Die gegen den das Klagebegehren teilweise abweisenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision, die im Hinblick auf den Streitwert der Entscheidung des Berufungsgerichtes als ordentliche Revision zu beurteilen ist, ist nicht gerechtfertigt.
Der Gastaufnahmevertrag mit dem Kläger ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, gemäß § 36 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 36 IPRG). Dem Schuldstatut unterstehen auch Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung rechtsgeschäftlicher Haupt- oder Nebenpflichten (ZfRV 1977, 127, 301; SZ 41/27; Schwimann a.a.O. Rz 4 vor § 35 IPRG). Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, daß der Inhaber eines Hotels schon auf Grund des Gastaufnahmevertrages verpflichtet ist, für die gefahrlose Benützung der seinen Gästen zugänglichen Räume und Einrichtungen zu sorgen (RZ 1975/77; EvBl. 1974/248; SZ 43/204; zuletzt 7 Ob 555/87; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 68; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1297 ABGB). Kommt ein Gast infolge eines Mangels dieser Einrichtungen zu Schaden, so obliegt dem Vertragspartner der Beweis, daß ihn kein Verschulden trifft, weil die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB, wie gleichfalls schon das Berufungsgericht hervorhob, auch für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gilt (JBl 1979, 654; SZ 34/50 u.a.). Das Vorliegen einer baubehördlichen oder sonstigen Genehmigung kann den Hotelbesitzer nicht entschuldigen, wenn er die Gefahrenquelle kannte oder kennen mußte und ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterläßt (ZVR 1971/10, 4 Ob 505/78). Die Sorgfaltspflicht des Gastwirtes darf aber nicht überspannt werden; die an ihn zu stellenden Anforderungen dürfen die Grenzen des Zumutbaren nicht überschreiten (RZ 1975/77). Andererseits ist aber auch der Gast zur Anwendung der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit verpflichtet, es trifft ihn, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, eine Pflicht zu erhöhter Aufmerksamkeit, wenn besondere Umstände wie etwa der Ausfall der Beleuchtung dies erfordern (3 Ob 555/87; RZ 1975/77; EvBl. 1974/248).Der Gastaufnahmevertrag mit dem Kläger ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, gemäß Paragraph 36, IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 36, IPRG). Dem Schuldstatut unterstehen auch Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung rechtsgeschäftlicher Haupt- oder Nebenpflichten (ZfRV 1977, 127, 301; SZ 41/27; Schwimann a.a.O. Rz 4 vor Paragraph 35, IPRG). Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, daß der Inhaber eines Hotels schon auf Grund des Gastaufnahmevertrages verpflichtet ist, für die gefahrlose Benützung der seinen Gästen zugänglichen Räume und Einrichtungen zu sorgen (RZ 1975/77; EvBl. 1974/248; SZ 43/204; zuletzt 7 Ob 555/87; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 68; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1297, ABGB). Kommt ein Gast infolge eines Mangels dieser Einrichtungen zu Schaden, so obliegt dem Vertragspartner der Beweis, daß ihn kein Verschulden trifft, weil die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB, wie gleichfalls schon das Berufungsgericht hervorhob, auch für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gilt (JBl 1979, 654; SZ 34/50 u.a.). Das Vorliegen einer baubehördlichen oder sonstigen Genehmigung kann den Hotelbesitzer nicht entschuldigen, wenn er die Gefahrenquelle kannte oder kennen mußte und ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterläßt (ZVR 1971/10, 4 Ob 505/78). Die Sorgfaltspflicht des Gastwirtes darf aber nicht überspannt werden; die an ihn zu stellenden Anforderungen dürfen die Grenzen des Zumutbaren nicht überschreiten (RZ 1975/77). Andererseits ist aber auch der Gast zur Anwendung der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit verpflichtet, es trifft ihn, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, eine Pflicht zu erhöhter Aufmerksamkeit, wenn besondere Umstände wie etwa der Ausfall der Beleuchtung dies erfordern (3 Ob 555/87; RZ 1975/77; EvBl. 1974/248).
Wird von den dargestellten Grundsätzen ausgegangen, so ist ein Verschulden der beklagten Partei darin zu erblicken, daß im Nebentrakt des Hotels keine Notbeleuchtung vorhanden war, die im Falle einer Stromstörung eine hinreichende Beleuchtung sicherstellte. Eine derartige Anlage wurde erst nach dem Unfall in Betrieb genommen. Die beklagte Partei muß auch für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen, des Nachtportiers Human Z***, einstehen, der nicht sofort die im vorliegenden Fall angezeigte und zielführende Maßnahme zur Behebung des Stromausfalles, die Betätigung der automatischen Sicherungen traf. Andererseits fällt aber auch dem Kläger ein Verschulden zur Last. Dem Kläger, der nach seiner eigenen Darstellung den Weg zu seinem Zimmer bereits vier oder fünf Mal zurückgelegt hatte, mußte bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein, daß sich am Übergang von der Hallway zum Nebentrakt zwei Stufen befinden. Der durch den Stromausfall bewirkten Gefahrensituation hatte er, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, durch besondere Aufmerksamkeit Rechnung zu tragen. Er hätte entweder nur mit erhöhter Vorsicht weitergehen dürfen oder aber bei der Rezeption um Beistellung einer Taschenlampe oder aber einer Begleitperson ersuchen müssen. Die vom Berufungsgericht getroffene Verschuldensteilung begegnet bei dieser Sachlage keinen Bedenken.
