Begründung:
Im Verfahren 12 Cg 179/75 des Landesgerichtes für ZRS Graz wurde das Begehren der Klägerin auf Rückzahlung eines Darlehens von S 20.000,-- mit Urteil des Erstgerichtes vom 26. 5. 1976 (ON 18 dA) abgewiesen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil Folge und änderte es dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Das Berufungsgericht stellt nach Durchführung einer Beweiswiederholung folgenden Sachverhalt fest:
Die Streitteile waren lange Jahre befreundet. Die Beklagte trat schon im Jahre 1972 an die Klägerin mit dem Ansinnen heran, ihr für den Ankauf eines Personenkraftwagens Geld vorzustrecken. Um die Jahreswende 1972/73 ersuchte die Beklagte die Klägerin neuerlich um Geld und zwar um einen Betrag von S 20.000,--; sie erreichte schließlich, daß ihr die Klägerin vorerst S 7.000,-- aushändigte. Innerhalb kurzer Frist übergab die Klägerin der Beklagten weitere Teilbeträge, die zusammen den Betrag von S 20.000,-- erreichen. Die Beträge wurden der Beklagten als Darlehen gewährt, wobei die Rückzahlung in absehbarer Zeit erfolgen sollte. Die Klägerin räumte der Beklagten auch die Möglichkeit von Teilzahlungen ein, womit sie auf deren wirtschaftliche Verhältnisse Rücksicht nehmen wollte. Nach einiger Zeit, und zwar noch im Jahre 1973, begann die Klägerin die Rückzahlung des Darlehens zu urgieren. Sie erschien zu diesem Zweck mehrmals bei der Beklagten, wobei diese in Gegenwart des Zeugen A* erklärte, nicht S 20.000,-- sondern nur S 15.000,-- erhalten zu haben und diesen Betrag nicht zurückzahlen zu können. Die Klägerin widersprach dieser Erklärung der Beklagten, wollte aber eine weitere Auseinandersetzung vermeiden. Wegen der im Zeitpunkt der Darlehenshingabe noch bestandenen Freundschaft zwischen den Streitteilen verlangte die Klägerin von der Beklagten über das gewährte Darlehen weder eine Quittung noch sonst eine schriftliche Bestätigung. Die Klägerin sprach noch im Verlaufe des Jahres 1973 über dieses Darlehensgeschäft und die Zahlungsunwilligkeit der Beklagten mit verschiedenen Personen, wobei sie sich bei diesen über den mangelnden Zahlungswillen der Beklagten beschwerte. Insbesondere äußerte sich diesbezüglich gegenüber A*, ihrem Untermieter, weiters dem Schwager des A*, J*, und ihrer Nachbarin, F* sowie einer weiteren Bekannten namens Ma*. F* kannte die Beklagte und war erstaunt, daß sie sich einen eigenen PKW beschaffen konnte. Die Beklagte teilte ihr in diesem Zusammenhang mit, daß ihr die Klägerin zum Ankauf des Fahrzeuges S 20.000,-- geschenkt habe, was F* aber nicht glauben wollte. In der Folge erfuhr sie von der Klägerin, daß diese der Beklagten das Geld nicht geschenkt sondern nur vorgestreckt habe und die Klägerin auch Schwierigkeiten habe, das Darlehen zurückzuerhalten. Die Beklagte verfügte über ein mäßiges Einkommen, ihre Pension betrug im Jahre 1973 monatlich S 2.246,40. Im Jahre 1968 erbte die Beklagte nach ihrer Mutter einen Betrag von S 8.000,--, sie nahm damals einen Wohnungstausch vor und mußte in diesem Zusammenhang Geldverpflichtungen eingehen. Von ihrer Cousine erhielt sie zum Zwecke der Finanzierung des Wohnungstausches den Betrag von S 8.500,-- als Darlehen. Die Beklagte hat im Jänner 1973 tatsächlich um den Betrag von S 15.000,-- einen PKW gekauft. Die Klägerin hat das Darlehen, das sie der Beklagten gab, aus ihren Ersparnissen und aus der Liquidierung eines Schadens an dem ihr gehörigen PKW durch die Haftpflichtversicherung des Unfallsgegners finanziert. Die Klägerin war auch Eigentümerin eines Grundstückes, das sie im Jahre 1972 an W* verkauft hat.
Das Berufungsgericht führte zur Beweiswürdigung aus, es folge den Angaben der Klägerin und der von ihr namhaft gemachten Zeugen. Die Aussage der Beklagten sei unglaubwürdig, wobei jedoch nicht übersehen werde, daß auch die Klägerin zu verschiedenen Umständen nicht ganz schlüssige Angaben gemacht habe, so insbesondere über die Hingabe des Darlehensbetrages selbst. Es sei ihr jedoch unter Bedachtnahme auf die übrigen Beweisergebnisse zu folgen. Hiefür sei auch der Umstand maßgebend, daß die Beklagte die Herkunft des für die Anschaffung des PKW erforderlichen Geldbetrages nicht überzeugend habe aufklären können. Sie habe sich hinsichtlich der Höhe ihrer Rente in Widersprüche verwickelt.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 13. April 1977, 1 Ob 523/77, keine Folge.
