Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Wiederaufnahmsbeklagten ist berechtigt. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, welches Prozeßrecht infolge einer Änderung der Verfahrensvorschriften (hier: Änderung des § 7 a JN) zwischen Vorprozeß und Wiederaufnahmsverfahren anzuwenden ist. Grundsätzlich sind Verfahrensgestze immer nach dem letzten Stand anzuwenden, es sei denn, daß sie ausdrücklich eine andere Regelung treffen (SZ 55/17; Fasching Komm III 5). Ein laufendes Verfahren ist daher, soweit nicht übergangsvorschriften etwas anderes bestimmen, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen neuen Vorschrift an nach den neuen Verfahrensvorschriften fortzusetzen und zu beenden (Fasching, LB des Zivilprozeßrechts Rz 130). Art XVII § 2 Abs 1 bis 5 ZVN 1983 enthält für die Anwendung des § 7 a JN nF keine besondere übergangsvorschrift; es gilt daher Art XVII § 2 Abs 6 ZVN 1983, wonach dieses Bundesgesetz auf Verfahren anzuwenden ist, in denen die Klage nach dem 30. April 1983 bei Gericht eingelangt ist. In einem nach diesem Zeitpunkt bei Gericht anhängig gemachten Verfahren hat daher gemäß § 7 a Abs 2 JN nF der Einzelrichter auch bei einem S 500.000,- übersteigenden Streitwert zu entscheiden, wenn der Antrag auf Entscheidung durch den Senat weder durch den Kläger in der Klage noch durch den Beklagten in der Klagebeantwortung gestellt wurde.Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Wiederaufnahmsbeklagten ist berechtigt. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, welches Prozeßrecht infolge einer Änderung der Verfahrensvorschriften (hier: Änderung des Paragraph 7, a JN) zwischen Vorprozeß und Wiederaufnahmsverfahren anzuwenden ist. Grundsätzlich sind Verfahrensgestze immer nach dem letzten Stand anzuwenden, es sei denn, daß sie ausdrücklich eine andere Regelung treffen (SZ 55/17; Fasching Komm römisch drei 5). Ein laufendes Verfahren ist daher, soweit nicht übergangsvorschriften etwas anderes bestimmen, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen neuen Vorschrift an nach den neuen Verfahrensvorschriften fortzusetzen und zu beenden (Fasching, LB des Zivilprozeßrechts Rz 130). Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz eins bis 5 ZVN 1983 enthält für die Anwendung des Paragraph 7, a JN nF keine besondere übergangsvorschrift; es gilt daher Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz 6, ZVN 1983, wonach dieses Bundesgesetz auf Verfahren anzuwenden ist, in denen die Klage nach dem 30. April 1983 bei Gericht eingelangt ist. In einem nach diesem Zeitpunkt bei Gericht anhängig gemachten Verfahren hat daher gemäß Paragraph 7, a Absatz 2, JN nF der Einzelrichter auch bei einem S 500.000,- übersteigenden Streitwert zu entscheiden, wenn der Antrag auf Entscheidung durch den Senat weder durch den Kläger in der Klage noch durch den Beklagten in der Klagebeantwortung gestellt wurde.
Dies gilt auch dann, wenn die nach dem 30.4.1983 bei Gericht eingelangte Klage eine Wiederaufnahmsklage ist, die sich auf einen nach dem alten Verfahrensrecht abzuführenden Vorprozeß bezieht. Der Wiederaufnahmsklage mag zwar auch die Funktion eines Rechtsmittels im Vorprozeß zukommen, sie ist aber vom Gesetz als selbständige Klage gestaltet. Es hätte daher einer besonderen Anordnung durch den Gesetzgeber bedurft, um über die Bestimmung des Art XVII § 2 Abs 6 ZVN 1983 hinaus den zeitlichen Geltungsbereich der bisherigen Vorschriften des § 7 a JN auch auf Wiederaufnahmsklagen zu erstrecken, bei denen der Vorprozeß nach den bisherigen Verfahrensvorschriften zu führen war.Dies gilt auch dann, wenn die nach dem 30.4.1983 bei Gericht eingelangte Klage eine Wiederaufnahmsklage ist, die sich auf einen nach dem alten Verfahrensrecht abzuführenden Vorprozeß bezieht. Der Wiederaufnahmsklage mag zwar auch die Funktion eines Rechtsmittels im Vorprozeß zukommen, sie ist aber vom Gesetz als selbständige Klage gestaltet. Es hätte daher einer besonderen Anordnung durch den Gesetzgeber bedurft, um über die Bestimmung des Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz 6, ZVN 1983 hinaus den zeitlichen Geltungsbereich der bisherigen Vorschriften des Paragraph 7, a JN auch auf Wiederaufnahmsklagen zu erstrecken, bei denen der Vorprozeß nach den bisherigen Verfahrensvorschriften zu führen war.
