Entscheidungsgründe:
Gegen den Beklagten wurde zu 22 L 5/80 des Bezirksgerichtes Linz ein Entmündigungsverfahren eingeleitet und Dipl.Kfm.Dr.Max C zum vorläufigen Beistand bestellt. Der Beklagte schloß mit Dr.Max C am 5. Februar 1980 einen Vertrag, womit Dr.Max C für die Dauer von zwei Jahren beauftragt wurde, die Unternehmen des Beklagten in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland zu verwalten und zu führen. Dieser Vertrag wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 5. Februar 1980, 2 P 83/84, pflegschaftsbehördlich genehmigt. Nach Einstellung des Entmündigungsverfahrens am 12.Februar 1980 bestätigte der Beklagte mit Erklärung vom 21.Februar 1980 die am 5. Februar 1980 getroffene Vereinbarung. Die tatsächliche Unternehmensführung lag in den Händen der Einzelprokuristen Günther D und Clara Helene B. Die Zweigniederlassung in E, Bundesrepublik Deutschland, leitete Wilhelm F G H. Mit Schreiben vom 21.April 1980 erbat Wilhelm F G H von der klagenden Partei Preislisten über ihr gesamtes Lieferprogramm und handelte in der Folge mit dem Verkaufsleiter der klagenden Partei Horst I Preise aus. Mit Schreiben vom 22.Mai 1980 gab die klagende Partei dem Beklagten die Rahmenbedingungen für die künftig bei ihr abzurufenden Lieferungen bekannt. Da die Unternehmen des Beklagten inzwischen in beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten geraten waren, schloß der Beklagte mit seinem Bruder Gerhard B am 30.Mai 1980 einen 'Vorvertrag', wonach Gerhard B die Unternehmen des Beklagten mit sämtlichen Verbindlichkeiten unter der Bedingung erwirbt, daß das konsolidierte Minuskapital beider Unternehmen per 30.April 1980 S 6 Millionen nicht übersteigt.Gegen den Beklagten wurde zu 22 L 5/80 des Bezirksgerichtes Linz ein Entmündigungsverfahren eingeleitet und Dipl.Kfm.Dr.Max C zum vorläufigen Beistand bestellt. Der Beklagte schloß mit Dr.Max C am 5. Februar 1980 einen Vertrag, womit Dr.Max C für die Dauer von zwei Jahren beauftragt wurde, die Unternehmen des Beklagten in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland zu verwalten und zu führen. Dieser Vertrag wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 5. Februar 1980, 2 P 83/84, pflegschaftsbehördlich genehmigt. Nach Einstellung des Entmündigungsverfahrens am 12.Februar 1980 bestätigte der Beklagte mit Erklärung vom 21.Februar 1980 die am 5. Februar 1980 getroffene Vereinbarung. Die tatsächliche Unternehmensführung lag in den Händen der Einzelprokuristen Günther D und Clara Helene B. Die Zweigniederlassung in E, Bundesrepublik Deutschland, leitete Wilhelm F G H. Mit Schreiben vom 21.April 1980 erbat Wilhelm F G H von der klagenden Partei Preislisten über ihr gesamtes Lieferprogramm und handelte in der Folge mit dem Verkaufsleiter der klagenden Partei Horst römisch eins Preise aus. Mit Schreiben vom 22.Mai 1980 gab die klagende Partei dem Beklagten die Rahmenbedingungen für die künftig bei ihr abzurufenden Lieferungen bekannt. Da die Unternehmen des Beklagten inzwischen in beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten geraten waren, schloß der Beklagte mit seinem Bruder Gerhard B am 30.Mai 1980 einen 'Vorvertrag', wonach Gerhard B die Unternehmen des Beklagten mit sämtlichen Verbindlichkeiten unter der Bedingung erwirbt, daß das konsolidierte Minuskapital beider Unternehmen per 30.April 1980 S 6 Millionen nicht übersteigt.
Die vorläufige Bilanz zum 30.April 1980 wies ein konsolidiertes Minuskapital von 5,428.395,51 S auf. Der endgültige Vertrag sollte von einem Rechtsanwalt verfaßt werden, doch ist es hiezu nicht gekommen. Eine förmliche übergabe bzw. Übernahme der Unternehmen fand nicht statt. Gerhard B schaltete sich ab Juni 1980 in die Unternehmensführung ein. Er erschien am 26.Juni 1980 beim Leiter der Zweigniederlassung E und stellte sich als neuer Firmeninhaber vor, erteilte Weisungen für die künftige Geschäftsführung, sagt am 29. Juli 1980 Wilhelm F G H eine Gehaltserhöhung zu und erteilte ihm den Auftrag, die deutsche Niederlassung bis Ende 1980 aufzulösen. Angestellte des Beklagten wurden bei der Sozialversicherung als Dienstnehmer des Gerhard B gemeldet. Die klagende Partei wurde vom (beabsichtigten) Inhaberwechsel nicht informiert. Die in Aussicht genommene übertragung der Unternehmen scheiterte daran, daß die Passiven der Unternehmen höher als S 6 Millionen waren, so daß die im Vorvertrag gesetzte Bedingung nicht eintrat. Das Unternehmen des Beklagten war bis zum 1.Juli 1982 im Handelsregister des Amtsgerichtes München mit dem Beklagten als Geschäftsinhaber eingetragen. Im Handelsregister des Landesgerichtes Linz wurde die Firma des Beklagten am 10.April 1981 gelöscht. Mit der vom Beklagten unterzeichneten Eingabe vom 27.April 1981 an das Gemeindeamt E meldete er das Unternehmen mit Stichtag 31.Dezember 1980 gewerbebehördlich ab.
