Die Revision ist bis auf einen Teilbetrag von 1.132,30 S sA, der schon im Berufungsverfahren unbekämpft blieb, sodass insofern Rechtskraft eingetreten ist, zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Entgegen der Meinung des Beklagten hängt die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert dieses Rechtsmittels ab. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vielmehr für die Zulässigkeit der Revision der Wert des gesamten Streitgegenstands maßgebend, auf den sich das Urteil des Berufungsgerichts erstreckte (JB 56 neu). Die Revision beschränkt sich auch nicht auf die Bekämpfung der Nebengebühren (§ 502 Abs 3 zweiter Satz), sondern hat zugleich das Feststellungs- und das hilfsweise Leistungsbegehren zum Gegenstand.Entgegen der Meinung des Beklagten hängt die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert dieses Rechtsmittels ab. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vielmehr für die Zulässigkeit der Revision der Wert des gesamten Streitgegenstands maßgebend, auf den sich das Urteil des Berufungsgerichts erstreckte (JB 56 neu). Die Revision beschränkt sich auch nicht auf die Bekämpfung der Nebengebühren (Paragraph 502, Absatz 3, zweiter Satz), sondern hat zugleich das Feststellungs- und das hilfsweise Leistungsbegehren zum Gegenstand.
Die Teilabweisung des Klagebegehrens auf Zuspruch kapitalisierter und weiterlaufender Zinsen beruhte auf der Tatsachenfeststellung der Untergerichte, dass ein das Ausmaß der gesetzlichen Zinsen übersteigender Schaden von der Klägerin nicht bewiesen wurde. Es ist auch gewiss nicht gerichtsbekannt, und selbst die Revision kommt auf diese in zweiter Instanz erhobene Behauptung nicht mehr zurück, welchen bestimmten höheren Zinsfuß eine einzelne Sparkasse einem bestimmten Kunden im Laufe mehrerer Jahre für einen Kontokorrentkredit berechnet hat. Die Anwendung oder hier Nichtanwendung des § 273 ZPO aber ist entgegen der Meinung der Revisionswerberin eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung (Fasching III 285, JBl 1973, 257 uva). Eine solche Frage ist, wenn sie wie hier bereits das erstrichterliche Verfahren betrifft und vom Berufungsgericht geprüft wurde, einer nochmaligen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (JBl 1972, 569 uva). Muss somit von den Feststellungen der Untergerichte ausgegangen werden, so ist in der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.Die Teilabweisung des Klagebegehrens auf Zuspruch kapitalisierter und weiterlaufender Zinsen beruhte auf der Tatsachenfeststellung der Untergerichte, dass ein das Ausmaß der gesetzlichen Zinsen übersteigender Schaden von der Klägerin nicht bewiesen wurde. Es ist auch gewiss nicht gerichtsbekannt, und selbst die Revision kommt auf diese in zweiter Instanz erhobene Behauptung nicht mehr zurück, welchen bestimmten höheren Zinsfuß eine einzelne Sparkasse einem bestimmten Kunden im Laufe mehrerer Jahre für einen Kontokorrentkredit berechnet hat. Die Anwendung oder hier Nichtanwendung des Paragraph 273, ZPO aber ist entgegen der Meinung der Revisionswerberin eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung (Fasching römisch drei 285, JBl 1973, 257 uva). Eine solche Frage ist, wenn sie wie hier bereits das erstrichterliche Verfahren betrifft und vom Berufungsgericht geprüft wurde, einer nochmaligen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (JBl 1972, 569 uva). Muss somit von den Feststellungen der Untergerichte ausgegangen werden, so ist in der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wendet sich die Revisionswerberin mit Recht gegen die Meinung des Berufungsgerichts, es sei unzulässigerweise ein bloßer Teilaspekt der behaupteten Forderung zum Urteilsbegehren erhoben worden. Abgesehen davon, dass das Hauptbegehren auf Leistung und das Feststellungsbegehren zusammen die ganze Forderung der Klägerin umfassen, sind zwar unselbständige Teile und bloße Eigenschaften eines Rechtsverhältnisses einer Feststellung im Sinne des § 228 ZPO nicht zugänglich (zB das Verschulden; SZ 42/172), wohl aber selbständige, nämlich einem eigenen rechtlichen Schicksal zugängliche Sonderrechte (Fasching III 58 f; MietSlg 22.608, MietSlg 24.560) oder quantitative Teile des Anspruchs (JBl 1971, 201). Es besteht daher nicht schon grundsätzlich ein Bedenken gegen eine Feststellung, dass ein bestimmter Teil einer Forderung anders als der Rest durch Kompensation erloschen sei.Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wendet sich die Revisionswerberin mit Recht gegen die Meinung des Berufungsgerichts, es sei unzulässigerweise ein bloßer Teilaspekt der behaupteten Forderung zum Urteilsbegehren erhoben worden. Abgesehen davon, dass das Hauptbegehren auf Leistung und das Feststellungsbegehren zusammen die ganze Forderung der Klägerin umfassen, sind zwar unselbständige Teile und bloße Eigenschaften eines Rechtsverhältnisses einer Feststellung im Sinne des Paragraph 228, ZPO nicht zugänglich (zB das Verschulden; SZ 42/172), wohl aber selbständige, nämlich einem eigenen rechtlichen Schicksal zugängliche Sonderrechte (Fasching römisch drei 58 f; MietSlg 22.608, MietSlg 24.560) oder quantitative Teile des Anspruchs (JBl 1971, 201). Es besteht daher nicht schon grundsätzlich ein Bedenken gegen eine Feststellung, dass ein bestimmter Teil einer Forderung anders als der Rest durch Kompensation erloschen sei.
