Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Zweitbeklagten kommt Berechtigung zu.
Der Zweitbeklagte macht geltend, es stehe (nunmehr) fest, daß die zwischen der Erstbeklagten und Karl G*** geschlossene Ehe nichtig sei. Demnach habe die Erstbeklagte die österreichische Staatsbürgerschaft rückwirkend verloren. Im Zeitpunkt der Eheschließung seien beide Beklagte thailändische Staatsbürger gewesen. Da die vom österreichischen Gericht zu fällende Entscheidung vom Heimatstaat des Zweitbeklagten nicht anerkannt werde, sei die inländische Gerichtsbarkeit nicht mehr gegeben. Die Erstbeklagte hat die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Ausspruch der Nichtigkeit ihrer mit Karl G*** geschlossenen Ehe nicht bekämpft, diese Entscheidung ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Die Nichtigerklärung der Ehe hat zur Folge, daß die auf Grund einer Erklärung gemäß § 9 Abs. 2 StbG 1965 bescheinigte österreichische Staatsbürgerschaft der Erstbeklagten als nicht erworben anzusehen ist (VwSlg. 11.921/A; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 7 zu §§ 29 bis 32 EheG; Koziol-Welser, Grundriß8 II 183; Schwind, Kommentar zum österr. Eherecht2 135).Der Zweitbeklagte macht geltend, es stehe (nunmehr) fest, daß die zwischen der Erstbeklagten und Karl G*** geschlossene Ehe nichtig sei. Demnach habe die Erstbeklagte die österreichische Staatsbürgerschaft rückwirkend verloren. Im Zeitpunkt der Eheschließung seien beide Beklagte thailändische Staatsbürger gewesen. Da die vom österreichischen Gericht zu fällende Entscheidung vom Heimatstaat des Zweitbeklagten nicht anerkannt werde, sei die inländische Gerichtsbarkeit nicht mehr gegeben. Die Erstbeklagte hat die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Ausspruch der Nichtigkeit ihrer mit Karl G*** geschlossenen Ehe nicht bekämpft, diese Entscheidung ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Die Nichtigerklärung der Ehe hat zur Folge, daß die auf Grund einer Erklärung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, StbG 1965 bescheinigte österreichische Staatsbürgerschaft der Erstbeklagten als nicht erworben anzusehen ist (VwSlg. 11.921/A; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraphen 29 bis 32 EheG; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch zwei 183; Schwind, Kommentar zum österr. Eherecht2 135).
§ 76 Abs. 3 JN in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 (vgl. deren Art. XVII § 2 Abs. 6) ist die inländische Gerichtsbarkeit für eine Klage auf Nichtigerklärung der Ehe dann, wenn keiner der Ehegatten die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, nur gegeben, wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes oder der Frau im Inland gelegen ist und nach dem Heimatrecht des Mannes die von dem österreichischen Gericht zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird oder auch nur einer der Ehegatten staatenlos ist. Die Bestimmung der Z 2 des § 76 Abs. 3 JN ist nicht anwendbar, da die Erstbeklagte im Zeitpunkt der Eheschließung mit Karl G*** nicht österreichische Staatsbürgerin war.Paragraph 76, Absatz 3, JN in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 vergleiche deren Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz 6,) ist die inländische Gerichtsbarkeit für eine Klage auf Nichtigerklärung der Ehe dann, wenn keiner der Ehegatten die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, nur gegeben, wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes oder der Frau im Inland gelegen ist und nach dem Heimatrecht des Mannes die von dem österreichischen Gericht zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird oder auch nur einer der Ehegatten staatenlos ist. Die Bestimmung der Ziffer 2, des Paragraph 76, Absatz 3, JN ist nicht anwendbar, da die Erstbeklagte im Zeitpunkt der Eheschließung mit Karl G*** nicht österreichische Staatsbürgerin war.
Das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit ist gemäß § 42 Abs. 1 JN in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Eine perpetuatio fori tritt gemäß § 29 zweiter Satz JN (jedenfalls in Ehesachen) nicht ein (SZ 48/129; SZ 23/293; SZ 22/137; Fasching, Lehr- und Handbuch2 Rz 79; Fasching, Kommentar I 402 Anm. 13; Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht3 Rz 56). Der Vertreter der Erstbeklagten und des Karl G*** teilte mit Schriftsatz vom 26. November 1987 (ON 49) mit, daß die Erstbeklagte den Willen gehabt habe, wieder in ihre Heimat zurückzukehren; sie habe dies auch getan, ihr derzeitiger Aufenthaltsort in Thailand sei nicht bekannt. Die klagende Partei hat zu diesem Vorbringen über Aufforderung des Obersten Gerichtshofes dahin Stellung genommen, daß ihr keine Umstände bekannt seien, die gegen die Richtigkeit dieser Mitteilung sprechen. Durch die Nichtigerklärung der Ehe der Erstbeklagten mit Karl G*** hat sie, wie bereits ausgeführt, die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. Keiner Klärung bedarf, ob sie damit wieder die thailändische Staatsbürgerschaft oder aber zufolge ihrer Ehe mit Alfred M*** die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Ein gewöhnlicher Aufenthaltsort der Erstbeklagten in Österreich besteht nicht mehr. Dies hat, wie der Zweitbeklagte zu Recht geltend macht, zur Folge, daß die inländische Gerichtsbarkeit für die Nichtigerklärung der Ehe der Erst- mit dem Zweitbeklagten weggefallen ist.Das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit ist gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Eine perpetuatio fori tritt gemäß Paragraph 29, zweiter Satz JN (jedenfalls in Ehesachen) nicht ein (SZ 48/129; SZ 23/293; SZ 22/137; Fasching, Lehr- und Handbuch2 Rz 79; Fasching, Kommentar römisch eins 402 Anmerkung 13; Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht3 Rz 56). Der Vertreter der Erstbeklagten und des Karl G*** teilte mit Schriftsatz vom 26. November 1987 (ON 49) mit, daß die Erstbeklagte den Willen gehabt habe, wieder in ihre Heimat zurückzukehren; sie habe dies auch getan, ihr derzeitiger Aufenthaltsort in Thailand sei nicht bekannt. Die klagende Partei hat zu diesem Vorbringen über Aufforderung des Obersten Gerichtshofes dahin Stellung genommen, daß ihr keine Umstände bekannt seien, die gegen die Richtigkeit dieser Mitteilung sprechen. Durch die Nichtigerklärung der Ehe der Erstbeklagten mit Karl G*** hat sie, wie bereits ausgeführt, die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. Keiner Klärung bedarf, ob sie damit wieder die thailändische Staatsbürgerschaft oder aber zufolge ihrer Ehe mit Alfred M*** die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Ein gewöhnlicher Aufenthaltsort der Erstbeklagten in Österreich besteht nicht mehr. Dies hat, wie der Zweitbeklagte zu Recht geltend macht, zur Folge, daß die inländische Gerichtsbarkeit für die Nichtigerklärung der Ehe der Erst- mit dem Zweitbeklagten weggefallen ist.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kosten des Abwesenheitskurators des Zweitbeklagten werden vom Erstgericht zu bestimmen sein (vgl. Fasching Kommentar II 174).Die Kosten des Abwesenheitskurators des Zweitbeklagten werden vom Erstgericht zu bestimmen sein vergleiche Fasching Kommentar römisch zwei 174).