Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 1. April 1983, S 27/83, wurde über das Vermögen der Firma T***,
Internationale Spedition und Logistik Gesellschaft m.b.H. der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die Gemeinschuldnerin stand mit Johann C***, dem Aufträge zur Durchführung von Transportleistungen durch die Außenstelle der Gemeinschuldnerin in Wien 2. erteilt wurden, in Geschäftsverbindung. Der Kläger begehrte, Johann C*** schuldig zu erkennen, über alle Transportleistungen, die in der Zeit vom 8. Jänner 1982 bis 23. Dezember 1982 für die damals noch nicht im Konkurs befindliche Firma T*** Internationale Spedition und Logistik
Gesellschaft m.b.H. erbracht hat, Rechnung zu legen und insbesondere die Durchführung der Transportleistungen nachzuweisen. Der Kläger brachte vor, bei Prüfung der Vermögenslage der Gemeinschuldnerin habe sich ergeben, daß in 103 angeblich von Johann C*** ausgeführten Speditionsfällen alle Aktenunterlagen fehlten. Johann C*** sei für die angeblich von ihm erbrachten Leistungen ein Betrag von S 405.625 ausbezahlt worden, ohne daß die Erbringung der Transportleistungen nachgewiesen worden wäre. Der Firma T*** Internationale Spedition und Logistik
Gesellschaft m.b.H. seien zwar von Johann C*** Rechnungen übermittelt worden, doch komme es dem Kläger darauf an, einen Nachweis über die tatsächliche Durchführung der verrechneten Leistungen zu erhalten; ein solcher Nachweis müsse Johann C*** leicht möglich sein.
Johann C*** beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Wie sich aus der der Klage angeschlossenen Aufstellung ergebe, sei der Kläger ohnehin in Kenntnis der Rechnungsnummern, Rechnungsdaten, des Datums und der Art der erbrachten Leistungen sowie des Fahrzeugs, mit dem die Transporte getätigt wurden. Dem Kläger sei daher ohnehin Rechnung gelegt worden. Eine Verpflichtung zu nochmaliger Rechnungslegung bestehe nicht. Sämtliche verrechneten Leistungen seien auch erbracht worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zur Rechnungslegung könne der Beklagte schon deshalb nicht verhalten werden, weil er ohnehin ordnungsgemäß Rechnung gelegt habe. Soweit der Kläger nachzuweisen vermöge, daß die Rechnungslegung falsch sei, bedürfe es der Rechnungslegung nicht mehr. In einem solchen Fall sei ihm durch Art. XLII EGzPO das Mittel an die Hand gegeben, vom Rechnungsleger die Leistung eines Eides zu verlangen. Dies sei das einzige, wenn auch unzuverlässige Mittel, den Rechnungsleger dazu zu zwingen, das bekanntzugeben, was er verschweigen wolle.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zur Rechnungslegung könne der Beklagte schon deshalb nicht verhalten werden, weil er ohnehin ordnungsgemäß Rechnung gelegt habe. Soweit der Kläger nachzuweisen vermöge, daß die Rechnungslegung falsch sei, bedürfe es der Rechnungslegung nicht mehr. In einem solchen Fall sei ihm durch "Art". XLII EGzPO das Mittel an die Hand gegeben, vom Rechnungsleger die Leistung eines Eides zu verlangen. Dies sei das einzige, wenn auch unzuverlässige Mittel, den Rechnungsleger dazu zu zwingen, das bekanntzugeben, was er verschweigen wolle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung könne sich keinesfalls auf Umstände beziehen, die demjenigen, der sie begehre, ohnehin schon bekannt seien oder bekannt sein konnten. Nach dem Inhalt der Klage kenne der Kläger den Inhalt der Rechnungen, die vom Beklagten über in der strittigen Zeit erbrachte Transportleistungen gelegt wurden. Aus diesen Rechnungen ergebe sich der Tag und der Gegenstand der Leistung sowie das verrechnete Entgelt. Der Kläger führe nicht an, welche Angaben darüber hinaus noch zu machen gewesen wären. Der Umstand allein, daß in der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin die zur Überprüfung der Rechnungen notwendigen Belege fehlten, begründe keine Verpflichtung des Beklagten zu deren Vorlage. Ein auf § 1431 gestützter Rückforderungsanspruch sei allein keine zureichende Grundlage für das gestellte Klagebegehren. Der Kläger könne das von ihm angestrebte Ziel nur nach dem zweiten Fall des Art. XLII Abs. 1 EGzPO erreichen. Bestehe nämlich der Verdacht, daß Rechnungsposten unrichtig oder unvollständig seien, so gebe die angeführte Bestimmung die Möglichkeit, denjenigen, der vermutlich von der Verschweigung einzelner Rechnungsposten Kenntnis habe, zu zwingen, das bekanntzugeben, was er verschweigen wolle, und von ihm die Leistung des Eides zu verlangen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung könne sich keinesfalls auf Umstände beziehen, die demjenigen, der sie begehre, ohnehin schon bekannt seien oder bekannt sein konnten. Nach dem Inhalt der Klage kenne der Kläger den Inhalt der Rechnungen, die vom Beklagten über in der strittigen Zeit erbrachte Transportleistungen gelegt wurden. Aus diesen Rechnungen ergebe sich der Tag und der Gegenstand der Leistung sowie das verrechnete Entgelt. Der Kläger führe nicht an, welche Angaben darüber hinaus noch zu machen gewesen wären. Der Umstand allein, daß in der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin die zur Überprüfung der Rechnungen notwendigen Belege fehlten, begründe keine Verpflichtung des Beklagten zu deren Vorlage. Ein auf Paragraph 1431, gestützter Rückforderungsanspruch sei allein keine zureichende Grundlage für das gestellte Klagebegehren. Der Kläger könne das von ihm angestrebte Ziel nur nach dem zweiten Fall des "Art". XLII Absatz eins, EGzPO erreichen. Bestehe nämlich der Verdacht, daß Rechnungsposten unrichtig oder unvollständig seien, so gebe die angeführte Bestimmung die Möglichkeit, denjenigen, der vermutlich von der Verschweigung einzelner Rechnungsposten Kenntnis habe, zu zwingen, das bekanntzugeben, was er verschweigen wolle, und von ihm die Leistung des Eides zu verlangen.
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 31. Juli 1985, 5 S 114/85-3, wurde über das Vermögen des Johann C*** der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Otto P*** zum Masseverwalter bestellt. Der Kläger beantragte die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 7 Abs. 2 KO. Das Erstgericht sprach mit Beschluß vom 14. Februar 1986, ON 23, d.A. aus, daß das Verfahren über Antrag des Klägers gemäß § 165 Abs. 2 ZPO fortgesetzt werde.Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 31. Juli 1985, 5 S 114/85-3, wurde über das Vermögen des Johann C*** der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Otto P*** zum Masseverwalter bestellt. Der Kläger beantragte die Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KO. Das Erstgericht sprach mit Beschluß vom 14. Februar 1986, ON 23, d.A. aus, daß das Verfahren über Antrag des Klägers gemäß Paragraph 165, Absatz 2, ZPO fortgesetzt werde.