Die Beklagte (des Vorprozesses) bekämpft das gegen sie ergangene Urteil mit Wiederaufnahmsklage, wobei sie sich auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO stützt. Im einzelnen wird in der Wiederaufnahmsklage ausgeführt, die Wiederaufnahmsklägerin habe am 1. 1. 1977 ihren Cousin Fr*, Mühlenbesitzer in * besucht und ihn von dem im Vorprozeß ergangenen Urteil des Berufungsgerichtes erzählt. Fr* habe erklärt, daß er im Besitz einer Reihe von Urkunden sei, welche die Wiederaufnahmsklägerin im Laufe der Jahre bei ihm zurückgelassen habe. Ihr sei nicht bekannt gewesen, daß Fr* diese Urkunden, die bis in das Jahr 1955 zurückreichen, und wertvolle Aufschlüsse über ihre Vermögensverhältnisse geben, aufgehoben hatte. Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, diese Urkunden im Vorprozeß zu benützen, weil sie von deren Existenz keine Kenntnis gehabt habe. Unter diesen Urkunden befinde sich eine Darlehensbestätigung der wiederaufnahmsbeklagten Partei sowie eine Bestätigung über den Rückerhalt eines Darlehens aus dem Jahre 1969. Diese Urkunden beweisen, daß die wiederaufnahmsbeklagte Partei sehr wohl über Darlehen, die ihr gegeben wurden, schriftliche Dokumente errichtet habe. Des weiteren sei diesen Urkunden zu entnehmen, daß sie, Wiederaufnahmsklägerin, immer wieder Geldbeträge ihrem Cousin, Fr*, in Verwahrung gegeben habe. Da die Frage ihrer Vermögensverhältnisse für die Feststellungen des Berufungsgerichtes eine entscheidende Rolle gespielt habe, komme diesen Urkunden große Bedeutung zu.Die Beklagte (des Vorprozesses) bekämpft das gegen sie ergangene Urteil mit Wiederaufnahmsklage, wobei sie sich auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO stützt. Im einzelnen wird in der Wiederaufnahmsklage ausgeführt, die Wiederaufnahmsklägerin habe am 1. 1. 1977 ihren Cousin Fr*, Mühlenbesitzer in * besucht und ihn von dem im Vorprozeß ergangenen Urteil des Berufungsgerichtes erzählt. Fr* habe erklärt, daß er im Besitz einer Reihe von Urkunden sei, welche die Wiederaufnahmsklägerin im Laufe der Jahre bei ihm zurückgelassen habe. Ihr sei nicht bekannt gewesen, daß Fr* diese Urkunden, die bis in das Jahr 1955 zurückreichen, und wertvolle Aufschlüsse über ihre Vermögensverhältnisse geben, aufgehoben hatte. Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, diese Urkunden im Vorprozeß zu benützen, weil sie von deren Existenz keine Kenntnis gehabt habe. Unter diesen Urkunden befinde sich eine Darlehensbestätigung der wiederaufnahmsbeklagten Partei sowie eine Bestätigung über den Rückerhalt eines Darlehens aus dem Jahre 1969. Diese Urkunden beweisen, daß die wiederaufnahmsbeklagte Partei sehr wohl über Darlehen, die ihr gegeben wurden, schriftliche Dokumente errichtet habe. Des weiteren sei diesen Urkunden zu entnehmen, daß sie, Wiederaufnahmsklägerin, immer wieder Geldbeträge ihrem Cousin, Fr*, in Verwahrung gegeben habe. Da die Frage ihrer Vermögensverhältnisse für die Feststellungen des Berufungsgerichtes eine entscheidende Rolle gespielt habe, komme diesen Urkunden große Bedeutung zu.
Das Oberlandesgericht Graz wies die Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 ZPO zurück. Es führte aus, die vorgelegten Urkunden könnten bei der gegebenen Beweislage keinesfalls an den wesentlichen Feststellungen etwas ändern. Im übrigen wäre die Wiederaufnahmsklägerin bei Wahrnehmung der ihr obliegenden prozessualen Diligenzpflicht in der Lage gewesen, die nunmehr vorgelegten Urkunden bereits im Verfahren erster Instanz zu verwenden. Diese Urkunden seien von ihr dem Fr* übergeben worden; es wäre ihr ein Leichtes gewesen, während des Prozesses bei ihrem Cousin Fr* nachzufragen, ob die Urkunden noch vorhanden seien. Die verspätete Geltendmachung der neuen Tatsachenbeweismittel müsse der Beklagten als Verschulden angelastet werden.Das Oberlandesgericht Graz wies die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 538, ZPO zurück. Es führte aus, die vorgelegten Urkunden könnten bei der gegebenen Beweislage keinesfalls an den wesentlichen Feststellungen etwas ändern. Im übrigen wäre die Wiederaufnahmsklägerin bei Wahrnehmung der ihr obliegenden prozessualen Diligenzpflicht in der Lage gewesen, die nunmehr vorgelegten Urkunden bereits im Verfahren erster Instanz zu verwenden. Diese Urkunden seien von ihr dem Fr* übergeben worden; es wäre ihr ein Leichtes gewesen, während des Prozesses bei ihrem Cousin Fr* nachzufragen, ob die Urkunden noch vorhanden seien. Die verspätete Geltendmachung der neuen Tatsachenbeweismittel müsse der Beklagten als Verschulden angelastet werden.