Der vom Antragsteller erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die vom Antragsteller für seinen Rechtsstandpunkt, die Ehewohnung unterliege der Aufteilung unabhängig davon, daß sie der Antragsgegnerin von ihrem Vater geschenkt wurde, angeführte grammatikalische Beurteilung des Gesetzestextes (§ 82 Abs. 2 EheG:Die vom Antragsteller für seinen Rechtsstandpunkt, die Ehewohnung unterliege der Aufteilung unabhängig davon, daß sie der Antragsgegnerin von ihrem Vater geschenkt wurde, angeführte grammatikalische Beurteilung des Gesetzestextes (Paragraph 82, Absatz 2, EheG:
"Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen
Weiterbenützung......angewiesen ist, sind in die Aufteilung auch
dann einzubeziehen......."), daß die Ausnahmebestimmung des
§ 82 Abs. 2 EheG sich nur auf den Hausrat, nicht aber auf die
Ehewohnung beziehe, war schon Gegenstand zahlreicher Entscheidungen
des Obersten Gerichtshofes. Seit der Entscheidung SZ 54/79 vertritt
der Oberste Gerichtshof - mit Ausnahme der im Revisionsrekurs
zitierten, in der Folge ständig abgelehnten Entscheidung
EFSlg. 43.764 - stets den Standpunkt, daß es sich bei der
Formulierung des Abs. 2 in § 82 EheG "Die Ehewohnung sowie Hausrat,
auf dessen Weiterbenützung.......angewiesen ist" um eine
grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers gehandelt hat, der nur die Ehewohnung, auf deren Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, von der Grundsatzregel, daß nur gemeinsam angeschafftes Gebrauchsvermögen der Aufteilung unterliegen solle, ausnehmen wollte (EFSlg. 51.743, 48.927; SZ 56/193; EvBl. 1984/82; EvBl. 1983/102 u.a.). Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlaß, von dieser - auch von beiden Vorinstanzen vertretenen - allein sachgerechten Auffassung abzugehen. Dem Antragsteller gebührt sohin für die der Antragsgegnerin verbliebene, in ihrem Alleineigentum stehende Ehewohnung kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Auch das weitere Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Rahmen des Aufteilungsverfahrens den Ersatz der halben Kreditrückzahlungsraten (ab 1. Juni 1986) aufzutragen, ist unberechtigt. Der Antragsteller entfernt sich im Revisionsrekurs auf unzulässige Weise von den Feststellungen der Vorinstanzen, daß die Antragsgegnerin bei Abhebungen vom gemeinsamen Girokonto bei der BTV zur Bestreitung der Familienausgaben im Rahmen des Üblichen und der Einkommensverhältnisse des Antragstellers geblieben ist, wenn er ihr unter Hinweis auf seine eigenen Behauptungen, seine Aussage sowie auf angebliche Verfahrensergebnisse des (noch nicht abgeschlossenen) Scheidungsverfahrens zu Kontoüberziehungen und (zu deren Bereinigung erforderlichen) Kreditaufnahmen führende Übergriffe vorwirft und Feststellungsmängel rügt. Die Vorinstanzen haben hiezu ausreichende Feststellungen getroffen, von denen bei der rechtlichen Beurteilung der Sache auszugehen ist. Danach hat der Antragsteller (und mit ihm die Antragsgegnerin) Kredite zur Finanzierung von Autokäufen, zur Abdeckung von Kontoüberziehungen und (besonders den letzten Kredit) zur Umschuldung anderer Kreditverbindlichkeiten aufgenommen. Zutreffend hat das Rekursgericht den PKW, den der Antragsteller auch der Familie zur Verfügung stellte, als eheliches Gebrauchsvermögen beurteilt. Weiteres Gebrauchsvermögen oder gar eheliche Ersparnisse wurden aber mit der Kreditvaluta nicht finanziert, so daß die Kreditverbindlichkeiten sich (auch) auf die Bestreitung der gemeinsamen Haushaltsführung im Sinne des ehelichen Lebensaufwandes bezogen. Nun hat der Antragsteller aber nicht nur den PKW behalten, sondern auch die in der vormaligen, nunmehr von ihm benützten Ehewohnung verbliebenen Einrichtungsgegenstände. Zieht man nun in Betracht, daß die