Der Hinweis in den EB der RV zu UeKindG, daß die bisherigen materiellrechtlichen (!) und verfahrensrechtlichen Vorschriften auch für Wiederaufnahmsklagen gelten sollen, die sich auf Vaterschaftsstreitigkeiten nach altem Recht beziehen (s dazu NZ 1972, 159), erlaubt keine gleichartigen Rückschlüsse auf die Absicht des Gesetzgebers der ZVN 1983, weil dieses Gesetz ein reines Verfahrensgesetz ist, bei dem ein Bedürfnis nach Schutz des Vertrauens auf eine gleiche Beurteilung bisheriger Rechtslagen schon begrifflich nicht besteht, das UekindG aber ein familienrechtliches Spezialgesetz ist. Es fehlt auch der seinerzeitige rechtspolitische Grund, nach altem Recht festgestellte Vaterschaften nicht wegen Änderung der Rechtslage wieder fraglich werden zu lassen. Der Gesetzgeber der ZVN 1983Der Hinweis in den EB der Regierungsvorlage zu UeKindG, daß die bisherigen materiellrechtlichen (!) und verfahrensrechtlichen Vorschriften auch für Wiederaufnahmsklagen gelten sollen, die sich auf Vaterschaftsstreitigkeiten nach altem Recht beziehen (s dazu NZ 1972, 159), erlaubt keine gleichartigen Rückschlüsse auf die Absicht des Gesetzgebers der ZVN 1983, weil dieses Gesetz ein reines Verfahrensgesetz ist, bei dem ein Bedürfnis nach Schutz des Vertrauens auf eine gleiche Beurteilung bisheriger Rechtslagen schon begrifflich nicht besteht, das UekindG aber ein familienrechtliches Spezialgesetz ist. Es fehlt auch der seinerzeitige rechtspolitische Grund, nach altem Recht festgestellte Vaterschaften nicht wegen Änderung der Rechtslage wieder fraglich werden zu lassen. Der Gesetzgeber der ZVN 1983
folgte zwar dem eingangs erwähnten Grundsatz der sofortigen Wirksamkeit von Verfahrensgesetzen nicht uneingeschränkt; seine Tendenz ging aber dahin, seine Reformen jedenfalls so weit, als deren Anwendung in laufenden Verfahren zu keinen Schwierigkeiten führte (RV 669 BlgNR 15. GP 78), auch für diese noch in Kraft zu setzen (zB. bei der Beschränkung von Rechtsmitteln) und damit möglichst rasch die mit dem Gesetz beabsichtigten Zielsetzungen (vgl RV 24 ff) zu erreichen. Wenn auch die Zurückdrängung der Senatsgerichtsbarkeit (RV 26) durch § 7 a JN nF erst für die nach dem 30.4.1983 eingebrachten Klagen Geltung erlangte, und damit dem naheliegenden Gedanken Rechnung getragen wurde, daß als Senatsprozeß begonnene Verfahren solche bleiben sollten, ohne daß die Parteien Anträge stellen müßten, kann doch nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber die alten Verfahrensvorschriften auch noch für Wiederaufnahmsklagen, die nach dem 30.4.1983 erhoben wurden, `ur weil sie sich auf Vorprozesse, die nach altem Verfahrensrecht zu beurteilen waren, beziehen, gelten lassen wollte.folgte zwar dem eingangs erwähnten Grundsatz der sofortigen Wirksamkeit von Verfahrensgesetzen nicht uneingeschränkt; seine Tendenz ging aber dahin, seine Reformen jedenfalls so weit, als deren Anwendung in laufenden Verfahren zu keinen Schwierigkeiten führte Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 78), auch für diese noch in Kraft zu setzen (zB. bei der Beschränkung von Rechtsmitteln) und damit möglichst rasch die mit dem Gesetz beabsichtigten Zielsetzungen vergleiche Regierungsvorlage 24 ff) zu erreichen. Wenn auch die Zurückdrängung der Senatsgerichtsbarkeit Regierungsvorlage 26) durch Paragraph 7, a JN nF erst für die nach dem 30.4.1983 eingebrachten Klagen Geltung erlangte, und damit dem naheliegenden Gedanken Rechnung getragen wurde, daß als Senatsprozeß begonnene Verfahren solche bleiben sollten, ohne daß die Parteien Anträge stellen müßten, kann doch nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber die alten Verfahrensvorschriften auch noch für Wiederaufnahmsklagen, die nach dem 30.4.1983 erhoben wurden, `ur weil sie sich auf Vorprozesse, die nach altem Verfahrensrecht zu beurteilen waren, beziehen, gelten lassen wollte.
