Aus der Begründung:
Die maßgebende Rechtsfrage, die bei der Entscheidung der vorliegenden Rechtssache in Frage kommt, ist die, nach welchem Landesrecht die Rechtsbeziehungen der Parteien zu beurteilen sind. Die Meinung der Beklagten, es handle sich um Ansprüche des Klägers, die sich aus einer deliktischen Handlung ergäben, kann nicht geteilt werden. Es ist zwar anzunehmen, daß nach dem im Abschlußort geltenden Recht, also nach den tschechoslowakischen Währungs- und Devisenbestimmungen, eine zur Umgehung dieser Bestimmungen getroffene Parteienvereinbarung als nichtig und der Abschluß der Vereinbarung als Delikt anzusehen wäre. Allein die Rechtsfolgen, die sich aus dem als Delikt anzusehenden Vertragsabschluß als solchem ergeben und diejenigen, die aus den vereinbarten Vertragsbedingungen hervorgehen, dürfen nicht gleichgesetztwerden. Der Rechtsgrund beider ist verschieden und es kommt im Einzelfall darauf an, welcher Anspruch geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger nicht Schadenersatz, sondern die Zuhaltung der Vereinbarung vom Oktober 1945. Er stützt sich also auf vertragliche Rechte und nicht auf die in der Handlungsweise der Parteien an sich liegende deliktische Verantwortlichkeit. Dabei spielt es keine Rolle, daß die tatsächlichen Vorgänge, die zur Entstehung beider Arten von Ansprüchen führen könnten, die gleichen sind. Denn für die vertraglichen Beziehungen ist die Frage, ob der Vertrag deliktischer Natur ist, nur von sekundärer Bedeutung. Sie steht damit im Zusammenhang, welches Landesrecht auf den Vertrag anzuwenden ist, da es davon abhängig sein kann, ob er zugehalten werden muß oder nicht. Der im österreichischen internationalen Privatrecht anerkannte Grundsatz, daß Ansprüche aus Delikten immer nach dem Landesrecht des Begehungsortes zu beurteilen seien, findet indessen auf die vertraglichen Beziehungen keine Anwendung und ist auf die Ersatzansprüche wegen des deliktischen Vertragsabschlusses beschränkt.
Wenngleich nach dem tschechischen Landesrecht die vorliegende Parteienvereinbarung deliktischer Natur wäre und als unwirksam angesehen werden könnte, hängt die Frage, welches Landesrecht für die vertraglichen Beziehungen in Frage kommt, nach der Regel des § 37 ABGB. in erster Linie davon ab, welcher Parteiwille anzunehmen ist. Es kann sich dabei der Fall ergeben, daß derselbe Tatbestand, je nachdem ob die deliktischen oder die vertraglichen Auswirkungen von Bedeutung sind, verschiedenen Landesrechten unterliegt.Wenngleich nach dem tschechischen Landesrecht die vorliegende Parteienvereinbarung deliktischer Natur wäre und als unwirksam angesehen werden könnte, hängt die Frage, welches Landesrecht für die vertraglichen Beziehungen in Frage kommt, nach der Regel des Paragraph 37, ABGB. in erster Linie davon ab, welcher Parteiwille anzunehmen ist. Es kann sich dabei der Fall ergeben, daß derselbe Tatbestand, je nachdem ob die deliktischen oder die vertraglichen Auswirkungen von Bedeutung sind, verschiedenen Landesrechten unterliegt.
Die Untergerichte stellten fest, daß die Absicht der Parteien darauf gerichtet war, die in Aussicht stehenden Währungsmaßnahmen der Tschechoslowakei in ihrer Wirkung auf den Kläger zu mildern. Zu diesem Zweck sollte das dem Kläger gehörige Geld als Vermögen anderer Personen ausgegeben werden, damit die auf diese Personen anwendbaren günstigeren Besteuerungsgrundsätze dem Kläger zugute kämen und die Beträge vor der vollständigen Einziehung zugunsten des tschechoslowakischen Staates gerettet würden. Der Vertragswille der Parteien hatte ohne Zweifel den Wunsch zum Gegenstand, das tschechoslowakische Recht, das der Wirksamkeit der Vereinbarung naturgemäß ungünstig gegenüberstehen mußte, auszuschalten. Es bedurfte dazu keiner besonderen Abmachung. Denn aus dem Wesen der Vereinbarung geht diese Absicht der Parteien, die freilich zunächst nur negativer Art war, genügend hervor. Die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, das tschechoslowakische Recht bleibe für die rechtliche Beurteilung der Parteienvereinbarung ex lege maßgebend, auch wenn dies den Kontrahenten von vornherein oder nachträglich unerwünscht erscheinen sollte, entbehrt der Folgerichtigkeit. Denn wenn eben - wie sich aus § 37 ABGB. ergibt - dem Parteiwillen Freiheit in der Bestimmung des anzuwendenden Landesrechtes eingeräumt ist und das Recht des Vertragsortes ausgeschlossen wurde, fällt dessen primäre Maßgeblichkeit fort.Die Untergerichte stellten fest, daß die Absicht der Parteien darauf gerichtet war, die in Aussicht stehenden Währungsmaßnahmen der Tschechoslowakei in ihrer Wirkung auf den Kläger zu mildern. Zu diesem Zweck sollte das dem Kläger gehörige Geld als Vermögen anderer Personen ausgegeben