Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes 63/1 KG Eichberg, die Beklagte ist Eigentümerin der daran angrenzenden Grundstücke 63/2 und 63/3 je KG Eichberg. Im Frühjahr 1982 ersuchte die Beklagte das Vermessungsbüro Dipl.Ing.Bruno Z***, die Grenzen zwischen den Grundstücken der Streitteile neu zu vermessen. Dabei wurde die Grenze einvernehmlich festgelegt und zwischen den genannten Grundstücken der Beklagten und dem Grundstück der Kläger mit Betonsteinen, die an der Scheitelfläche eine kreisrunde Einkerbung aufweisen, vermarkt. Der auch durch die Zweitklägerin bevollmächtigte Erstkläger und die Beklagte unterfertigten am 24. Mai 1982 in Eichberg eine den Lageplan Nr 968/82 des Dipl.Ing.Bruno Z*** betreffende Beurkundung und Zustimmungserklärung gemäß § 18 VermG, wonach die unterzeichneten Grundeigentümer bzw deren Bevollmächtigte auf Grund der durchgeführten Grenzverhandlung beurkunden, daß sie über den in der Natur einverständlich festgestellten und vermarkten Grenzverlauf zwischen ihren Grundstücken einig sind und eine Änderung der in der Natur ersichtlichen Grenzen nicht stattgefunden hat. In der planmäßigen Naturaufnahme wurde das Grundstück 63/2, das das Grundstück 63/3 umschließt, durch sechs Grenzpunkte gekennzeichnet. Die im relevanten Bereich durch die Grenzpunkte 4, 5 und 6 gekennzeichnete Grenze verläuft ausgehend vom Grenzpunkt 4 geradlinig etwa in westlicher Richtung in einer Entfernung von 32,32 m zum Grenzpunkt 5, von diesem geradlinig etwa in nordwestlicher Richtung in einer Entfernung von 36,03 m zum Grenzpunkt 6. Die Beklagte respektierte diese Grenzfestlegung in der Folge jedoch nicht und nahm in dem jenseits dieser Grenze befindlichen Bereich Holzarbeiten und verschiedene Ablagerungen vor. Sie wurde deshalb vom Strafgericht wegen Vergehens des Holzdiebstahls rechtskräftig verurteilt, außerdem wegen Besitzstörung belangt und zur Unterlassung der Störungshandlungen auf dem den Klägern gehörigen Grundstück verpflichtet. Sie erhob sodann am 13.November 1986 gegen die Kläger beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eine Klage auf Feststellung, daß die auf der Beurkundung und Zustimmungserklärung des Dipl.Ing.Bruno Z*** vom 24. Mai 1982 aufscheinenden Unterschriften "Ingrid B***" nicht von ihrer Hand stammten und sohin unecht seien, sowie weiters, daß eine Vereinbarung der Grenze zwischen dem Grundstück 63/2 KG Eichberg (Alleineigentümerin Ingrid B***) und dem Grundstück 63/1 KG Eichberg (Eigentümer Siegfried und Herta H*** je zur Hälfte) auf Grund der genannten Beurkundung und Zustimmungserklärung nicht rechtswirksam zustande gekommen sei. Dieses Klagebegehren wurde im Verfahren 12 Cg 371/86 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zufolge Bestätigung des Ersturteils durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 7. Juni 1988, 5 R 103/88-25, zugestellt am 20.Juni 1988, rechtskräftig abgewiesen.Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes 63/1 KG Eichberg, die Beklagte ist Eigentümerin der daran angrenzenden Grundstücke 63/2 und 63/3 je KG Eichberg. Im Frühjahr 1982 ersuchte die Beklagte das Vermessungsbüro Dipl.Ing.Bruno Z***, die Grenzen zwischen den Grundstücken der Streitteile neu zu vermessen. Dabei wurde die Grenze einvernehmlich festgelegt und zwischen den genannten Grundstücken der Beklagten und dem Grundstück der Kläger mit Betonsteinen, die an der Scheitelfläche eine kreisrunde Einkerbung aufweisen, vermarkt. Der auch durch die Zweitklägerin bevollmächtigte Erstkläger und die Beklagte unterfertigten am 24. Mai 1982 in Eichberg eine den Lageplan Nr 968/82 des Dipl.Ing.Bruno Z*** betreffende Beurkundung und Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 18, VermG, wonach die unterzeichneten Grundeigentümer bzw deren Bevollmächtigte auf Grund der durchgeführten Grenzverhandlung beurkunden, daß sie über den in der Natur einverständlich festgestellten und vermarkten Grenzverlauf zwischen ihren Grundstücken einig sind und eine Änderung der in der Natur ersichtlichen Grenzen nicht stattgefunden hat. In der planmäßigen Naturaufnahme wurde das Grundstück 63/2, das das Grundstück 63/3 umschließt, durch sechs Grenzpunkte gekennzeichnet. Die im relevanten Bereich durch die Grenzpunkte 4, 5 und 6 