Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Als mangelhaft wird das Berufungsverfahren gerügt, weil nicht ein Sachverständiger darüber vernommen worden sei, welcher Höchstwert bei einem Freihandverkauf der Werkshalle zu erzielen gewesen wäre. Ob darin und überdies auch in der Tatsache eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege, daß der Kläger als Verpflichteter nicht zur Schätzung der Baracke geladen worden sei, so daß auch aus diesem Gründe das Objekt verschleudert werden konnte, kann unerörtert bleiben, dies deshalb, weil es über die Art der Schätzung von Superädifikaten und auch darüber, ob dem Schuldner die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Schätzungsgutachten zu geben ist, an entsprechenden Vorschriften fehlt. Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des früheren Exekutionsgerichtes Wien, daß, von unbedeutenden Fahrnisschätzungen abgesehen, somit gerade im Falle eines Superädifikates der Verpflichtete zur Schätzung zugezogen wird. Die Aktenmuster von Heller - Kollross zur Exekutionsordnung, sehen dies sogar ausdrücklich vor. Daß es im Falle einer Schätzung einer bedeutenderen Fahrnis auch durchaus zweckmäßig ist, den Verpflichteten durch Verständigung von der Schätzung Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, statt ihn auszuschalten, erklärt sich schon daraus, daß der Freihandverkauf gemäß § 280 Abs. 1 EO. allen Beteiligten zum Vorteile gereichen soll. Immerhin aber können Abweichungen von der Praxis höchstens als unrichtige Rechtsansichten gewertet werden, die keine Amtshaftung begrunden.Als mangelhaft wird das Berufungsverfahren gerügt, weil nicht ein Sachverständiger darüber vernommen worden sei, welcher Höchstwert bei einem Freihandverkauf der Werkshalle zu erzielen gewesen wäre. Ob darin und überdies auch in der Tatsache eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege, daß der Kläger als Verpflichteter nicht zur Schätzung der Baracke geladen worden sei, so daß auch aus diesem Gründe das Objekt verschleudert werden konnte, kann unerörtert bleiben, dies deshalb, weil es über die Art der Schätzung von Superädifikaten und auch darüber, ob dem Schuldner die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Schätzungsgutachten zu geben ist, an entsprechenden Vorschriften fehlt. Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des früheren Exekutionsgerichtes Wien, daß, von unbedeutenden Fahrnisschätzungen abgesehen, somit gerade im Falle eines Superädifikates der Verpflichtete zur Schätzung zugezogen wird. Die Aktenmuster von Heller - Kollross zur Exekutionsordnung, sehen dies sogar ausdrücklich vor. Daß es im Falle einer Schätzung einer bedeutenderen Fahrnis auch durchaus zweckmäßig ist, den Verpflichteten durch Verständigung von der Schätzung Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, statt ihn auszuschalten, erklärt sich schon daraus, daß der Freihandverkauf gemäß Paragraph 280, Absatz eins, EO. allen Beteiligten zum Vorteile gereichen soll. Immerhin aber können Abweichungen von der Praxis höchstens als unrichtige Rechtsansichten gewertet werden, die keine Amtshaftung begrunden.
Im übrigen aber ist die Revision aus dem Gründe der Z. 4 des § 503 ZPO. begrundet:Im übrigen aber ist die Revision aus dem Gründe der Ziffer 4, des Paragraph 503, ZPO. begrundet:
Die Vorinstanzen haben den vom Kläger gegen den Bundes-Schatz auf Grund des AHG. erhobenen Anspruchs aus mehreren Gründen für nicht gegeben erachtet, u. zw. zunächst schon deshalb, weil ein rechtswidriges Verhalten der Organe des Finanzamtes in Vollziehung der AbgEO. nicht vorgelegen sei. Da die AbgEO. und ihre Durchführungsvorschriften im wesentlichen den Grundsätzen des gerichtlichen Exekutionsverfahrens folgen, muß der Ansicht des Revisionswerbers, daß das Vorgehen des Finanzamtes im wesentlichen jenem der Gerichte bei gleicher Exekutionsart entsprechen muß, beigepflichtet werden. Hiemit ist aber im Ergebnis für den Standpunkt des Revisionswerbers daran festzuhalten, daß das Finanzamt seine Entscheidung nach § 50 Abs. 1 AbgEO., ebenso wie im Falle des § 280 Abs. 1 EO. das Gericht, mit Bescheid hätte anordnen und dem Kläger den Bescheid hätte zustellen müssen. Daß es dies nicht getan hat, ist ein rechtswidriges Vorgehen, das dann, wenn daraus dem Kläger ein Schaden erwachsen ist, zum Schadenersatz verpflichtet. Dagegen fehlt es darüber, ob ein besonderer Freihandverkaufstermin anzuordnen (ZBl. 1936 Nr. 407) und der Schuldner davon zu verständigen ist, an einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift, weshalb auch hier - wie bei der Schätzung - diese Unterlassung keine Amtshaftung begrundet.Die Vorinstanzen haben den vom Kläger gegen den Bundes-Schatz auf Grund des AHG. erhobenen Anspruchs aus mehreren Gründen für nicht gegeben erachtet, u. zw. zunächst schon deshalb, weil ein rechtswidriges Verhalten der Organe des Finanzamtes in Vollziehung der AbgEO. nicht vorgelegen sei. Da die AbgEO. und ihre Durchführungsvorschriften im wesentlichen den Grundsätzen des gerichtlichen Exekutionsverfahrens folgen, muß der Ansicht des Revisionswerbers, daß das Vorgehen des Finanzamtes im wesentlichen jenem der Gerichte bei gleicher Exekutionsart entsprechen muß, beigepflichtet werden. Hiemit ist aber im Ergebnis für den Standpunkt des Revisionswerbers daran festzuhalten, daß das Finanzamt seine Entscheidung nach Paragraph 50, Absatz eins, AbgEO., ebenso wie im Falle des Paragraph 280, Absatz eins, EO. das Gericht, mit Bescheid hätte anordnen und dem Kläger den Bescheid hätte zustellen müssen. Daß es dies nicht getan hat, ist ein rechtswidriges Vorgehen, das dann, wenn daraus dem Kläger ein Schaden erwachsen ist, zum Schadenersatz verpflichtet. Dagegen fehlt es darüber, ob ein besonderer Freihandverkaufstermin anzuordnen (ZBl. 1936 Nr. 407) und der Schuldner davon zu verständigen ist, an einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift, weshalb auch hier - wie bei der Schätzung - diese Unterlassung keine Amtshaftung begrundet.
Der oben erwähnte Bescheid über den Freihandverkauf muß vor der Durchführung des Freihandverkaufes an den Abgabenschuldner (das ist an den Kläger) zugestellt werden. Eine solche Zustellung sieht auch das E-Form 258, das im Falle des § 280 Abs. 1 EO. in Frage kommt, vor. Das Schreiben des Finanzamtes vom 7. März 1951 aber spricht nur davon, "daß für den Fall als der Verpflichtete bis zum 30. März 1951 nicht zahlen werde, die Werkshalle dem Verkauf aus freier Hand zugeführt werden wird". Das ist keine Anordnung des Freihandverkaufes, sondern eine Zahlungsaufforderung, eine Mahnung unter Androhung, daß einmal freihändig verkauft werde, wenn nicht doch gezahlt wird. Hier liegt der Schwerpunkt der Revision, wobei es, da der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in Frage kommt, gleichgültig ist, ob der Revisionswerber den Freihandverkauf nach § 280 Abs. 1 EO. bzw. § 50 Abs. 1 AbgEO. mit dem Freihandverkauf nach § 280 Abs. 2 EO. bzw. § 50 Abs. 2 AbgEO. verwechselt oder nicht. Erst nach wirksamer Anordnung des Freihandverkaufes - der Verpflichtete könnte gegen den Bescheid über die Anordnung des Freihandverkaufes ein Rechtsmittel erheben - kommt es zum Freihandverkauf. Ein Beschluß, der irgendwie dem im E-Form enthaltenen Beschluß nahekommt, fehlt im vorliegenden Fall. Daß der Beschluß oder Bescheid über die Anordnung des Freihandverkaufes sofort in Rechtskraft erwachse, widerspricht dem § 7 Abs. 2 AbgEO. (so auch § 67 EO.), da eine Sondervorschrift über den Ausschluß der Anfechtbarkeit fehlt.Der oben erwähnte Bescheid über den Freihandverkauf muß vor der Durchführung des Freihandverkaufes an den Abgabenschuldner (das ist an den Kläger) zugestellt werden. Eine solche Zustellung sieht auch das E-Form 258, das im Falle des Paragraph 280, Absatz eins, EO. in Frage kommt, vor. Das Schreiben des Finanzamtes vom 7. März 1951 aber spricht nur davon, "daß für den Fall als der Verpflichtete bis zum 30. März 1951 nicht zahlen werde, die Werkshalle dem Verkauf aus freier Hand zugeführt werden wird". Das ist keine Anordnung des Freihandverkaufes, sondern eine Zahlungsaufforderung, eine Mahnung unter Androhung, daß einmal freihändig verkauft werde, wenn nicht doch gezahlt wird. Hier liegt der Schwerpunkt der Revision, wobei es, da der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in Frage kommt, gleichgültig ist, ob der Revisionswerber den Freihandverkauf nach Paragraph 280, Absatz eins, EO. bzw. Paragraph 50, Absatz eins, AbgEO. mit dem Freihandverkauf nach Paragraph 280, Absatz 2, EO. bzw. Paragraph 50, Absatz 2, AbgEO. verwechselt oder nicht. Erst nach wirksamer Anordnung des Freihandverkaufes - der Verpflichtete könnte gegen den Bescheid über die Anordnung des Freihandverkaufes ein Rechtsmittel erheben - kommt es zum Freihandverkauf. Ein Beschluß, der irgendwie dem im E-Form enthaltenen Beschluß nahekommt, fehlt im vorliegenden Fall. Daß der Beschluß oder Bescheid über die Anordnung des Freihandverkaufes sofort in Rechtskraft erwachse, widerspricht dem Paragraph 7, Absatz 2, AbgEO. (so auch Paragraph 67, EO.), da eine Sondervorschrift über den Ausschluß der Anfechtbarkeit fehlt.
