemeinrechtlichen Tradition folgend die Dienstnehmer im Konkurs privilegieren und reiht daher ihre Forderungen aus dem letzten Jahre bis zu einem gewissen Betrag in die erste Konkursklasse ein. Mit Rücksicht auf die arbeitnehmerähnliche Stellung der meisten Handelsagenten werden die Handelsagenten, aber nur für ihre Provisionsforderungen und Barauslagen, den Dienstnehmern gleichgestellt. Es würde aber der ratio dieser sozialen Schutzbestimmung vollkommen widersprechen, wenn man sie auf die Sortimenterkommissionäre erstrecken wollte, die nicht die geringste Arbeiternehmerähnlichkeit besitzen, sondern in der Regel kapitalsstarke Unternehmer sind, die das Sortimentgeschäft durch ihren Kredit geradezu finanzieren.Paragraph 51, Ziffer 2, KO. will der gemeinrechtlichen Tradition folgend die Dienstnehmer im Konkurs privilegieren und reiht daher ihre Forderungen aus dem letzten Jahre bis zu einem gewissen Betrag in die erste Konkursklasse ein. Mit Rücksicht auf die arbeitnehmerähnliche Stellung der meisten Handelsagenten werden die Handelsagenten, aber nur für ihre Provisionsforderungen und Barauslagen, den Dienstnehmern gleichgestellt. Es würde aber der ratio dieser sozialen Schutzbestimmung vollkommen widersprechen, wenn man sie auf die Sortimenterkommissionäre erstrecken wollte, die nicht die geringste Arbeiternehmerähnlichkeit besitzen, sondern in der Regel kapitalsstarke Unternehmer sind, die das Sortimentgeschäft durch ihren Kredit geradezu finanzieren.
Dabei bleibt gänzlich außer Betracht, daß die an buchhändlerische Sortimenterkommissionäre gewährten Vorschüsse schon deshalb nicht unter § 51 Z. 2 KO. fallen, weil Vorschüsse keine Auslagen im Sinn des § 51 Z. 2 KO., § 12 Abs. 2 HAG. sind. Dem trägt übrigens auch die Klägerin in ihrer Geschäftsgebarung Rechnung, indem sie in ihre Monatsspesenrechnungen, wie sich aus den vom Sachverständigen vorgelegten Abrechnungen ergibt, die gewährten Vorschüsse nicht aufnimmt, also selbst zum Ausdruck bringt, daß Vorschüsse keine Barauslagen sind.Dabei bleibt gänzlich außer Betracht, daß die an buchhändlerische Sortimenterkommissionäre gewährten Vorschüsse schon deshalb nicht unter Paragraph 51, Ziffer 2, KO. fallen, weil Vorschüsse keine Auslagen im Sinn des Paragraph 51, Ziffer 2, KO., Paragraph 12, Absatz 2, HAG. sind. Dem trägt übrigens auch die Klägerin in ihrer Geschäftsgebarung Rechnung, indem sie in ihre Monatsspesenrechnungen, wie sich aus den vom Sachverständigen vorgelegten Abrechnungen ergibt, die gewährten Vorschüsse nicht aufnimmt, also selbst zum Ausdruck bringt, daß Vorschüsse keine Barauslagen sind.
Aus dieser Sachlage ergibt sich, daß das Berufunsgericht den vorliegenden Tatbestand rechtlich unrichtig beurteilt hat. Es mußte daher der Revision Folge gegeben und das erstrichterliche Urteil wiederhergestellt werden.