Aber auch das Schmerzengeld wurde mit S 130.000,-- zutreffend ausgemessen. Das Schmerzengeld soll nach ständiger Rechtsprechung und Lehre Schmerzempfindungen körperlicher und seelischer Art abgelten (ZVR 1983/15; ZVR 1976/231; ZVR 1975/220; Reischauer a.a.O. Rz 44 zu § 1325). Die Bemessung hat unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Stärke der Schmerzen zu erfolgen; das Gesamtbild der Schmerzen entscheidet (ZVR 1987/81; Reischauer a.a.O. Rz 43, 44, 45 zu § 1325 ABGB; Koziol a.a.O. 138). Was die Höhe des Schmerzengeldes betrifft, so kann die zeitweise Arbeitsunfähigkeit und die Invalidität von cirka 10 % im vorliegenden Fall einer nicht sehr erheblichen Verletzung bei Bemessung des Schmerzengeldes nicht zu sehr ins Gewicht fallen, weil sie die Annahme einer besonderen seelischen Belastung nicht rechtfertigen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 5.3.1986, 1 Ob 529/86Aber auch das Schmerzengeld wurde mit S 130.000,-- zutreffend ausgemessen. Das Schmerzengeld soll nach ständiger Rechtsprechung und Lehre Schmerzempfindungen körperlicher und seelischer Art abgelten (ZVR 1983/15; ZVR 1976/231; ZVR 1975/220; Reischauer a.a.O. Rz 44 zu Paragraph 1325,). Die Bemessung hat unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Stärke der Schmerzen zu erfolgen; das Gesamtbild der Schmerzen entscheidet (ZVR 1987/81; Reischauer a.a.O. Rz 43, 44, 45 zu Paragraph 1325, ABGB; Koziol a.a.O. 138). Was die Höhe des Schmerzengeldes betrifft, so kann die zeitweise Arbeitsunfähigkeit und die Invalidität von cirka 10 % im vorliegenden Fall einer nicht sehr erheblichen Verletzung bei Bemessung des Schmerzengeldes nicht zu sehr ins Gewicht fallen, weil sie die Annahme einer besonderen seelischen Belastung nicht rechtfertigen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 5.3.1986, 1 Ob 529/86
(vgl. Müller-Jarosch-Piegler, Das Schmerzengeld5, 239 Nr. 1687) einer Verletzten, die eine geschlossene Oberschenkelfraktur mit Beinverkürzung von 2,5 cm mit entsprechendem Beckenschiefstand und konsequenter Verkrümmung der Wirbelsäule sowie Fehlstellung des Oberschenkels im Sinne der Varus-Deformität mit 14 Tagen starken, 21 Tagen mittelstarken und 28 Tagen leichten Schmerzen erlitten hatte, ein Schmerzengeld von S 130.000,-- zuerkannt. Ein Schmerzengeld in gleicher Höhe wurde für 8 bis 11 Tage starke Schmerzen, 38 Tage mittelstarke und 127 bis 160 Tage leichte Schmerzen, die im Gefolge eines offenen Bruches des linken Unterschenkels und des Bruches des inneren rechten Schienbeinkopfes auftraten (Müller-Jarosch-Piegler a.a.O. 238 Nr. 1683), zugesprochen. Weder die Art der Verletzung, die der Kläger erlitten hat, noch das Ausmaß der Schmerzen rechtfertigen ein höheres als das von den Vorinstanzen zuerkannte Schmerzengeld. Auch der seit der Verletzung eingetretene nicht besonders erhebliche Kaufkraftverlust rechtfertigt nicht den Zuspruch eines höheren Betrages. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 52 Abs 2, 392 Abs 2 ZPO.vergleiche Müller-Jarosch-Piegler, Das Schmerzengeld5, 239 Nr. 1687) einer Verletzten, die eine geschlossene Oberschenkelfraktur mit Beinverkürzung von 2,5 cm mit entsprechendem Beckenschiefstand und konsequenter Verkrümmung der Wirbelsäule sowie Fehlstellung des Oberschenkels im Sinne der Varus-Deformität mit 14 Tagen starken, 21 Tagen mittelstarken und 28 Tagen leichten Schmerzen erlitten hatte, ein Schmerzengeld von S 130.000,-- zuerkannt. Ein Schmerzengeld in gleicher Höhe wurde für 8 bis 11 Tage starke Schmerzen, 38 Tage mittelstarke und 127 bis 160 Tage leichte Schmerzen, die im Gefolge eines offenen Bruches des linken Unterschenkels und des Bruches des inneren rechten Schienbeinkopfes auftraten (Müller-Jarosch-Piegler a.a.O. 238 Nr. 1683), zugesprochen. Weder die Art der Verletzung, die der Kläger erlitten hat, noch das Ausmaß der Schmerzen rechtfertigen ein höheres als das von den Vorinstanzen zuerkannte Schmerzengeld. Auch der seit der Verletzung eingetretene nicht besonders erhebliche Kaufkraftverlust rechtfertigt nicht den Zuspruch eines höheren Betrages. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, ZPO.