Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:
Aber auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist vollkommen zutreffend.
Ein Servitut ist das dingliche Recht zur Benutzung einer fremden Sache. Sie verpflichtet den Eigentümer der dienenden Sache wohl zu keiner Leistung, setzt aber anderseits ein Tun auf Seite des Eigentümers der herrschenden Liegenschaft voraus, demnach einen Eingriff in fremde Eigentumssphäre, den ersterer ohne das Bestehen der Dienstbarkeit zu dulden nicht verpflichtet wäre, oder sie bemüßigt den Eigentümer der dienenden Liegenschaft zur Unterlassung der Nutzung seines eigenen Grundstückes in einer bestimmten Richtung. Stets also muß eine wirtschaftliche und rechtlich Beziehung zwischen den beiden Grundstücken hergestellt und geschaffen werden. Es ist nicht zur Begründung eines Servitutes hinreichend, daß durch die Einwirkung der Naturkräfte ohne jedes menschliche Tun oder Unterlassen eine solche Beziehung sich ergebe. Darum setzt auch § 489 ABGB. der das Recht der Dachtraufe regelt, voraus, daß der Eigentümer des herrschenden Grundstückes das Regenwasser auf das fremde Dach oder Grundstück frei oder durch Rinnen abfließen lasse. Dabei handelt es sich nicht um das Recht des natürlichen Abflusses, sondern um dessen Sammlung in Rinnen oder sonstige künstliche Ableitung, also um einen Eingriff in das fremde Eigentum. Für den natürlichen Wasserabfluß bedarf der Eigentümer keiner Dienstbarkeit (Klang I/2, S. 387). Dies gilt sinngemäß für die Ableitung oder Durchleitung des Regenwassers von einem ländlichen Grundstück auf das andere (Felddienstbarkeit der Wasserleitung, § 497 ABGB.), das allerdings dem Wesen der Sache nach sich in der Regel auf Nutz- oder Trinkwasser, nicht auf Regenwasser bezieht.Ein Servitut ist das dingliche Recht zur Benutzung einer fremden Sache. Sie verpflichtet den Eigentümer der dienenden Sache wohl zu keiner Leistung, setzt aber anderseits ein Tun auf Seite des Eigentümers der herrschenden Liegenschaft voraus, demnach einen Eingriff in fremde Eigentumssphäre, den ersterer ohne das Bestehen der Dienstbarkeit zu dulden nicht verpflichtet wäre, oder sie bemüßigt den Eigentümer der dienenden Liegenschaft zur Unterlassung der Nutzung seines eigenen Grundstückes in einer bestimmten Richtung. Stets also muß eine wirtschaftliche und rechtlich Beziehung zwischen den beiden Grundstücken hergestellt und geschaffen werden. Es ist nicht zur Begründung eines Servitutes hinreichend, daß durch die Einwirkung der Naturkräfte ohne jedes menschliche Tun oder Unterlassen eine solche Beziehung sich ergebe. Darum setzt auch Paragraph 489, ABGB. der das Recht der Dachtraufe regelt, voraus, daß der Eigentümer des herrschenden Grundstückes das Regenwasser auf das fremde Dach oder Grundstück frei oder durch Rinnen abfließen lasse. Dabei handelt es sich nicht um das Recht des natürlichen Abflusses, sondern um dessen Sammlung in Rinnen oder sonstige künstliche Ableitung, also um einen Eingriff in das fremde Eigentum. Für den natürlichen Wasserabfluß bedarf der Eigentümer keiner Dienstbarkeit (Klang I/2, S. 387). Dies gilt sinngemäß für die Ableitung oder Durchleitung des Regenwassers von einem ländlichen Grundstück auf das andere (Felddienstbarkeit der Wasserleitung, Paragraph 497, ABGB.), das allerdings dem Wesen der Sache nach sich in der Regel auf Nutz- oder Trinkwasser, nicht auf Regenwasser bezieht.
Die Ausführungen der Revision, die dahin gehen, wo schon die natürlichen Bodengestaltung den Wasserablauf bewirke, bedürfe es keines Beweises, daß die Kläger auch Anstalten getroffen haben, um für den Ablauf des Regenwassers über das Nachbargrundstück zu sorgen, verkennen also das Wesen der Dienstbarkeit.
Bedarf der Hauseigentümer somit auch keiner Dienstbarkeit zur Ermöglichung des natürlichen Ablaufes des Regenwassers, so kann der Nachbar dennoch, wie Klang, a. a. O. S. 387 hervorhebt, wenn er durch eine Dienstbarkeit nicht gebunden ist, auf seinem Gründe Vorkehrungen treffen, um den Ablauf fernzuhalten. Inwieweit ihm dies aus Gründen des öffentlichen Interesses verwehrt ist, regelt nicht das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, sondern das Wasserrechtsgesetz, § 35 des BGBl. II 1934, Nr. 316. Die Entscheidung solcher Streitigkeiten fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, sondern in jene der Wasserrechtsbehörde (§ 81 WRG.), denen die Regelung der natürlichen Abflußverhältnisse, hinsichtlich der auf dem Grundstück sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer vorbehalten ist.Bedarf der Hauseigentümer somit auch keiner Dienstbarkeit zur Ermöglichung des natürlichen Ablaufes des Regenwassers, so kann der Nachbar dennoch, wie Klang, a. a. O. S. 387 hervorhebt, wenn er durch eine Dienstbarkeit nicht gebunden ist, auf seinem Gründe Vorkehrungen treffen, um den Ablauf fernzuhalten. Inwieweit ihm dies aus Gründen des öffentlichen Interesses verwehrt ist, regelt nicht das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, sondern das Wasserrechtsgesetz, Paragraph 35, des Bundesgesetzblatt römisch zwei 1934, Nr. 316. Die Entscheidung solcher Streitigkeiten fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, sondern in jene der Wasserrechtsbehörde (Paragraph 81, WRG.), denen die Regelung der natürlichen Abflußverhältnisse, hinsichtlich der auf dem Grundstück sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer vorbehalten ist.