Die von den Streitteilen gegen die sie beschwerenden Aussprüche des Berufungsgerichtes erhobenen Revisionen sind nicht zulässig.
Gegenstand des Rechtsstreites ist die vom Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit eines Schenkungsvertrages über eine Liegenschaft. Der Kläger bewertete das Streitinteresse mit 120.000 S. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes im bestätigenden Teil 60.000 S und im abweislichen Teil 15.000 S, insgesamt aber nicht 300.000 S übersteige und die Revision zulässig sei; den Bewertungsausspruch begründete es damit, das Haus und das Flurstück seien nicht gesondert bewertet worden, so daß § 60 Abs. 2 JN nicht angewendet werden könne. Gegenstand des Rechtsstreites ist die vom Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit eines Schenkungsvertrages über eine Liegenschaft. Der Kläger bewertete das Streitinteresse mit 120.000 S. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes im bestätigenden Teil 60.000 S und im abweislichen Teil 15.000 S, insgesamt aber nicht 300.000 S übersteige und die Revision zulässig sei; den Bewertungsausspruch begründete es damit, das Haus und das Flurstück seien nicht gesondert bewertet worden, so daß Paragraph 60, Absatz 2, JN nicht angewendet werden könne.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Gemäß § 500 Abs. 2 ZPO sind auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden. Nach § 60 Abs. 2 JN ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache der Einheitswert anzusehen (RZ 1981/61; JBl. 1954, 402 ua). Im vorliegenden Rechtsstreit wird das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der geschenkten Liegenschaft bestimmt; jedenfalls aber kann das Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit einer Liegenschaftsschenkung keinesfalls höher bewertet werden als der Wert der Liegenschaft selbst (vgl. RZ 1981/61 zur gleichgelagerten Problematik der Bewertung des Liegenschaftsteilungsanspruches). Auf Grund einer vom Obersten Gerichtshof veranlaßten Auskunft der Bewertungsstelle des Finanzamtes Tulln vom 9.Mai 1988 ist jeweils zum 1. Jänner 1986 für das Flurstück 150/2 ein Einheitswert von 2.000 S (EWAZ 350-2118/7) und für das Grundstück 19 Baufläche Haus Nr. 52 ein solcher von 31.000 S (EWAZ 350-2-2020/3) festgesetzt. Unter Bedachtnahme auf die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs. 2 JN übersteigt der Wert des Streitgegenstandes demnach weder im bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles (betreffend das Haus Nr. 52) 60.000 S noch in dessen abändernden Teil (in bezug auf das Flurstück) 15.000 S, so daß an sich weder dem Kläger gegen den bestätigenden noch dem Beklagten gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz der Rechtszug an die dritte Instanz offensteht (§ 502 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 erster Satz ZPO).Dem kann nicht beigepflichtet werden. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO sind auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes die Paragraphen 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 60, Absatz 2, JN ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache der Einheitswert anzusehen (RZ 1981/61; JBl. 1954, 402 ua). Im vorliegenden Rechtsstreit wird das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der geschenkten Liegenschaft bestimmt; jedenfalls aber kann das Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit einer Liegenschaftsschenkung keinesfalls höher bewertet werden als der Wert der Liegenschaft selbst vergleiche RZ 1981/61 zur gleichgelagerten Problematik der Bewertung des Liegenschaftsteilungsanspruches). Auf Grund einer vom Obersten Gerichtshof veranlaßten Auskunft der Bewertungsstelle des Finanzamtes Tulln vom 9.Mai 1988 ist jeweils zum 1. Jänner 1986 für das Flurstück 150/2 ein Einheitswert von 2.000 S (EWAZ 350-2118/7) und für das Grundstück 19 Baufläche Haus Nr. 52 ein solcher von 31.000 S (EWAZ 350-2-2020/3) festgesetzt. Unter Bedachtnahme auf die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN übersteigt der Wert des Streitgegenstandes demnach weder im bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles (betreffend das Haus Nr. 52) 60.000 S noch in dessen abändernden Teil (in bezug auf das Flurstück) 15.000 S, so daß an sich weder dem Kläger gegen den bestätigenden noch dem Beklagten gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz der Rechtszug an die dritte Instanz offensteht (Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, erster Satz ZPO).
Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes ist allerdings gemäß § 500 Abs. 4 ZPO unanfechtbar. Das Revisionsgericht ist jedoch an einen solchen Ausspruch dann nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht die ihm im § 500 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten hat. Das trifft zu, wenn eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen war oder das Berufungsgericht in seinem Ausspruch von der im § 500 Abs. 2 vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der §§ 54 bis 60 JN abgewichen ist (RZ 1981/61 mwN). Das Gericht zweiter Instanz hat den Wert des Streitgegenstandes in seinen Aussprüchen ohne Bedachtnahme auf die zwingende Bewertungsvorschrift des § 60 Abs. 2 JN mit der Begründung festgesetzt, in Ansehung der beiden der streitverfangenen Liegenschaft zugeschriebenen Grundstücke liege keine gesonderte Bewertung vor. Darauf kann es aber dann nicht ankommen, wenn für die beiden Grundstücke ohnedies gesonderte Einheitswerte festgesetzt sind. Der Oberste Gerichtshof hatte daher seiner Prüfung der Zulässigkeit der beiden Rechtsmittel ungeachtet der berufungsgerichtlichen Bewertung die Einheitswerte der beiden Grundstücke zugrundezulegen. Danach erweist sich die Revision des Beklagten gegen den abändernden Ausspruch des Berufungsgerichtes jedenfalls als unzulässig, weil der Einheitswert des Flurstückes bloß mit 2.000 S festgesetzt ist und damit der Beschwerdegegenstand 15.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs. 2 Z 2 ZPO).Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes ist allerdings gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO unanfechtbar. Das Revisionsgericht ist jedoch an einen solchen Ausspruch dann nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht die ihm im Paragraph 500, Absatz 2, ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten hat. Das trifft zu, wenn eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen war oder das Berufungsgericht in seinem Ausspruch von der im Paragraph 500, Absatz 2, vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 54 bis 60 JN abgewichen ist (RZ 1981/61 mwN). Das Gericht zweiter Instanz hat den Wert des Streitgegenstandes in seinen Aussprüchen ohne Bedachtnahme auf die zwingende Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN mit der Begründung festgesetzt, in Ansehung der beiden der streitverfangenen Liegenschaft zugeschriebenen Grundstücke liege keine gesonderte Bewertung vor. Darauf kann es aber dann nicht ankommen, wenn für die beiden Grundstücke ohnedies gesonderte Einheitswerte festgesetzt sind. Der Oberste Gerichtshof hatte daher seiner Prüfung der Zulässigkeit der beiden Rechtsmittel ungeachtet der berufungsgerichtlichen Bewertung die Einheitswerte der beiden Grundstücke zugrundezulegen. Danach erweist sich die Revision des Beklagten gegen den abändernden Ausspruch des Berufungsgerichtes jedenfalls als unzulässig, weil der Einheitswert des Flurstückes bloß mit 2.000 S festgesetzt ist und damit der Beschwerdegegenstand 15.000 S nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).