Antragsgegnerin selbst kein Einkommen hat und auf Unterhaltsleistungen des Antragstellers von derzeit monatlich S 5.500,-- angewiesen ist, dann ist es in Anwendung der Aufteilungsgrundsätze nach §§ 83 ff EheG billig, daß der Antragsteller diese Kreditrückzahlungsraten, die ihm auch bei der Unterhaltsbemessung der Antragsgegnerin als Abzugsposten voll berücksichtigt wurden, allein bestreitet und nicht zur Hälfte auf die Antragsgegnerin überwälzen kann.grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers gehandelt hat, der nur die Ehewohnung, auf deren Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, von der Grundsatzregel, daß nur gemeinsam angeschafftes Gebrauchsvermögen der Aufteilung unterliegen solle, ausnehmen wollte (EFSlg. 51.743, 48.927; SZ 56/193; EvBl. 1984/82; EvBl. 1983/102 u.a.). Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlaß, von dieser - auch von beiden Vorinstanzen vertretenen - allein sachgerechten Auffassung abzugehen. Dem Antragsteller gebührt sohin für die der Antragsgegnerin verbliebene, in ihrem Alleineigentum stehende Ehewohnung kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Auch das weitere Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Rahmen des Aufteilungsverfahrens den Ersatz der halben Kreditrückzahlungsraten (ab 1. Juni 1986) aufzutragen, ist unberechtigt. Der Antragsteller entfernt sich im Revisionsrekurs auf unzulässige Weise von den Feststellungen der Vorinstanzen, daß die Antragsgegnerin bei Abhebungen vom gemeinsamen Girokonto bei der BTV zur Bestreitung der Familienausgaben im Rahmen des Üblichen und der Einkommensverhältnisse des Antragstellers geblieben ist, wenn er ihr unter Hinweis auf seine eigenen Behauptungen, seine Aussage sowie auf angebliche Verfahrensergebnisse des (noch nicht abgeschlossenen) Scheidungsverfahrens zu Kontoüberziehungen und (zu deren Bereinigung erforderlichen) Kreditaufnahmen führende Übergriffe vorwirft und Feststellungsmängel rügt. Die Vorinstanzen haben hiezu ausreichende Feststellungen getroffen, von denen bei der rechtlichen Beurteilung der Sache auszugehen ist. Danach hat der Antragsteller (und mit ihm die Antragsgegnerin) Kredite zur Finanzierung von Autokäufen, zur Abdeckung von Kontoüberziehungen und (besonders den letzten Kredit) zur Umschuldung anderer Kreditverbindlichkeiten aufgenommen. Zutreffend hat das Rekursgericht den PKW, den der Antragsteller auch der Familie zur Verfügung stellte, als eheliches Gebrauchsvermögen beurteilt. Weiteres Gebrauchsvermögen oder gar eheliche Ersparnisse wurden aber mit der Kreditvaluta nicht finanziert, so daß die Kreditverbindlichkeiten sich (auch) auf die Bestreitung der gemeinsamen Haushaltsführung im Sinne des ehelichen Lebensaufwandes bezogen. Nun hat der Antragsteller aber nicht nur den PKW behalten, sondern auch die in der vormaligen, nunmehr von ihm benützten Ehewohnung verbliebenen Einrichtungsgegenstände. Zieht man nun in Betracht, daß die Antragsgegnerin selbst kein Einkommen hat und auf Unterhaltsleistungen des Antragstellers von derzeit monatlich S 5.500,-- angewiesen ist, dann ist es in Anwendung der Aufteilungsgrundsätze nach Paragraphen 83, ff EheG billig, daß der Antragsteller diese Kreditrückzahlungsraten, die ihm auch bei der Unterhaltsbemessung der Antragsgegnerin als Abzugsposten voll berücksichtigt wurden, allein bestreitet und nicht zur Hälfte auf die Antragsgegnerin überwälzen kann.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf § 234 AußStrG. Gegen die dem Antragsbegehren entnommene Bemessungsgrundlage von S 116.816,-- bestehen keine Bedenken.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf Paragraph 234, AußStrG. Gegen die dem Antragsbegehren entnommene Bemessungsgrundlage von S 116.816,-- bestehen keine Bedenken.