Die klagende Partei führt in Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels lediglich aus, die im § 502 Abs 2 ZPO angeführte Revisionsbeschränkung sei im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. Das trifft nur insoweit zu, als gemäß § 46 Abs 1 ASGG die Revision - anders als nach § 502 ZPO - zulässig ist, wenn entweder die Entscheidung von einer erheblichen Rechtsfrage abhängig ist (Z 1) oder der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt S 50.000 übersteigt (Z 2) oder eines der im Abs 3 genannten Verfahren gegeben ist; die klagende Partei übersieht jedoch dabei, daß § 46 ASGG lediglich die Zulässigkeit der Revision gegen Urteile der Berufungsgerichte im Verfahren in Arbeits- oder Sozialrechtssachen ordnet, ohne daß es darauf ankäme, ob die Rechtssache bei richtiger Beurteilung als Arbeitsrechtssache (§ 50 ASGG) oder Sozialrechtssache (§ 65 ASGG) anzusehen wäre. Die klagende Partei hat die Klage zwar beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig gemacht, deren Überweisung an das örtlich zuständige Bezirksgericht aber selbst beantragt. Die Zulässigkeit der Anfechtung von Urteilen der Gerichtshöfe erster Instanz als Berufungsgerichte im Verfahren vor den Bezirksgerichten (§ 431 ff ZPO) richtet sich aber ungeachtet des Gegenstandes der Rechtssache ausschließlich nach § 502 ZPO, nach dessen Abs 2 die Revision jedoch jedenfalls unzulässig ist, wenn - wie hier - der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt.Die klagende Partei führt in Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels lediglich aus, die im Paragraph 502, Absatz 2, ZPO angeführte Revisionsbeschränkung sei im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. Das trifft nur insoweit zu, als gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG die Revision - anders als nach Paragraph 502, ZPO - zulässig ist, wenn entweder die Entscheidung von einer erheblichen Rechtsfrage abhängig ist (Ziffer eins,) oder der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt S 50.000 übersteigt (Ziffer 2,) oder eines der im Absatz 3, genannten Verfahren gegeben ist; die klagende Partei übersieht jedoch dabei, daß Paragraph 46, ASGG lediglich die Zulässigkeit der Revision gegen Urteile der Berufungsgerichte im Verfahren in Arbeits- oder Sozialrechtssachen ordnet, ohne daß es darauf ankäme, ob die Rechtssache bei richtiger Beurteilung als Arbeitsrechtssache (Paragraph 50, ASGG) oder Sozialrechtssache (Paragraph 65, ASGG) anzusehen wäre. Die klagende Partei hat die Klage zwar beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig gemacht, deren Überweisung an das örtlich zuständige Bezirksgericht aber selbst beantragt. Die Zulässigkeit der Anfechtung von Urteilen der Gerichtshöfe erster Instanz als Berufungsgerichte im Verfahren vor den Bezirksgerichten (Paragraph 431, ff ZPO) richtet sich aber ungeachtet des Gegenstandes der Rechtssache ausschließlich nach Paragraph 502, ZPO, nach dessen Absatz 2, die Revision jedoch jedenfalls unzulässig ist, wenn - wie hier - der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt.
Zu Recht hat das Gericht zweiter Instanz somit ausgesprochen, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2 iVm § 502 Abs 2 ZPO), sodaß die "außerordentliche" Revision der klagenden Partei schon aus diesem Grunde zurückzuweisen ist, ohne daß erst geprüft werden müßte, ob die Rechtsmittelwerberin eine erhebliche Rechtsfrage geltend macht (§ 502 Abs 2 ZPO).Zu Recht hat das Gericht zweiter Instanz somit ausgesprochen, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 2, ZPO), sodaß die "außerordentliche" Revision der klagenden Partei schon aus diesem Grunde zurückzuweisen ist, ohne daß erst geprüft werden müßte, ob die Rechtsmittelwerberin eine erhebliche Rechtsfrage geltend macht (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).