Dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs der klagenden Partei kommt Berechtigung zu.
Der Erstrichter hat das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Landesgericht Innsbruck anhängigen Rechtsstreits 9 Cg 437/83 unterbrochen. Der Unterbrechung kommt gemäß § 163 ZPO die Wirkung zu, daß Gerichtshandlungen nach Eintritt der Unterbrechung unzulässig sind. Zulässig sind nur die Fällung einer Entscheidung, die auf Grund einer vor der Unterbrechung liegenden mündlichen Verhandlung ergeht (§ 163 Abs. 3 ZPO), oder solche Gerichtshandlungen, die die Unterbrechungswirkung sichern. Alle anderen Gerichtshandlungen während der Unterbrechung sind nichtig (Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 598).Der Erstrichter hat das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Landesgericht Innsbruck anhängigen Rechtsstreits 9 Cg 437/83 unterbrochen. Der Unterbrechung kommt gemäß Paragraph 163, ZPO die Wirkung zu, daß Gerichtshandlungen nach Eintritt der Unterbrechung unzulässig sind. Zulässig sind nur die Fällung einer Entscheidung, die auf Grund einer vor der Unterbrechung liegenden mündlichen Verhandlung ergeht (Paragraph 163, Absatz 3, ZPO), oder solche Gerichtshandlungen, die die Unterbrechungswirkung sichern. Alle anderen Gerichtshandlungen während der Unterbrechung sind nichtig (Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 598).
Die beklagten Parteien haben die vom Erstrichter verfügte Unterbrechung des Verfahrens im Rekurs bekämpft und geltend gemacht, daß die Voraussetzungen für eine Unterbrechung im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Bevor das Rekursgericht in der Sache selbst eine Entscheidung treffen konnte, mußte über den Rekurs, soweit er sich gegen den Unterbrechungsbeschluß wendet, entschieden werden. Erst die Beseitigung des Unterbrechungsbeschlusses hätte die Grundlage für die Behandlung des Rechtsmittels, soweit es sich gegen die vom Erstrichter verfügte Ablehnung der Zurückweisung der Klage wegen Streitanhängigkeit wendet, geschaffen. Verfehlt war es hingegen, zuerst in die Erledigung des Rekurses gegen die Zurückweisung des Antrages auf Klagszurückweisung einzugehen und die Rekurswerber mit ihrem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß auf diese Entscheidung zu verweisen.
Das Rekursgericht wird daher zunächst über den Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß zu entscheiden haben. Bemerkt wird, daß die Sachverhaltsfeststellungen im vorliegenden Fall unzureichend sind. Das Verfahren 9 Cg 437/83 des Landesgerichtes Innsbruck ist nach dem vorliegenden Aktenvermerk des Erstrichters (S 22 d.A.) nur gegen die hier zweitbeklagte Partei, nicht auch gegen den Erstbeklagten gerichtet. Für die Annahme der Streitanhängigkeit in Ansehung des Erstbeklagten fehlt jede aktenmäßige Grundlage; möglicherweise betrifft der Rechtsstreit 9 Cg 303/84, auf den die beklagten Parteien die Einrede der Streitanhängigkeit gegründet haben (S 11 d. A.), den Erstbeklagten. Die Klägerin gründete ihre Stellung als überweisungsgläubiger auf die Exekutionsbewilligungsbeschlüsse E 899/83, E 901/83 und E 1235/84 des Bezirksgerichtes Zell am Ziller. Drittschuldner im Exekutionsverfahren E 901/83 ist nur die hier zweitbeklagte Partei. Der Inhalt des Exekutionsbewilligungsbeschlusses E 899/83 ist nicht aktenkundig, da der Erstrichter in der Annahme, der Erstbeklagte Johann B sei nicht verfahrensbeteiligt, eine Ablichtung dieses Aktes unterlassen hat (S 22 d.A.). Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.