Verfahrensrechtliche Ausnahmsbestimmungen sind nicht ausdehnend auszulegen. Nur damit wird auch dem Ziel der H 1983 entsprochen, Streitigkeiten prozessualer Natur möglichst zu vermeiden. Hätte der Senat entgegen der hier vertretenen Auffassung entschieden, wäre dies auch keine Nichtigkeit mehr (§ 477 Abs 3 idF der ZVN 1983 in Verbindung mit Art. XVII § 2 Z 7 ZVN 1983).Verfahrensrechtliche Ausnahmsbestimmungen sind nicht ausdehnend auszulegen. Nur damit wird auch dem Ziel der H 1983 entsprochen, Streitigkeiten prozessualer Natur möglichst zu vermeiden. Hätte der Senat entgegen der hier vertretenen Auffassung entschieden, wäre dies auch keine Nichtigkeit mehr (Paragraph 477, Absatz 3, in der Fassung der ZVN 1983 in Verbindung mit Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Ziffer 7, ZVN 1983).
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom Rekursgericht herangezogenen Bestimmungen der §§ 533,540, 541 ZPO. Aus der Verweisung des § 533 ZPO auf die Verfahrensvorschriften des ersten bis vierten Teils der ZPO ist nichts zu gewinnen, da die Frage der Senatsbesetzung in der JN geregelt ist. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich auch nicht aus jenen Normen, die regeln, welches Gericht nach der Bewilligung der Wiederaufnahme in dem zu erneuernden Verfahren zu entscheiden hat und nach welchen Vorschriften dieses Verfahren durchzuführen ist (§§ 540, 541 ZPO), weil damit, soweit auf die Vorschriften des erstinstanzlichen Verfahrens bzw des Berufungsverfahrens verwiesen wird (vgl Fasching Komm IV 548f, 553 f; derselbe in LB Rz 2090), eben wieder nur die Verfahrensgesetze nach dem jeweils anzuwendenden Stand gemeint sind. Die vorliegende Wiederaufnahmsklage fällt in den zeitlichen Geltungsbereich der ZVN 1983, so daß das Erstgericht zutreffendes § 7 a Abs 2 JN in der neuen Fassung angewendet und den erst in der mündlichen Streitverhandlung gestellten Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgewiesen hat.Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom Rekursgericht herangezogenen Bestimmungen der Paragraphen 533,,540, 541 ZPO. Aus der Verweisung des Paragraph 533, ZPO auf die Verfahrensvorschriften des ersten bis vierten Teils der ZPO ist nichts zu gewinnen, da die Frage der Senatsbesetzung in der JN geregelt ist. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich auch nicht aus jenen Normen, die regeln, welches Gericht nach der Bewilligung der Wiederaufnahme in dem zu erneuernden Verfahren zu entscheiden hat und nach welchen Vorschriften dieses Verfahren durchzuführen ist (Paragraphen 540, 541, ZPO), weil damit, soweit auf die Vorschriften des erstinstanzlichen Verfahrens bzw des Berufungsverfahrens verwiesen wird vergleiche Fasching Komm römisch vier 548f, 553 f; derselbe in LB Rz 2090), eben wieder nur die Verfahrensgesetze nach dem jeweils anzuwendenden Stand gemeint sind. Die vorliegende Wiederaufnahmsklage fällt in den zeitlichen Geltungsbereich der ZVN 1983, so daß das Erstgericht zutreffendes Paragraph 7, a Absatz 2, JN in der neuen Fassung angewendet und den erst in der mündlichen Streitverhandlung gestellten Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgewiesen hat.
Infolge Verursachung eines Zwischenstreites hat der Wiederaufnahmskläger den Wiederaufnahmsbeklagten die Kosten ihres Revisionsrekurses zu bezahlen (§ 52 ZPO).Infolge Verursachung eines Zwischenstreites hat der Wiederaufnahmskläger den Wiederaufnahmsbeklagten die Kosten ihres Revisionsrekurses zu bezahlen (Paragraph 52, ZPO).