Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 12.4.1988 schlossen sich die beklagten Parteien zu einem Paketzustelldienst zusammen. Der Zweitbeklagte sollte dabei sein Unternehmen als selbständiger Kaufmann und Gewerbetreibender führen. Mit Vertrag vom 1.7.1988 mietete die erstbeklagte Partei von der Firma A***-V***-Getränkevertriebsgesellschaft mbH den nördlichen, nicht besonders abgetrennten Teil der auf der Liegenschaft EZ 914 KG Amras befindlichen Lagerhalle. Der Zweitbeklagte stellte am 1.7.1988 ua den ihm persönlich nicht bekannten Florian A*** als Lagerarbeiter ein und meldete diesen noch am selben Tag bei der Tiroler Gebietskrankenkasse an. Die zuvor von Florian A*** abverlangte, von diesem jedoch nicht beigebrachte Strafregisterauskunft wies damals fünf Vorstrafen auf, davon zwei wegen Vergehens der Sachbeschädigung (Beschädigung einer Glasscheibe durch Stoßen mit einem Stuhl bzw Zerstechen von PKW-Reifen), die anderen wegen Körperverletzung und Veruntreuung. Der Zweitbeklagte wußte von diesen Vorstrafen nichts, wohl aber hatte ihm Florian A*** mitgeteilt, daß ihm der Führerschein wegen mehrmaligen Alkoholkonsums endgültig entzogen worden sei. Die Arbeit des Florian A*** sollte im Abladen von LKWs bestehen und allenfalls bereits um 5 Uhr morgens beginnen. Zu diesem Zweck gab der Zweitbeklagte ua Florian A*** einen Schlüssel zur Lagerhalle. Am ersten Arbeitstag, dem 1.7.1988, ergaben sich bei Florian A*** keine Anhaltspunkte einer Untüchtigkeit. Am 3.7.1988, einem Sonntag, begab sich Florian A*** gegen 5.30 Uhr gemeinsam mit dem nicht bei den beklagten Parteien beschäftigten Bruno G*** zur Lagerhalle. Mit dem ihm ausgehändigten Schlüssel öffnete er diese und nahm gemeinsam mit Bruno G*** zwei dort befindliche Hubstapler in Betrieb. Infolge ihrer Alkoholisierung beschädigten sie dabei unter anderem den vom Kläger in der Lagerhalle abgestellten PKW derart, daß an diesem Totalschaden entstand. Wegen dieser Straftat wurde Florian A*** mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.10.1988 wegen Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zum Ersatz eines Teilschadenbetrages in Höhe von S 126.677 an den Kläger rechtskräftig verurteilt.Mit Vertrag vom 12.4.1988 schlossen sich die beklagten Parteien zu einem Paketzustelldienst zusammen. Der Zweitbeklagte sollte dabei sein Unternehmen als selbständiger Kaufmann und Gewerbetreibender führen. Mit Vertrag vom 1.7.1988 mietete die erstbeklagte Partei von der Firma A***-V***-Getränkevertriebsgesellschaft mbH den nördlichen, nicht besonders abgetrennten Teil der auf der Liegenschaft EZ 914 KG Amras befindlichen Lagerhalle. Der Zweitbeklagte stellte am 1.7.1988 ua den ihm persönlich nicht bekannten Florian A*** als Lagerarbeiter ein und meldete diesen noch am selben Tag bei der Tiroler Gebietskrankenkasse an. Die zuvor von Florian A*** abverlangte, von diesem jedoch nicht beigebrachte Strafregisterauskunft wies damals fünf Vorstrafen auf, davon zwei wegen Vergehens der Sachbeschädigung (Beschädigung einer Glasscheibe durch Stoßen mit einem Stuhl bzw Zerstechen von PKW-Reifen), die anderen wegen Körperverletzung und Veruntreuung. Der Zweitbeklagte wußte von diesen Vorstrafen nichts, wohl aber hatte ihm Florian A*** mitgeteilt, daß ihm der Führerschein wegen mehrmaligen Alkoholkonsums endgültig entzogen worden sei. Die Arbeit des Florian A*** sollte im Abladen von LKWs bestehen und allenfalls bereits um 5 Uhr morgens beginnen. Zu diesem Zweck gab der Zweitbeklagte ua Florian A*** einen Schlüssel zur Lagerhalle. Am ersten Arbeitstag, dem 1.7.1988, ergaben sich bei Florian A*** keine Anhaltspunkte einer Untüchtigkeit. Am 3.7.1988, einem Sonntag, begab sich Florian A*** gegen 5.30 Uhr gemeinsam mit dem nicht bei den beklagten Parteien beschäftigten Bruno G*** zur Lagerhalle. Mit dem ihm ausgehändigten Schlüssel öffnete er diese und nahm gemeinsam mit Bruno G*** zwei dort befindliche Hubstapler in Betrieb. Infolge ihrer Alkoholisierung beschädigten sie dabei unter anderem den vom Kläger in der Lagerhalle abgestellten PKW derart, daß an diesem Totalschaden entstand. Wegen dieser Straftat wurde Florian A*** mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.10.1988 wegen Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zum Ersatz eines Teilschadenbetrages in Höhe von S 126.677 an den Kläger rechtskräftig verurteilt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung seines mit S 143.568 bezifferten Schadens, und zwar Totalschaden am PKW, An- und Abmeldekosten, Abschleppkosten, Ausbau des Autotelefons, dessen Reparatur und Neumontage. Florian A*** sei eine untüchtige Person im Sinne des § 1315 ABGB, weil er im Zeitpunkt seiner Anstellung bei den beklagten Parteien bereits fünfmal, darunter zweimal wegen Sachbeschädigung, vorbestraft gewesen und überdies dem Zweitbeklagten dessen Trunksucht bekannt gewesen sei, weshalb ihm als Lagerarbeiter die Schlüssel für die Lagerhalle nicht ausgefolgt hätten werden dürfen.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung seines mit S 143.568 bezifferten Schadens, und zwar Totalschaden am PKW, An- und Abmeldekosten, Abschleppkosten, Ausbau des Autotelefons, dessen Reparatur und Neumontage. Florian A*** sei eine untüchtige Person im Sinne des Paragraph 1315, ABGB, weil er im Zeitpunkt seiner Anstellung bei den beklagten Parteien bereits fünfmal, darunter zweimal wegen Sachbeschädigung, vorbestraft gewesen und überdies dem Zweitbeklagten dessen Trunksucht bekannt gewesen sei, weshalb ihm als Lagerarbeiter die Schlüssel für die Lagerhalle nicht ausgefolgt hätten werden dürfen.
Die beklagten Parteien stellten den Fahrzeugschaden, die An- und Abmeldekosten sowie die Abschleppkosten (mit S 116.928) der Höhe nach außer Streit, beantragten jedoch die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, die vom Kläger behauptete Untüchtigkeit des Florian A*** sei ihnen weder bekannt noch erkennbar gewesen, sie hafteten jedenfalls nicht für desen Beschädigungshandlungen gegenüber dem Kläger, weil diese mit seiner Anstellung als Lagerarbeiter in keinem Zusammenhang stünden. Im übrigen sei ein Autoradio des Klägers überhaupt bei dem Vorfall nicht beschädigt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die einschlägigen Vorstrafen des Florian A*** und der Umstand, daß diesem der Führerschein wegen Alkoholkonsums endgültig entzogen worden sei, begründeten noch nicht dessen habituelle Untüchtigkeit für die in Aussicht genommene Tätigkeit als Lagerarbeiter.