Aber auch die Revision des Klägers gegen den bestätigenden Teil ist nicht zulässig, weil der Wert des von der Bestätigung betroffenen Teiles bei einem Einheitswert von 31.000 S 60.000 S nicht übersteigt. Allerdings gilt das berufungsgerichtliche Urteil gemäß § 502 Abs. 3 zweiter Satz ZPO dann nicht als bestätigend, wenn das erstinstanzliche Urteil vor Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichtes, das ein früheres Urteil des Erstgerichtes gemäß § 496 Abs. 1 Z 2 und 3 ZPO aufgehoben hat, gefällt worden ist (§ 519 Abs. 1 Z 3 ZPO) und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in jenem Beschluß ausgegangen ist (§ 499 Abs. 2 ZPO), angefochten wird. Hat der entscheidungswesentliche Sachverhalt im fortgesetzten Verfahren jedoch eine erhebliche Änderung erfahren, auf die die vom Berufungsgericht im früheren Rechtsgang überbundene Rechtsansicht nicht (mehr) anwendbar ist, so entfällt die im § 502 Abs. 3 zweiter Satz ZPO ausnahmsweise angeordnete Zulässigkeit der Revision (EvBl. 1986/128 mwN; Fasching Komm ErgB 108 und RPR Rz 1877). Außerdem setzt die Zulässigkeit der Revision nach der zuletzt genannten Vorschrift nicht nur voraus, daß die im vorangegangenen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht für das weitere Verfahren richtungsweisend gewesen, sondern im zweiten Rechtsgang auch bekämpft worden ist (Arb. 9374; EvBl. 1967/185; JBl. 1961, 92 u.v.a.). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht der ersten Instanz im Aufhebungsbeschluß die Rechtsansicht überbunden, habe der Beklagte mit Zustimmung seiner Mutter die Haustür durch einen Schlosser aufsperren und ein neues Schloß anbringen lassen und danach das Haus wiederholt betreten, so sei jener sinnfällige, nach außen bekundete Akt, der als wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB zu beurteilen sei, anzunehmen. Das Erstgericht hat im zweiten Rechtsgang jedoch festgestellt, daß der Beklagte das Schloß zwar mit Zustimmung der Geschenkgeberin habe aufsperren lassen und danach das Haus (einmal) betreten und dabei Gegenstände mitgenommen habe; die Anbringung eines neuen Schlosses sei aber wegen des desolaten Zustandes der Tür untunlich, ja sogar technisch überhaupt nicht möglich gewesen, so daß der Schlosser die Tür wieder versperrt und der Beklagte danach das Haus nicht mehr betreten habe. Die Vorinstanzen nahmen aber im zweiten Rechtsgang dennoch übereinstimmend wirkliche Übergabe an, weil dem Beklagten der Umstand, daß das Schloß nicht mehr ausgetauscht werden konnte, nicht zum Nachteil gereichen dürfe, zumal in der Entnahme von Gegenständen aus dem Hausinneren und in der an den beigezogenen Schlosser unter Vorweisung der Schenkungsurkunde gerichteten Aufforderung, das Haustor aufzusperren, jene sinnfälligen Akte zu erblicken seien, mit welchen der Beklagte das Haus in seinen Besitz genommen habe. Der Kläger ficht auch keineswegs die vom Berufungsgericht überbundene Rechtsansicht, sondern ausschließlich die rechtliche Beurteilung des vom Erstgericht erst im zweiten Rechtsgang abweichend von den zum Gegenstand der überbundenen Rechtsansicht gemachten Behauptungen des Beklagten festgestellten Sachverhaltes an (ON 53, S 3 und 4 und insbesondere ON 36, S 4). Haben aber sowohl die erstinstanzlichen Feststellungen als auch die vom Erstgericht herangezogenen Entscheidungskriterien in wesentlichen Belangen eine Änderung erfahren und bekämpft der Revisionswerber lediglich die im zweiten Rechtsgang infolge der geänderten Feststellungen erforderlich gewordene neue Sachbeurteilung, so ist die Zulässigkeit der Revision nicht nach § 502 Abs. 3 zweiter Satz ZPO zu beurteilen; die Revision des Klägers ist vielmehr unzulässig (§ 502 Abs. 3 erster Satz ZPO). Beide Revisionen sind als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 2 ZPO; die Parteien haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen.Aber auch die Revision des Klägers gegen