Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten, dem jedoch Berechtigung nicht zukommt.
Der Rekurswerber führt aus, bei dem gemäß § 68 EheG zu bestimmenden Unterhalt dürfe es sich nur um einen Beitrag zum Unterhalt, sohin um einen bescheidenen Teil des an sich erforderlichen standesgemäßen Unterhalts handeln. Die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, daß ihm als Apotheker und aus der Verpachtung einer Drogerie Einkünfte in Höhe von S 16.000,— monatlich zufließen. Tatsächlich bestehe für ihn keine Möglichkeit mehr, die Drogerie in Seefeld nach dem Ablauf des Pachtvertrages mit 1. 11. 1976 zu verpachten, weil die Konkurrenzverhältnisse in Seefeld einen rentablen Betrieb der Drogerie nicht zuließen. Es sei daher richtigerweise von einem monatlichen Nettoeinkommen von nur S 8.000,— auszugehen. Bei dieser Sachlage entspreche aber unter Bedachtnahme auf seine Unterhaltspflicht für ein minderjähriges eheliches Kind der ihm auferlegte Unterhaltsbetrag nicht seiner Leistungsfähigkeit. Darüber hinaus habe das Rekursgericht das Begehren der Klägerin überschritten, wenn es von Amts wegen ohne darauf abzielenden Antrag der Klägerin für die Einbringung der Rechtfertigungsklage eine Frist gesetzt habe.Der Rekurswerber führt aus, bei dem gemäß Paragraph 68, EheG zu bestimmenden Unterhalt dürfe es sich nur um einen Beitrag zum Unterhalt, sohin um einen bescheidenen Teil des an sich erforderlichen standesgemäßen Unterhalts handeln. Die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, daß ihm als Apotheker und aus der Verpachtung einer Drogerie Einkünfte in Höhe von S 16.000,— monatlich zufließen. Tatsächlich bestehe für ihn keine Möglichkeit mehr, die Drogerie in Seefeld nach dem Ablauf des Pachtvertrages mit 1. 11. 1976 zu verpachten, weil die Konkurrenzverhältnisse in Seefeld einen rentablen Betrieb der Drogerie nicht zuließen. Es sei daher richtigerweise von einem monatlichen Nettoeinkommen von nur S 8.000,— auszugehen. Bei dieser Sachlage entspreche aber unter Bedachtnahme auf seine Unterhaltspflicht für ein minderjähriges eheliches Kind der ihm auferlegte Unterhaltsbetrag nicht seiner Leistungsfähigkeit. Darüber hinaus habe das Rekursgericht das Begehren der Klägerin überschritten, wenn es von Amts wegen ohne darauf abzielenden Antrag der Klägerin für die Einbringung der Rechtfertigungsklage eine Frist gesetzt habe.
Zu diesen Ausführungen ist zunächst zu bemerken, daß es sich bei dem gemäß § 68 EheG zu bestimmenden Unterhalt um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handelt (3 Ob 176/56, 7 Ob 615/76); dieser Anspruch kann, wie die Neufassung des § 382 Z 8 EO durch das Bundesgesetz vom 1. 7. 1975, BGBl Nr 412 über die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe im Sinne der Rechtsprechung (vgl. SZ 43/77) klargestellt hat, durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist freilich eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand hat. Die Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für eine einstweilige Verfügung, mit der ein gesetzlicher Unterhalt vorläufig bemessen wird. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60 neu = SZ 27/177 u.v.a.). Demzufolge ist aber die Frage, welche Einkünfte dem Beklagten zur Verfügung stehen, und in welcher Höhe demgemäß ein Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 68 EheG gerechtfertigt ist, der Kognition des Obersten Gerichtshofes entzogen (vgl. auch 1 Ob 167/72). Insoweit erweist sich der Rekurs demnach als unzulässig. Nicht zur Unterhaltsbemessung gehört freilich die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen der angefochtenen Entscheidung, sodaß der Revisionsrekurs bei einem Streit über verfahrensrechtliche Fragen als zulässig zu erachten ist (RZ 1968, 137; EvBl 1969/168; 1 Ob 794/76, zuletzt 1 Ob 548/77). Zu Unrecht erblickt der Beklagte nun einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO darin, daß das Rekursgericht für die Einbringung der Klage hinsichtlich des Unterhaltsteilbetrages von S 3.000,— von Amts wegen eine Frist setzte. Gemäß § 382 Z 8 a EO kann dem geschiedenen Ehegatten einstweiliger Unterhalt im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhalts bewilligt werden. Dies bedeutet, daß das Hauptverfahren bereits anhängig sein muß oder gemäß § 391 Abs 2 EO gerichtlich eine angemessene Frist für die Einbringung der entsprechenden Klage zu setzen ist (vgl. RV 851 XIII GP 29, abgedruckt bei Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 182). Die Setzung dieser Frist ist aber unabhängig davon, ob die gefährdete Partei diesbezüglich einen Antrag gestellt hat. Demzufolge erweist sich der Rekurs nicht als gerechtfertigt, sodaß ihm der Erfolg zu versagen war.Zu diesen Ausführungen ist zunächst zu bemerken, daß es sich bei dem gemäß Paragraph 68, EheG zu bestimmenden Unterhalt um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handelt (3 Ob 176/56, 7 Ob 615/76); dieser Anspruch kann, wie die Neufassung des Paragraph 382, Ziffer 8, EO durch das Bundesgesetz vom 1. 7. 1975, BGBl Nr 412 über die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe im Sinne der Rechtsprechung vergleiche SZ 43/77) klargestellt hat, durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist freilich eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand hat. Die Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für eine einstweilige Verfügung, mit der ein gesetzlicher Unterhalt vorläufig bemessen wird. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60 neu = SZ 27/177 u.v.a.). Demzufolge ist aber die Frage, welche Einkünfte dem Beklagten zur Verfügung stehen, und in welcher Höhe demgemäß ein Unterhaltsanspruch der Klägerin nach Paragraph 68, EheG gerechtfertigt ist, der Kognition des Obersten Gerichtshofes entzogen vergleiche auch 1 Ob 167/72). Insoweit erweist sich der Rekurs demnach als unzulässig. Nicht zur Unterhaltsbemessung gehört freilich die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen der angefochtenen Entscheidung, sodaß der Revisionsrekurs bei einem Streit über verfahrensrechtliche Fragen als zulässig zu erachten ist (RZ 1968, 137; EvBl 1969/168; 1 Ob 794/76, zuletzt 1 Ob 548/77). Zu Unrecht erblickt der Beklagte nun einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO darin, daß das Rekursgericht für die Einbringung der Klage hinsichtlich des Unterhaltsteilbetrages von S 3.000,— von Amts wegen eine Frist setzte. Gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, a EO kann dem geschiedenen Ehegatten einstweiliger Unterhalt im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhalts bewilligt werden. Dies bedeutet, daß das Hauptverfahren bereits anhängig sein muß oder gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO gerichtlich eine angemessene Frist für die Einbringung der entsprechenden Klage zu setzen ist vergleiche Regierungsvorlage 851 römisch dreizehn Gesetzgebungsperiode 29, , abgedruckt bei Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 182). Die Setzung dieser Frist ist aber unabhängig davon, ob die gefährdete Partei diesbezüglich einen Antrag gestellt hat. Demzufolge erweist sich der Rekurs nicht als gerechtfertigt, sodaß ihm der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, §§ 78, 402 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraphen 78, 402, EO.