Es trifft zu, daß die von den Klägern zur Begründung ihres Aufhebungsbegehrens in erster Linie ins Treffen geführten Bestimmungen des § 592 Abs 2 und des § 595 Abs 1 Z 3 ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in Angleichung an ausländische Schiedsverfahrensordnungen (vgl. RV, 669 BlgNR, 15. GP, 62) geändert wurden, doch ist damit entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht auch das Fehlen des schon nach der früheren Fassung des § 592 Abs 2 ZPO zwingenden (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 2217) Inhaltserfordernisses des Datums der Abfassung des Schiedsspruchs unter die Sanktion der Aufhebungsklage nach § 595 ZPO gestellt: Gemäß Abs 1 Z 3 dieser gesetzlichen Bestimmung ist der Schiedsspruch aufzuheben, wenn gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes oder die Beschlußfassung verletzt worden sind oder wenn die Urschrift des Schiedsspruches nicht entsprechend dem § 592 Abs 2 ZPO unterschrieben worden ist. Die letztere Vorschrift statuiert zwei voneinander unabhängige Erfordernisse der Urschrift und der Ausfertigungen des Schiedsspruches:Es trifft zu, daß die von den Klägern zur Begründung ihres Aufhebungsbegehrens in erster Linie ins Treffen geführten Bestimmungen des Paragraph 592, Absatz 2 und des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in Angleichung an ausländische Schiedsverfahrensordnungen vergleiche RV, 669 BlgNR, 15. GP, 62) geändert wurden, doch ist damit entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht auch das Fehlen des schon nach der früheren Fassung des Paragraph 592, Absatz 2, ZPO zwingenden vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 2217) Inhaltserfordernisses des Datums der Abfassung des Schiedsspruchs unter die Sanktion der Aufhebungsklage nach Paragraph 595, ZPO gestellt: Gemäß Absatz eins, Ziffer 3, dieser gesetzlichen Bestimmung ist der Schiedsspruch aufzuheben, wenn gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes oder die Beschlußfassung verletzt worden sind oder wenn die Urschrift des Schiedsspruches nicht entsprechend dem Paragraph 592, Absatz 2, ZPO unterschrieben worden ist. Die letztere Vorschrift statuiert zwei voneinander unabhängige Erfordernisse der Urschrift und der Ausfertigungen des Schiedsspruches:
Einerseits sind diese mit der Angabe des Tages der Abfassung des Schiedsspruches zu versehen und andererseits - zumindest - von der Mehrheit der Schiedsrichter zu unterschreiben. Unter der Sanktion der im § 595 ZPO festgelegten Rechtsfolge steht davon aber nur das Fehlen der nach § 592 Abs 2 ZPO erforderlichen Unterschriften (der Mehrheit der Schiedsrichter) auf der Urschrift des Schiedsspruches, nicht hingegen auch das Fehlen dieser Unterschriften auf den Ausfertigungen und ferner nicht das Fehlen der Anbringung des Datums auf der Urschrift und den Ausfertigungen des Schiedsspruches. § 595 Abs 1 Z 3 ZPO verweist keineswegs - wie das Berufungsgericht meint - auf den gesamten Inhalt des § 592 Abs 2 ZPO. In diesem Sinn sind auch die Erläuterungen zur Neufassung des § 595 Abs 1 Z 3 ZPO in den Materialien (RV aaO 63) zu verstehen, die dort ausführen, daß die Bestimmung geringfügig redaktionell verbessert und auf die Änderung des § 595 Abs. 2 ZPO Bedacht genommen worden sei. Eine über die Modifikation des Unterschriftserfordernisses hinausgehende inhaltliche Änderung dieser Bestimmung ist mit deren Neufassung somit nicht beabsichtigt, aber auch nicht bewirkt worden.Einerseits sind diese mit der Angabe des Tages der Abfassung des Schiedsspruches zu versehen und andererseits - zumindest - von der Mehrheit der Schiedsrichter zu unterschreiben. Unter der Sanktion der im Paragraph 595, ZPO festgelegten Rechtsfolge steht davon aber nur das Fehlen der nach Paragraph 592, Absatz 2, ZPO erforderlichen Unterschriften (der Mehrheit der Schiedsrichter) auf der Urschrift des Schiedsspruches, nicht hingegen auch das Fehlen dieser Unterschriften auf den Ausfertigungen und ferner nicht das Fehlen der Anbringung des Datums auf der Urschrift und den Ausfertigungen des Schiedsspruches. Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO verweist keineswegs - wie das Berufungsgericht meint - auf den gesamten Inhalt des Paragraph 592, Absatz 2, ZPO. In diesem Sinn sind auch die Erläuterungen zur Neufassung des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in den Materialien Regierungsvorlage aaO 63) zu verstehen, die dort ausführen, daß die Bestimmung geringfügig redaktionell verbessert und auf die Änderung des Paragraph 595, Absatz 2, ZPO Bedacht genommen worden sei. Eine über die Modifikation des Unterschriftserfordernisses hinausgehende inhaltliche Änderung dieser Bestimmung ist mit deren Neufassung somit nicht beabsichtigt, aber auch nicht bewirkt worden.