den bestätigenden Teil ist nicht zulässig, weil der Wert des von der Bestätigung betroffenen Teiles bei einem Einheitswert von 31.000 S 60.000 S nicht übersteigt. Allerdings gilt das berufungsgerichtliche Urteil gemäß Paragraph 502, Absatz 3, zweiter Satz ZPO dann nicht als bestätigend, wenn das erstinstanzliche Urteil vor Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichtes, das ein früheres Urteil des Erstgerichtes gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO aufgehoben hat, gefällt worden ist (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in jenem Beschluß ausgegangen ist (Paragraph 499, Absatz 2, ZPO), angefochten wird. Hat der entscheidungswesentliche Sachverhalt im fortgesetzten Verfahren jedoch eine erhebliche Änderung erfahren, auf die die vom Berufungsgericht im früheren Rechtsgang überbundene Rechtsansicht nicht (mehr) anwendbar ist, so entfällt die im Paragraph 502, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ausnahmsweise angeordnete Zulässigkeit der Revision (EvBl. 1986/128 mwN; Fasching Komm ErgB 108 und RPR Rz 1877). Außerdem setzt die Zulässigkeit der Revision nach der zuletzt genannten Vorschrift nicht nur voraus, daß die im vorangegangenen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht für das weitere Verfahren richtungsweisend gewesen, sondern im zweiten Rechtsgang auch bekämpft worden ist (Arb. 9374; EvBl. 1967/185; JBl. 1961, 92 u.v.a.). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht der ersten Instanz im Aufhebungsbeschluß die Rechtsansicht überbunden, habe der Beklagte mit Zustimmung seiner Mutter die Haustür durch einen Schlosser aufsperren und ein neues Schloß anbringen lassen und danach das Haus wiederholt betreten, so sei jener sinnfällige, nach außen bekundete Akt, der als wirkliche Übergabe im Sinne des Paragraph 943, ABGB zu beurteilen sei, anzunehmen. Das Erstgericht hat im zweiten Rechtsgang jedoch festgestellt, daß der Beklagte das Schloß zwar mit Zustimmung der Geschenkgeberin habe aufsperren lassen und danach das Haus (einmal) betreten und dabei Gegenstände mitgenommen habe; die Anbringung eines neuen Schlosses sei aber wegen des desolaten Zustandes der Tür untunlich, ja sogar technisch überhaupt nicht möglich gewesen, so daß der Schlosser die Tür wieder versperrt und der Beklagte danach das Haus nicht mehr betreten habe. Die Vorinstanzen nahmen aber im zweiten Rechtsgang dennoch übereinstimmend wirkliche Übergabe an, weil dem Beklagten der Umstand, daß das Schloß nicht mehr ausgetauscht werden konnte, nicht zum Nachteil gereichen dürfe, zumal in der Entnahme von Gegenständen aus dem Hausinneren und in der an den beigezogenen Schlosser unter Vorweisung der Schenkungsurkunde gerichteten Aufforderung, das Haustor aufzusperren, jene sinnfälligen Akte zu erblicken seien, mit welchen der Beklagte das Haus in seinen Besitz genommen habe. Der Kläger ficht auch keineswegs die vom Berufungsgericht überbundene Rechtsansicht, sondern ausschließlich die rechtliche Beurteilung des vom Erstgericht erst im zweiten Rechtsgang abweichend von den zum Gegenstand der überbundenen Rechtsansicht gemachten Behauptungen des Beklagten festgestellten Sachverhaltes an (ON 53, S 3 und 4 und insbesondere ON 36, S 4). Haben aber sowohl die erstinstanzlichen Feststellungen als auch die vom Erstgericht herangezogenen Entscheidungskriterien in wesentlichen Belangen eine Änderung erfahren und bekämpft der Revisionswerber lediglich die im zweiten Rechtsgang infolge der geänderten Feststellungen erforderlich gewordene neue Sachbeurteilung, so ist die Zulässigkeit der Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz 3, zweiter Satz ZPO zu beurteilen; die Revision des Klägers ist vielmehr unzulässig (Paragraph 502, Absatz 3, erster Satz ZPO). Beide Revisionen sind als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO; die Parteien haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen.