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Entscheidung 1 Ob 585/95×

Entscheidung 1 Ob 585/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob585/95

Entscheidungsdatum

27.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas T*****, vertreten durch Dr.Dietrich Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wider die beklagten Parteien 1. Herbert R*****, und

2. Eva-Maria R*****, beide vertreten durch Dr.Heide Strauss, Rechtsanwältin in Gänserndorf, wegen 15.016 S sA, infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgerichts vom 16.Mai 1995, GZ 25 R 134/95-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 17.Jänner 1995, GZ 4 C 178/94-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die ("außerordentliche") Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrte von den Beklagten wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber ihrem vierjährigen Sohn obliegenden Aufsichtspflicht (Paragraph 1309, ABGB) Schadenersatz von zuletzt 15.016 S sA. Die zweite Instanz entschied im zweiten Rechtsgang im Sinn des Klagebegehrens und sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Die als "außerordentlich" bezeichnete Revision der Beklagten ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls ("absolut") unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld 50.000 S nicht übersteigt und die Ausnahmen des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO hier nicht in Betracht kommen. Bei einer absolut unzulässigen Revision stellt sich nicht mehr die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Das unzulässige Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen.

Anmerkung

E39854 01A05855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB00585.95.0727.000

Dokumentnummer

JJT_19950727_OGH0002_0010OB00585_9500000_000