Zutreffend hat das Berufungsgericht hingegen erkannt, dass die Feststellungsklage nach § 228 ZPO entweder der positiven Feststellung des Zurechtbestehens eines eigenen Anspruchs oder aber der Abwehr eines nach Ansicht des Klägers nicht bestehenden, aber angemaßten Anspruchs des Gegners dient (Fasching III 56 f und 66 ff). Allerdings ergibt sich dies erst aus dem zweiten Halbsatz der Gesetzesbestimmung, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung haben muss. Keinem solchen Interesse kann nämlich eine Feststellung dienen, dass das Recht des Klägers nicht mehr besteht. Dennoch ist mit Rücksicht darauf, dass das vorliegende Feststellungsbegehren der Klärung einer auch im Verhältnis zu einem Dritten (A*****) stritten Aufrechnung (vgl Fasching III 68 f und ZBl 1934/281) dienen soll, noch zu prüfen, ob das Feststellungsinteresse der Klägerin etwa aus diesem Grunde anerkannt werden kann. Dies ist jedoch mit dem Erstrichter zu verneinen. Die Rechtsstellung des Zessionars A*****, dem gegenüber die Gegenforderung des Beklagten bestand oder noch besteht, könnte nur insofern beachtlich sein, als sie rechtliche Auswirkungen auf die Klägerin selbst äußert, in den eigenen Rechtsbereich der Klägerin hineinreicht, diesen stört und beeinträchtigt (Fasching III 64, JBl 1970, 34). Überdies müsste das begehrte Urteil geeignet sein, den Zustand der Unsicherheit zugunsten der Klägerin zu beenden und die Gefährdung ihrer rechtlichen Stellung zu beseitigen (Fasching III 68, SZ 40/3 ua). Zu Unrecht bestreitet die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang die zutreffende Rechtsansicht des Erstrichters, dass ein ihrer Feststellungsklage stattgebendes Urteil nicht gegenüber A***** in Rechtskraft erwachsen könnte (Fasching III 51 f und 64) mit dem Hinweis darauf, dass A***** ihr Rechtsnachfolger sei. Der Zessionar hat das Forderungsrecht zwar mit dem im Zeitpunkte der Abtretung bestehenden Umfang übernommen (§ 1394 ABGB), wird aber von den der Verständigung des Schuldners nachfolgenden Klagsführungen des Zedenten nicht mehr berührt (vgl § 1396 ABGB und die in MGA29 hiezu unter Nr 1 mitgeteilten Entscheidungen). Die Frage der Wirksamkeit der vom Zessionar erklärten Aufrechnung kann daher binden nur in einem Rechtsstreit zwischen ihm und dem Schuldner geklärt werden. Der Klägerin hingegen steht nur entweder die Leistungsklage gegen den (Inkasso-)Zessionar A***** oder für den Eventualfall, dass die Rückzession von A***** an sie wegen nicht eingetretener Aufrechnung wirksam geworden wäre, die Leistungsklage gegen den Beklagten zu, die sie ohnehin hilfsweise erhoben hat und bei deren Entscheidung die Frage der Aufrechnung als Vorfrage zu lösen wäre. Dem Prozessrisiko in beiden Fällen kann die Revisionswerberin sich aber nicht dadurch entziehen, dass sie den Beklagten in erster Linie auf eine Feststellung klagt, die ihr weder nach dem Wortlaut des Urteilsbegehrens noch auch nach dessen Inhalt eine für das maßgebliche Verhältnis zwischen dem Beklagten und A***** bindende Klärung der Rechtsbeziehungen verschaffen könnte. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens erweist sich somit als berechtigt.Zutreffend hat das Berufungsgericht hingegen erkannt, dass die Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO entweder der positiven Feststellung des Zurechtbestehens eines eigenen Anspruchs oder aber der Abwehr eines nach Ansicht des Klägers nicht bestehenden, aber angemaßten Anspruchs des Gegners dient (Fasching römisch drei 56 f und 66 ff). Allerdings ergibt sich dies erst aus dem zweiten Halbsatz der Gesetzesbestimmung, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung haben muss. Keinem solchen Interesse kann nämlich eine Feststellung dienen, dass das Recht des Klägers nicht mehr besteht. Dennoch ist mit Rücksicht darauf, dass das vorliegende Feststellungsbegehren der Klärung einer auch im Verhältnis zu einem Dritten (A*****) stritten Aufrechnung vergleiche Fasching römisch drei 68 f und ZBl 1934/281) dienen soll, noch zu