Aus den Entscheidungsgründen:
Der Rüge der Revisionswerber kommt insofern Berechtigung zu, als sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichtes wenden, die Zeugin Maria R. wisse nicht "mehr", daß der Erblasser das Testament als seinen letzten Willen bezeichnete, und die Ehegatten R. hätten die ausdrückliche Erklärung des Erblassers gehört bzw. praktisch hören müssen. Es handelt sich dabei allerdings nicht um Aktenwidrigkeiten, sondern um ergänzende Tatsachenfeststellungen. Diese sind jedoch ohne Beweiswiederholung keinesfalls zulässig. Der hierin gelegene Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit müßte, wenn diese Annahmen wesentlich wären, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Der Oberste Gerichtshof legt daher seiner rechtlichen. Beurteilung lediglich die Feststellungen des Ersturteils zugrunde. Auch nach diesen erscheint jedoch das Testament gültig.
Eine Feststellung darüber, ob die Testamentszeugen August und Maria, R. die Erklärung des Erblassers, daß das Testament seinen letzten Willen enthalte, tatsächlich hörten, war nämlich entbehrlich, weil selbst im verneinenden Fall das Testament gültig wäre. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Nach dem Gesetz ist die Erklärung des Erblassers vor den Zeugen erforderlich, daß der Aufsatz seinen letzten Willen enthalte. Nur diese Erklärung ist Formerfordernis und daher für die Gültigkeit des Testamentes wesentlich (GlUNF. 4787). Dies ergibt sich aus dem Zweck dieser Formvorschrift. Sie dient der Feststellung, daß es sich um den letzten Willen des Erblassers handle, und der Feststellung seiner Richtigkeit. Dadurch soll der Unterschiebung erschlichener Testamente gegen den Willen des Erblassers vorgebeugt werden. Dieser Zweck ist erfüllt, wenn der Erblasser das Schriftstück vor den Zeugen ausdrücklich als seinen letzten Willen bestätigt. Allerdings muß diese Erklärung von anderen Personen wahrgenommen worden sein, weil sie sonst nicht feststellbar ist. Diese Personen werden in der Regel die Zeugen sein, weil gewöhnlich nur sie Zeugen des Aktes sind. Es muß dies aber nicht unbedingt der Fall sein. Nach Lehre und Rechtsprechung kann vielmehr der Beweis der Einhaltung der Form des Testamentes, insbesondere auch der Beweis für die Abgabe der Erklärung des Erblassers, auch durch andere Beweise als durch die Testamentszeugen erbracht werden (Weiss in Klang 2. Aufl. III 314 zu § 579 ABGB.; GlUNF. 4787, GlU. 281). Wenn aber der Beweis der Erklärung nicht bloß durch die Testamentszeugen erbracht werden muß, sondern auch durch andere Beweise erbracht werden kann, so folgt daraus, daß dann, wenn dieser Beweis erbracht ist, der Umstand, daß einer oder mehrere Testamentszeugen die Erklärung nicht gehört haben, nicht von rechtlicher Bedeutung sein kann. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß im Falle des Todes auch nur eines Zeugen das Testament mit Erfolg angefochten werden könnte, weil der dem Testamentserben obliegende Beweis, daß die Erklärung des Erblassers von dem mittlerweile verstorbenen Zeugen auch tatsächlich gehört wurde, in der Regel der Fälle nicht erbracht werden könnte. Eine solche Auslegung des Gesetzes, welche der Anfechtungsmöglichkeit eines Testamentes allzu großen Spielraum geben würde, ist aber abzulehnen. Im vorliegenden Fall wurde durch die Aussage eines Testamentszeugen festgestellt, daß der Erblasser die Erklärung in Gegenwart aller Testamentszeugen abgegeben hat. Damit ist dem Formerfordernis Genüge getan.Nach dem Gesetz ist die Erklärung des Erblassers vor den Zeugen erforderlich, daß der Aufsatz seinen letzten Willen enthalte. Nur diese Erklärung ist Formerfordernis und daher für die Gültigkeit des Testamentes wesentlich (GlUNF. 