Zu dem Inhalte und dem Rechtsgehalte des mehrfach erwähnten Schreibens des Finanzamtes vom 7. März 1951 sei noch bemerkt, daß z. B. der ObersteGerichtshof in 3 Ob 571/53 aussprach: Die Mitteilung an eine Partei, daß unter gewissen Voraussetzungen mit der Bestellung eines Kurators von Amts wegen vorgegangen werden müßte, steht keineswegs der Bestellung eines Kurators selbst gleich, gegen welche das Rechtsmittel des Rekurses möglich wäre. In 1 Ob 831/53 erklärte der Oberste Gerichtshof: Die Mitteilung des Konkursgerichtes, daß der Antragsgegner nach dem Vermögensverzeichnis über kein Vermögen verfüge und daher der Konkurs nur eröffnet werde, wenn der Antragsteller einen Anfechtungsanspruch glaubhaft mache oder binnen einer bestimmten Zeit bei Gericht einen Kostenvorschuß erlege, ist kein Beschluß.
Demnach ist ein anfechtbarer Bescheid überhaupt nicht gegeben. Hätte derAbgabenschuldner einen Bescheid über die Anordnung des Freihandverkaufes nach § 50 Abs. 1 AbgEO. zugestellt erhalten, wäre er vielleicht in der Lage gewesen, einen ernsten Interessenten, der für das Superädifikat mehr geboten hätte, namhaft zu machen.Demnach ist ein anfechtbarer Bescheid überhaupt nicht gegeben. Hätte derAbgabenschuldner einen Bescheid über die Anordnung des Freihandverkaufes nach Paragraph 50, Absatz eins, AbgEO. zugestellt erhalten, wäre er vielleicht in der Lage gewesen, einen ernsten Interessenten, der für das Superädifikat mehr geboten hätte, namhaft zu machen.
Es ist demnach von entscheidender Bedeutung, ob V. bei Verständigung von der Anordnung des Freihandverkaufes das Superädifikat um 55.000 S sicher gekauft hätte oder nicht. Dies geht allerdings aus den untergerichtlichen Feststellungen nicht klar hervor. Die Ausführungen des Erstrichters, es könne nicht als erwiesen angenommen werden, daß ein verbindliches Anbot V. vorgelegen sei, sowie die Annahme des Berufungsgerichtes, daß zwischen dem Kläger und V. weder ein Vertrag zustande gekommen sei noch zustande gekommen wäre, besagen nicht klar, ob V. ernstlich und sicher die Werkhalle beim Freihandverkauf um 55.000 S gekauft hätte.Es ist demnach von entscheidender Bedeutung, ob römisch fünf. bei Verständigung von der Anordnung des Freihandverkaufes das Superädifikat um 55.000 S sicher gekauft hätte oder nicht. Dies geht allerdings aus den untergerichtlichen Feststellungen nicht klar hervor. Die Ausführungen des Erstrichters, es könne nicht als erwiesen angenommen werden, daß ein verbindliches Anbot römisch fünf. vorgelegen sei, sowie die Annahme des Berufungsgerichtes, daß zwischen dem Kläger und römisch fünf. weder ein Vertrag zustande gekommen sei noch zustande gekommen wäre, besagen nicht klar, ob römisch fünf. ernstlich und sicher die Werkhalle beim Freihandverkauf um 55.000 S gekauft hätte.
Aus diesem Gründe war die Aufhebung der untergerichtlichen Urteile und