prüfen, ob das Feststellungsinteresse der Klägerin etwa aus diesem Grunde anerkannt werden kann. Dies ist jedoch mit dem Erstrichter zu verneinen. Die Rechtsstellung des Zessionars A*****, dem gegenüber die Gegenforderung des Beklagten bestand oder noch besteht, könnte nur insofern beachtlich sein, als sie rechtliche Auswirkungen auf die Klägerin selbst äußert, in den eigenen Rechtsbereich der Klägerin hineinreicht, diesen stört und beeinträchtigt (Fasching römisch drei 64, JBl 1970, 34). Überdies müsste das begehrte Urteil geeignet sein, den Zustand der Unsicherheit zugunsten der Klägerin zu beenden und die Gefährdung ihrer rechtlichen Stellung zu beseitigen (Fasching römisch drei 68, SZ 40/3 ua). Zu Unrecht bestreitet die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang die zutreffende Rechtsansicht des Erstrichters, dass ein ihrer Feststellungsklage stattgebendes Urteil nicht gegenüber A***** in Rechtskraft erwachsen könnte (Fasching römisch drei 51 f und 64) mit dem Hinweis darauf, dass A***** ihr Rechtsnachfolger sei. Der Zessionar hat das Forderungsrecht zwar mit dem im Zeitpunkte der Abtretung bestehenden Umfang übernommen (Paragraph 1394, ABGB), wird aber von den der Verständigung des Schuldners nachfolgenden Klagsführungen des Zedenten nicht mehr berührt vergleiche Paragraph 1396, ABGB und die in MGA29 hiezu unter Nr 1 mitgeteilten Entscheidungen). Die Frage der Wirksamkeit der vom Zessionar erklärten Aufrechnung kann daher binden nur in einem Rechtsstreit zwischen ihm und dem Schuldner geklärt werden. Der Klägerin hingegen steht nur entweder die Leistungsklage gegen den (Inkasso-)Zessionar A***** oder für den Eventualfall, dass die Rückzession von A***** an sie wegen nicht eingetretener Aufrechnung wirksam geworden wäre, die Leistungsklage gegen den Beklagten zu, die sie ohnehin hilfsweise erhoben hat und bei deren Entscheidung die Frage der Aufrechnung als Vorfrage zu lösen wäre. Dem Prozessrisiko in beiden Fällen kann die Revisionswerberin sich aber nicht dadurch entziehen, dass sie den Beklagten in erster Linie auf eine Feststellung klagt, die ihr weder nach dem Wortlaut des Urteilsbegehrens noch auch nach dessen Inhalt eine für das maßgebliche Verhältnis zwischen dem Beklagten und A***** bindende Klärung der Rechtsbeziehungen verschaffen könnte. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens erweist sich somit als berechtigt.
Infolge dieser teilweisen Abweisung des Klagebegehrens war das hilfsweise erhobene restliche Leistungsbegehren sachlich zu prüfen. Der Erstrichter hat aufgrund bestimmter Feststellungen entsprechend dem eigenen Prozessstandpunkt der Revisionswerberin zu ihrem Hauptbegehren eine wirksame Kompensation der an A***** zedierten Restforderung mit der Gegenforderung des Beklagten angenommen und das Eventualbegehren deshalb abgewiesen. Wie schon in ihrer Berufung bekämpft die Revisionswerberin auch in der Revision diese Abweisung zwar formell, führt aber mit keinem Wort aus, warum auf der Grundlage der erstrichterlichen Feststellungen in dieser Beziehung eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Untergerichte vorliegen soll. Ihre Ausführungen „zum Feststellungs- und Eventualbegehren“ laufen vielmehr darauf hinaus, dass schon das Hauptbegehren auf Feststellung berechtigt sei. Die Rechtsrüge muss aber hinsichtlich jedes selbständigen Anspruchs gesondert ausgeführt werden, widrigenfalls das Rechtsmittel im nicht ausgeführten Umfang unbeachtlich ist. Die nur im Zusammenhang mit dem Hauptbegehren bekämpfte Abweisung des hilfsweisen Leistungsbegehrens ist daher auf ihre sachliche Richtigkeit nicht zu prüfen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Auch dem Beklagten stehen Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu, weil der von ihm behauptete Zurückweisungsgrund nicht zutraf.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO. Auch dem Beklagten stehen Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu, weil der von ihm behauptete Zurückweisungsgrund nicht zutraf.