Begründung:
Zugunsten der Kläger, die je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 2115 KG Podersdorf am See, Grundstück 6237/83, sind, ist auf dem im Eigentum der erstbeklagten Partei stehenden Grundstück 6237/2 in EZ 143 KG Podersdorf am See auf Grund des Punktes VIII des mit der erstbeklagten Partei geschlossenen Kaufvertrages vom 19.6.1965 die Dienstbarkeit der Aussicht einverleibt.Zugunsten der Kläger, die je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 2115 KG Podersdorf am See, Grundstück 6237/83, sind, ist auf dem im Eigentum der erstbeklagten Partei stehenden Grundstück 6237/2 in EZ 143 KG Podersdorf am See auf Grund des Punktes römisch acht des mit der erstbeklagten Partei geschlossenen Kaufvertrages vom 19.6.1965 die Dienstbarkeit der Aussicht einverleibt.
Die Kläger bringen vor, die erstbeklagte Partei habe gegen diese Dienstbarkeit verstoßend einen Zaun errichtet und Sträucher und Bäume
Begründung:
Kläger durch abgestellte eigene PKWs oder solche ihrer Hotelgäste. Die Kläger stellten das Urteilsbegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, den Zaun zu beseitigen und die seit 1965 geplanzten Bäume und Sträucher abzureißen, der Zweit- und die Drittbeklagte seien schuldig, die Kraftfahrzeuge zu entfernen, sämtliche Beklagte aber, die angeführten Störungen der intabulierten Servitut der Kläger in Hinkunft zu unterlassen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Es
sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es
entschieden habe, S 300.000 übersteige.
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger.
Soweit die Zulässigkeit der Revision von Geldbeträgen oder in Geld ausgedrückten Streitwerten abhängig ist, gelten gemäß § 55 Abs.4 JN die Zusammenrechnungsvorschriften des § 55 Abs.1 bis 3 JN. In einer Klage gegen mehrere Personen geltend gemachte Ansprüche sind dann zusammenzurechnen, wenn die Beklagten Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind, d.h. wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch verpflichtet sind.Soweit die Zulässigkeit der Revision von Geldbeträgen oder in Geld ausgedrückten Streitwerten abhängig ist, gelten gemäß Paragraph 55, Absatz 4, JN die Zusammenrechnungsvorschriften des Paragraph 55, Absatz eins bis 3 JN. In einer Klage gegen mehrere Personen geltend gemachte Ansprüche sind dann zusammenzurechnen, wenn die Beklagten Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind, d.h. wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch verpflichtet sind.
Diese Voraussetzungen liegen bei den gegen die erstbeklagte Partei und den gegen den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte gerichteten Ansprüchen nicht vor. Die beklagten Parteien stehen nicht in Rechtsgemeinschaft und werden auch nicht aus demselben tatsächlichen Grund in Anspruch genommen. In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen Klagsansprüche nur dann, wenn sie aus dem gleichen einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt abgeleitet werden, was dann der Fall ist, wenn das für einen Anspruch erstattete Vorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden, ohne daß ein weiteres individuelles anspruchserhebliches Sachvorbringen erforderlich wäre (JBl 1981, 260 uva; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 371).
Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor; die Kläger behaupteten vielmehr, die beklagten Parteien von denen nur die erstbeklagte Partei ihr Vertragspartner ist, hätten voneinander unabhängig durch jeweils anders geartete Maßnahmen eine ihnen zustehende Dienstbarkeit verletzt.