Es mag zwar geboten sein, das Datum der Abfassung im Berichtigungsweg nachzuholen, keineswegs ist an diesen Fehler aber das Recht geknüpft, deshalb die Aufhebung des Schiedsspruches zu begehren; auf diese Tatsache können die Kläger ihre Aufhebungsklage daher nicht mit Erfolg stützen.
Aber auch die weiteren von den Klägern behaupteten Mängel des Schiedsspruches, die die Vorinstanzen mit Rücksicht auf die von ihnen vertretene Rechtsansicht unerörtert gelassen haben, rechtfertigen schon nach dem Vorbringen der Kläger nicht die Aufhebung des schiedsgerichtlichen Spruches. Soweit die Kläger ins Treffen führen, das Schiedsgericht habe nicht über das gesamte Begehren abgesprochen, genügt es darauf hinzuweisen, daß das Schiedsgericht in seinen Entscheidungsgründen darlegte, weshalb es das Begehren in diesem Umfang nicht für berechtigt hielt (Beilage A, S. 12), und dies offenbar bloß versehentlich nicht im Spruch - durch Abweisung des Mehrbegehrens - zum Ausdruck brachte. Im übrigen bekämpfen die Kläger mit ihren Klagsbehauptungen lediglich die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Schiedsgericht; von einem Verstoß gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (§ 595 Abs 1 Z 6 ZPO) kann schon nach den Ausführungen der Kläger keine Rede sein. Dieser Aufhebungsgrund bietet keine Handhabe für die Prüfung der Frage, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen richtig gelöst hat (vgl. Fasching aaO Rz 2231).Aber auch die weiteren von den Klägern behaupteten Mängel des Schiedsspruches, die die Vorinstanzen mit Rücksicht auf die von ihnen vertretene Rechtsansicht unerörtert gelassen haben, rechtfertigen schon nach dem Vorbringen der Kläger nicht die Aufhebung des schiedsgerichtlichen Spruches. Soweit die Kläger ins Treffen führen, das Schiedsgericht habe nicht über das gesamte Begehren abgesprochen, genügt es darauf hinzuweisen, daß das Schiedsgericht in seinen Entscheidungsgründen darlegte, weshalb es das Begehren in diesem Umfang nicht für berechtigt hielt (Beilage A, S. 12), und dies offenbar bloß versehentlich nicht im Spruch - durch Abweisung des Mehrbegehrens - zum Ausdruck brachte. Im übrigen bekämpfen die Kläger mit ihren Klagsbehauptungen lediglich die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Schiedsgericht; von einem Verstoß gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO) kann schon nach den Ausführungen der Kläger keine Rede sein. Dieser Aufhebungsgrund bietet keine Handhabe für die Prüfung der Frage, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen richtig gelöst hat vergleiche Fasching aaO Rz 2231).
In Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen war deshalb das Aufhebungsbegehren der Kläger abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.