Die Firma J Steinwarenfabrik Eugen A KG hat eine ihr gegen den Beklagten aus Warenlieferungen zustehende Forderung in der Höhe von DM 5.591,97 der klagenden Partei abgetreten.
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Bezahlung des Betrages von DM 77.944,51 s.A. und brachte vor, daß sie dem Beklagten Transportbeton, Kies- und Betonteile im Wert von DM 99.439,91 geliefert habe. Auf die ihr zustehende Forderung habe der Beklagte den Betrag von DM 27.087,37 bezahlt. Eine Forderung im Betrag von DM 5.591,97 habe die Firma J Steinwarenfabrik Eugen A KG zediert, so daß ihr insgesamt eine Forderung im Betrag von DM 77.944,51 s.A. zustehe.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Er habe seine Unternehmen mit dem Vorvertrag vom 30.Mai 1980 an seinen Bruder Gerhard B übertragen, alle Schulden aus der Zeit vor dem 1.Juni 1980 seien bezahlt worden. Die der Forderung zugrunde liegenden Bestellungen seien von Gerhard B bzw. in seinem Namen getätigt worden.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt und stellte fest: Im Sommer und Herbst 1980 habe der auf den Baustellen in der Bundesrepublik Deutschland tätige Polier Johann K bei der klagenden Partei auf Grund der von Wilhelm F von H getroffenen Preisvereinbarung Baumaterialien abgerufen, die von der klagenden Partei bzw. der Firma L GmbH & Co KG ausgeliefert worden seien. über die Lieferungen seien Rechnungen auf die Firma des Beklagten erstellt und von den Angestellten des Beklagten entgegengenommen worden.
In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, die beabsichtigte übernahmsübertragung sei der klagenden Partei gegenüber in keiner Weise öffentlich kundgemacht worden. Der Beklagte habe daher für die von seinen Prokuristen bzw. Angestellten in seinem Namen getätigten Rechtsgeschäfte einzustehen. Die Streitteile stellten im Berufungsverfahren außer Streit, daß 'nach dem Willen der Parteien auf das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis österreichisches Recht anzuwenden ist', so daß zufolge ausdrücklicher Rechtswahl (§§ 35 Abs.1, 11 Abs.2 M) die Rechtssache nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und billigte die Beweiswürdigung des Erstrichters. Der Beklagte sei bis 1.Juli 1982 im Handelsregister des Amtsgerichtes München als Geschäftsinhaber eingetragen gewesen. Da Gerhard B weder bei der Anbahnung der Geschäftsverbindung mit der klagenden Partei noch beim Abruf der Baumaterialien in irgendeiner Weise in Erscheinung getreten sei, könne sich die klagende Partei auf Grund der Publizitätswirkung des Registers auch an den Beklagten halten; dieser hafte für die unter seiner Firma eingegangenen Verbindlichkeiten.In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, die beabsichtigte übernahmsübertragung sei der klagenden Partei gegenüber in keiner Weise öffentlich kundgemacht worden. Der Beklagte habe daher für die von seinen Prokuristen bzw. Angestellten in seinem Namen getätigten Rechtsgeschäfte einzustehen. Die Streitteile stellten im Berufungsverfahren außer Streit, daß 'nach dem Willen der Parteien auf das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis österreichisches Recht anzuwenden ist', so daß zufolge ausdrücklicher Rechtswahl (Paragraphen 35, Absatz eins, 11, Absatz 2, M) die Rechtssache nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und billigte die Beweiswürdigung des Erstrichters. Der Beklagte sei bis 1.Juli 1982 im Handelsregister des Amtsgerichtes München als Geschäftsinhaber eingetragen gewesen. Da Gerhard B weder bei der Anbahnung der Geschäftsverbindung mit der klagenden Partei noch beim Abruf der Baumaterialien in irgendeiner Weise in Erscheinung getreten sei, könne sich die klagende Partei auf Grund der Publizitätswirkung des Registers auch an den Beklagten halten; dieser hafte für die unter seiner Firma eingegangenen Verbindlichkeiten.