Das Erstgericht nahm mit Beschluß vom 10.Jänner 1995 die kridamäßige Verteilung der Nachlaßaktiven im Gesamtbetrag von S 49.817,70 vor. Die Gerichtskommissionsgebühr wurde mit S 4.368,-- bemessen, der Revisionsrekurswerberin wurde zur Deckung der bevorrechteten Begräbniskosten ein Betrag von S 44.305,--, dem Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23.Wiener Gemeindebezirk ein solcher von S 52,95, dem Franz Josefs-Spital S 224,86, und dem Pflegeheim Lainz S 866,87 zugewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, daß die Forderung der Wiener Stadtwerke im Betrag von S 73,33 im Nachlaß keine Deckung finde. Die Revisionsrekurswerberin wurde angewiesen, aus den in ihrer Verwahrung befindlichen Nachlaßgeldern die entsprechenden Überweisungen vorzunehmen.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs der Stadt Wien insoweit zurück, als eine anteilige Befriedigung der Forderungen des Finanzamtes und der Wiener Stadtwerke begehrt wurde; im übrigen änderte es den erstinstanzlichen Beschluß dahin ab, daß es dem Gerichtskommissär S 4.368,--, der erblasserischen Nichte insgesamt S 35.738,14, dem Finanzamt S 52,95 und der Stadt Wien S 9.658,61 zuwies.
Der von der erblasserischen Nichte dagegen erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, übersteigt - wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannt hat - nicht den Betrag von S 50.000,--, sodaß der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen ist.Der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, übersteigt - wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannt hat - nicht den Betrag von S 50.000,--, sodaß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG unzulässig und zurückzuweisen ist.