gekennzeichnete Grenze verläuft ausgehend vom Grenzpunkt 4 geradlinig etwa in westlicher Richtung in einer Entfernung von 32,32 m zum Grenzpunkt 5, von diesem geradlinig etwa in nordwestlicher Richtung in einer Entfernung von 36,03 m zum Grenzpunkt 6. Die Beklagte respektierte diese Grenzfestlegung in der Folge jedoch nicht und nahm in dem jenseits dieser Grenze befindlichen Bereich Holzarbeiten und verschiedene Ablagerungen vor. Sie wurde deshalb vom Strafgericht wegen Vergehens des Holzdiebstahls rechtskräftig verurteilt, außerdem wegen Besitzstörung belangt und zur Unterlassung der Störungshandlungen auf dem den Klägern gehörigen Grundstück verpflichtet. Sie erhob sodann am 13.November 1986 gegen die Kläger beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eine Klage auf Feststellung, daß die auf der Beurkundung und Zustimmungserklärung des Dipl.Ing.Bruno Z*** vom 24. Mai 1982 aufscheinenden Unterschriften "Ingrid B***" nicht von ihrer Hand stammten und sohin unecht seien, sowie weiters, daß eine Vereinbarung der Grenze zwischen dem Grundstück 63/2 KG Eichberg (Alleineigentümerin Ingrid B***) und dem Grundstück 63/1 KG Eichberg (Eigentümer Siegfried und Herta H*** je zur Hälfte) auf Grund der genannten Beurkundung und Zustimmungserklärung nicht rechtswirksam zustande gekommen sei. Dieses Klagebegehren wurde im Verfahren 12 Cg 371/86 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zufolge Bestätigung des Ersturteils durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 7. Juni 1988, 5 R 103/88-25, zugestellt am 20.Juni 1988, rechtskräftig abgewiesen.
Mit einer am 27.August 1987 beim Erstgericht zu 3 C 379/87 gegen die Beklagte erhobenen Klage auf Entfernung eines auf ihrem Grundstück 63/1 drei Meter südlich der mit den Grenzpunkten 4 und 5 gekennzeichneten Grundgrenze errichteten Holzscheiterhaufens drangen die Kläger ebenfalls rechtskräftig durch (Zustellung des bestätigenden Berufungsurteiles am 3.Mai 1988). Dessen ungeachtet entfernte die Beklagte die auf dem strittigen Grundstück der Kläger gelagerten, in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände nicht, vielmehr nahm sie weitere Lagerungen von Betonsteinen, Bretterstößen, Holzpflöcken und von Schwellholz auf dem Grundstück der Kläger 63/1 vor.
Die Kläger begehrten mit der vorliegenden Klage, der Beklagten die Entfernung der von ihr auf dem Grundstück 63/1 gelagerten Gegenstände aufzutragen.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, sie sei Eigentümerin des Grundes, auf dem die Gegenstände gelagert seien. Sie sei im Zeitpunkt der von den Klägern behaupteten einvernehmlichen Grenzfestlegung am 24.Mai 1982 von einem Angestellten des Dipl.Ing.Bruno Z*** in Irrtum geführt worden, daß sie mit ihrer Unterschrift nur eine Haftung für die Vermessungskosten übernehme. Die Unterschrift sei außerdem vor der Festlegung der Grenze in der Natur geleistet worden. Sie anerkenne somit die von den Klägern behauptete einvernehmliche Grenzfestlegung nicht. Zum Beweis dafür, daß sie den fraglichen Grundstreifen schon seit langem benütze und die von den Klägern behauptete Grenzvereinbarung im Mai 1982 nicht erfolgt sei, beantragte die Beklagte zahlreiche, zum Teil bereits in den genannten Vorverfahren vernommene Zeugen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nach Durchführung eines Ortsaugenscheines, Feststellung der Örtlichkeit über die Ablagerung der Gegenstände und Vernehmung der Streitteile vor allem auf Grund des Inhalts der Vorakten statt. Den Klägern stünden als Eigentümern des von der Beklagten mit den fraglichen Gegenständen belegten Grundstückes die Ausschließlichkeitsrechte gemäß § 354 ABGB zu, so daß ihr Entfernungsbegehren gegen die titellose Benützerin ihres Grundes gerechtfertigt sei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nach Durchführung eines Ortsaugenscheines, Feststellung der Örtlichkeit über die Ablagerung der Gegenstände und Vernehmung der Streitteile vor allem auf Grund des Inhalts der Vorakten statt. Den Klägern stünden als Eigentümern des von der Beklagten mit den fraglichen Gegenständen belegten Grundstückes die Ausschließlichkeitsrechte gemäß Paragraph 354, ABGB zu, so daß ihr Entfernungsbegehren gegen die titellose Benützerin ihres Grundes gerechtfertigt sei.
Das Gericht zweiter Instanz hob über Berufung der Beklagten das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Das Verfahren vor dem Erstgericht sei mangelhaft geblieben, weil dieses zahlreiche von der Beklagten für ihr gesamtes Vorbringen geführte Zeugen nicht vernommen habe. Die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Sache durch die im Ersturteil erwähnten Vorentscheidungen spruchreif sei, treffe nicht zu. Nur wenn die materielle Rechtskraft als Bindungswirkung auftrete, sei die neuerliche Sachentscheidung unter Bindung an die bereits rechtskräftig beurteilte Vorfrage zu treffen. Zwar sei Bindungswirkung anzunehmen, wenn wohl die Identität der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes gegeben sei, aber anstelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz begründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren bestehe; die in Frage kommende Vorentscheidung 3 C 379/87 des Erstgerichtes betreffe aber nur einen Teil des Grenzverlaufes zwischen den Grenzpunkten 4 und 5 der planmäßigen Naturaufnahme, hier aber sei auch der Grenzverlauf zwischen den Punkten 5 und 6 strittig und rechtserheblich, so daß kein entsprechender Sachzusammenhang und keine Bindungswirkung anzunehmen sei. Der Irrtumseinwand der Beklagten sei allerdings nicht gerechtfertigt, weil der Angestellte des von der Beklagten mit der Grenzvermessung beauftragten Vermessungsbüros als Dritter im Sinne des § 875 ABGB angesehen werden müsse, so daß der durch die Unterfertigung der Beurkundung und Zustimmungserklärung vom 24.Mai 1982 ersichtliche Vertrag dennoch gültig sei.Das Gericht zweiter Instanz hob über Berufung der Beklagten das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Das Verfahren vor dem Erstgericht sei mangelhaft geblieben, weil dieses zahlreiche von der Beklagten für ihr gesamtes Vorbringen geführte Zeugen nicht vernommen habe. Die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Sache durch die im Ersturteil erwähnten Vorentscheidungen spruchreif sei, treffe nicht zu. Nur wenn die materielle Rechtskraft als Bindungswirkung auftrete, sei die neuerliche Sachentscheidung unter Bindung an die bereits rechtskräftig beurteilte Vorfrage zu treffen. Zwar sei Bindungswirkung anzunehmen, wenn wohl die Identität der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes gegeben sei, aber anstelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz begründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren bestehe; die in Frage kommende Vorentscheidung 3 C 379/87 des Erstgerichtes betreffe aber nur einen Teil des Grenzverlaufes zwischen den Grenzpunkten 4 und 5 der planmäßigen Naturaufnahme, hier aber sei auch der Grenzverlauf zwischen den Punkten 5 und 6 strittig und rechtserheblich, so daß kein entsprechender Sachzusammenhang und keine Bindungswirkung anzunehmen sei. Der Irrtumseinwand der Beklagten sei allerdings nicht gerechtfertigt, weil der Angestellte des von der Beklagten mit der Grenzvermessung beauftragten Vermessungsbüros als Dritter im Sinne des Paragraph 875, ABGB angesehen werden müsse, so daß der durch die Unterfertigung der Beurkundung und Zustimmungserklärung vom 24.Mai 1982 ersichtliche Vertrag dennoch gültig sei.