Nichtigkeitsgründe gefährden die Rechtssicherheit und können im außerstreitigen ebenso wie im streitigen Verfahren geltend gemacht werden (EvBl. 1992/54). Die Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO gelten auch im außerstreitigen Verfahren, soweit sie sich anwenden lassen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind nichtig im Sinne des § 477 Abs. 1 Z 9 ZPO.Nichtigkeitsgründe gefährden die Rechtssicherheit und können im außerstreitigen ebenso wie im streitigen Verfahren geltend gemacht werden (EvBl. 1992/54). Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, ZPO gelten auch im außerstreitigen Verfahren, soweit sie sich anwenden lassen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind nichtig im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO.
Seitens der Parteien wurde eine Reihe von Sachanträgen gestellt und eine große Zahl von Vermögenswerten in die Aufteilung einbezogen. Daß die Vorinstanzen die Absicht hatten, die ins Aufteilungsverfahren einbezogenen Vermögenswerte jeweils dem Teil zuzuweisen, in dessen tatsächlicher Verfügungsgewalt sie sich befanden, ergibt sich lediglich aus der Begründung der angefochtenen Beschlüsse (siehe insbesondere AS 772). Spruchmäßig wurde nur die Einrichtung der Wohnung in Wien *****, R*****weg *****, sowie der diesbezügliche Genossenschaftsanteil dem Antragsgegner zugewiesen. Weiters wurde der Antrag auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung im Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen.
Gemäß § 81 Abs. 1 EheG sind für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Gemäß § 85 EheG hat, soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden. Gegenstand der dem Regelungsverfahren des Außerstreitrichters zugewiesenen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der vormaligen Ehegatten sind alle Vermögenswerte, die ins Aufteilungsverfahren einzubeziehen sind. Hiebei muß die sachenrechtliche und gebrauchsrechtliche Zuordnung der Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens verändernd oder bewahrend ausgesprochen werden. Ein solcher Ausspruch ist in den Spruch der Entscheidung aufzunehmen, die Zuweisung ist eindeutig zum Ausdruck zu bringen (vgl. JBl. 1983, 598). Dem entspricht die Entscheidung der Vorinstanzen nicht. Es ist im Spruch der Entscheidung ausdrücklich klarzustellen, welche Vermögenswerte welcher Partei zugewiesen werden. Wenn das Erstgericht in dem vom Rekursgericht bestätigten Beschluß nur ganz allgemein ausführte, die einzelnen Vermögenswerte würden jeweils dem Teil zugewiesen, in dessen tatsächlicher Verfügungsgewalt sie sich befinden, und andererseits im Spruch der Entscheidung „weitere Aufteilungsanordnungen nicht trifft“, dann erweist sich die Fassung dieses Beschlusses als so mangelhaft, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann. Das Erstgericht wird daher über alle Vermögenswerte, die der Aufteilung unterliegen, spruchmäßig zu entscheiden haben.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG sind für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Gemäß Paragraph 85, EheG hat, soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden. Gegenstand der dem Regelungsverfahren des Außerstreitrichters zugewiesenen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der vormaligen Ehegatten sind alle Vermögenswerte, die ins Aufteilungsverfahren einzubeziehen sind. Hiebei muß die sachenrechtliche und gebrauchsrechtliche Zuordnung der Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens verändernd oder bewahrend ausgesprochen werden. Ein solcher Ausspruch ist in den Spruch der Entscheidung aufzunehmen, die Zuweisung ist eindeutig zum Ausdruck zu bringen vergleiche JBl. 1983, 598). Dem entspricht die Entscheidung der Vorinstanzen nicht. Es ist im Spruch der Entscheidung ausdrücklich klarzustellen, welche Vermögenswerte welcher Partei zugewiesen werden. Wenn das Erstgericht in dem vom Rekursgericht bestätigten Beschluß nur ganz allgemein ausführte, die einzelnen Vermögenswerte würden jeweils dem Teil zugewiesen, in dessen tatsächlicher Verfügungsgewalt sie sich befinden, und andererseits im Spruch der Entscheidung „weitere Aufteilungsanordnungen nicht trifft“, dann erweist sich die Fassung dieses Beschlusses als so mangelhaft, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann. Das Erstgericht wird daher über alle Vermögenswerte, die der Aufteilung unterliegen, spruchmäßig zu entscheiden haben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind demnach in Stattgebung des Revisionsrekurses des Antragsgegners aufzuheben; die Antragstellerin ist auf diese aufhebende Entscheidung zu verweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 234 AußStrG, § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 234, AußStrG, Paragraph 52, ZPO.