4787). Dies ergibt sich aus dem Zweck dieser Formvorschrift. Sie dient der Feststellung, daß es sich um den letzten Willen des Erblassers handle, und der Feststellung seiner Richtigkeit. Dadurch soll der Unterschiebung erschlichener Testamente gegen den Willen des Erblassers vorgebeugt werden. Dieser Zweck ist erfüllt, wenn der Erblasser das Schriftstück vor den Zeugen ausdrücklich als seinen letzten Willen bestätigt. Allerdings muß diese Erklärung von anderen Personen wahrgenommen worden sein, weil sie sonst nicht feststellbar ist. Diese Personen werden in der Regel die Zeugen sein, weil gewöhnlich nur sie Zeugen des Aktes sind. Es muß dies aber nicht unbedingt der Fall sein. Nach Lehre und Rechtsprechung kann vielmehr der Beweis der Einhaltung der Form des Testamentes, insbesondere auch der Beweis für die Abgabe der Erklärung des Erblassers, auch durch andere Beweise als durch die Testamentszeugen erbracht werden (Weiss in Klang 2. Aufl. römisch drei 314 zu Paragraph 579, ABGB.; GlUNF. 4787, GlU. 281). Wenn aber der Beweis der Erklärung nicht bloß durch die Testamentszeugen erbracht werden muß, sondern auch durch andere Beweise erbracht werden kann, so folgt daraus, daß dann, wenn dieser Beweis erbracht ist, der Umstand, daß einer oder mehrere Testamentszeugen die Erklärung nicht gehört haben, nicht von rechtlicher Bedeutung sein kann. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß im Falle des Todes auch nur eines Zeugen das Testament mit Erfolg angefochten werden könnte, weil der dem Testamentserben obliegende Beweis, daß die Erklärung des Erblassers von dem mittlerweile verstorbenen Zeugen auch tatsächlich gehört wurde, in der Regel der Fälle nicht erbracht werden könnte. Eine solche Auslegung des Gesetzes, welche der Anfechtungsmöglichkeit eines Testamentes allzu großen Spielraum geben würde, ist aber abzulehnen. Im vorliegenden Fall wurde durch die Aussage eines Testamentszeugen festgestellt, daß der Erblasser die Erklärung in Gegenwart aller Testamentszeugen abgegeben hat. Damit ist dem Formerfordernis Genüge getan.
Was den Umstand anlangt, daß der Testamentszeuge August R. vor der Erklärung des Erblassers unterschrieben hat, so ist er belanglos. Da die Einheit des Testieraktes feststeht und auch nicht bestritten ist, erscheint nach ständiger Rechtsprechung die Reihenfolge der einzelnen Gültigkeitserfordernisse nicht wesentlich. So kann z. B. die Unterfertigung des Testamentes durch den Erblasser auch erst nach jener durch die Zeugen geschehen (GlUNF. 3331). Um so weniger kann es von Bedeutung sein, ob der Erblasser das Testament vor oder erst nach der Unterfertigung durch den Zeugen bekräftigt.
Den Untergerichten ist ferner auch darin beizupflichten, daß das Fehlen eines auf die Zeugenschaft hinweisenden Zusatzes bei der Unterschrift der Maria R. rechtlich unerheblich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht zu verlangen, daß jeder Zeuge seiner Unterschrift den Zusatz "als Zeuge" beifügt. Es genügt, wenn von den drei Testamentszeugen auch nur einer seinen Namen mit diesem Zusatz unterschreibt und unter seine Unterschrift die beiden anderen Zeugen ihre Unterschrift setzen (SZ. IV 28). Im vorliegenden Fall haben sogar drei andere Personen mit dem Zusatz "als Zeuge" unterschrieben und hat Maria R. ihren Namen unter die Unterschrift des Zeugen G. gesetzt. Der bei seiner Unterschrift enthaltene Zusatz "als Zeuge" bezieht sich daher auch auf Maria R., zumal feststeht, daß sie ausdrücklich aufgefordert wurde, in dieser Eigenschaft das Testament zu unterfertigen.Den Untergerichten ist ferner auch darin beizupflichten, daß das Fehlen eines auf die Zeugenschaft hinweisenden Zusatzes bei der Unterschrift der Maria R. rechtlich unerheblich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht zu verlangen, daß jeder Zeuge seiner Unterschrift den Zusatz "als Zeuge" beifügt. Es genügt, wenn von den drei Testamentszeugen auch nur einer seinen Namen mit diesem Zusatz unterschreibt und unter seine Unterschrift die beiden anderen Zeugen ihre Unterschrift setzen (SZ. römisch vier 28). Im vorliegenden Fall haben sogar drei andere Personen mit dem Zusatz "als Zeuge" unterschrieben und hat Maria R. ihren Namen unter die Unterschrift des Zeugen G. gesetzt. Der bei seiner Unterschrift enthaltene Zusatz "als Zeuge" bezieht sich daher auch auf Maria R., zumal feststeht, daß sie ausdrücklich aufgefordert wurde, in dieser Eigenschaft das Testament zu unterfertigen.