werden, damit die auf diese Personen anwendbaren günstigeren Besteuerungsgrundsätze dem Kläger zugute kämen und die Beträge vor der vollständigen Einziehung zugunsten des tschechoslowakischen Staates gerettet würden. Der Vertragswille der Parteien hatte ohne Zweifel den Wunsch zum Gegenstand, das tschechoslowakische Recht, das der Wirksamkeit der Vereinbarung naturgemäß ungünstig gegenüberstehen mußte, auszuschalten. Es bedurfte dazu keiner besonderen Abmachung. Denn aus dem Wesen der Vereinbarung geht diese Absicht der Parteien, die freilich zunächst nur negativer Art war, genügend hervor. Die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, das tschechoslowakische Recht bleibe für die rechtliche Beurteilung der Parteienvereinbarung ex lege maßgebend, auch wenn dies den Kontrahenten von vornherein oder nachträglich unerwünscht erscheinen sollte, entbehrt der Folgerichtigkeit. Denn wenn eben - wie sich aus Paragraph 37, ABGB. ergibt - dem Parteiwillen Freiheit in der Bestimmung des anzuwendenden Landesrechtes eingeräumt ist und das Recht des Vertragsortes ausgeschlossen wurde, fällt dessen primäre Maßgeblichkeit fort.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes nicht nur in dieser Richtung, sondern auch darin an, daß österreichisches Recht anzuwenden ist. Sicherlich rechneten die Parteien im Oktober 1945 noch nicht mit ihrer Emigration nach Österreich. Sie hatten beim Vertragsabschluß auch nicht die Absicht, gerade österreichisches Recht an Stelle des tschechischen zugrunde zu legen. Allein die spätere Verlagerung ihres wirtschaftlichen Schwerpunktes nach Österreich bewirkte die Einwurzelung der Vertragsbeziehungen in diesem Land und die Lösung der Beziehungen zur Tschechoslowakei. Falls die Parteien beim Vertragsabschluß von dieser späteren Verlagerung Kenntnis gehabt hätten, müßte ihr Wille angenommen werden, das Recht des Verlagerungslandes für maßgebend zu erklären. Dies genügt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes, um neben dem von vornherein anzunehmenden Ausschluß des tschechischen Rechts die Anwendung gerade des österreichischen Rechts für erforderlich anzusehen (vgl. SZ. XVI/210, SZ. X/359). Es ist auch unzutreffend, daß das in Frage stehende Rechtsgeschäft eine Wertbewegung allein im Gebiete des Verbotslandes vorgesehen habe. Die vom Kläger der Beklagten überlassenen 250.000 Protektoratskronen sind zwar nur auf dem Gebiete der Tschechoslowakei verwendet worden. Die hier allein interessierenden Rückforderungsansprüche des Klägers sind aber davon unabhängig und jetzt auf dem Gebiet der Republik Österreich domiziliert, wie ja auch die Exekution auf Grund des Urteils in dieser Sache nur das hier befindliche Vermögen der Beklagten zum Gegenstand hätte.Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes nicht nur in dieser Richtung, sondern auch darin an, daß österreichisches Recht anzuwenden ist. Sicherlich rechneten die Parteien im Oktober 1945 noch nicht mit ihrer Emigration nach Österreich. Sie hatten beim Vertragsabschluß auch nicht die Absicht, gerade österreichisches Recht an Stelle des tschechischen zugrunde zu legen. Allein die spätere Verlagerung ihres wirtschaftlichen Schwerpunktes nach Österreich bewirkte die Einwurzelung der Vertragsbeziehungen in diesem Land und die Lösung der Beziehungen zur Tschechoslowakei. Falls die Parteien beim Vertragsabschluß von dieser späteren Verlagerung Kenntnis gehabt hätten, müßte ihr Wille angenommen werden, das Recht des Verlagerungslandes für maßgebend zu erklären. Dies genügt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes, um neben dem von vornherein anzunehmenden Ausschluß des tschechischen Rechts die Anwendung gerade des österreichischen Rechts für erforderlich anzusehen vergleiche SZ. XVI/210, SZ. X/359). Es ist auch unzutreffend, daß das in Frage stehende Rechtsgeschäft eine Wertbewegung allein im Gebiete des Verbotslandes vorgesehen habe. Die vom Kläger der Beklagten überlassenen 250.000 Protektoratskronen sind zwar nur auf dem Gebiete der Tschechoslowakei verwendet worden. Die hier allein interessierenden Rückforderungsansprüche des Klägers sind aber davon unabhängig und jetzt auf dem Gebiet der Republik Österreich domiziliert, wie ja auch die Exekution auf Grund des Urteils in dieser Sache nur das hier befindliche Vermögen der Beklagten zum Gegenstand hätte.
Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Ansicht ausgegangen, daß das österreichische Recht anzuwenden ist. Da nach diesem eine Verbotswidrigkeit nicht angenommen werden kann und zwingende Gründe für die Berücksichtigung der tschechoslowakischen innerstaatlichen Währungsmaßnahmen nicht vorliegen (1 Ob 844/52, SZ. XVII/167. Einen anders beschaffenen, krassen Fall behandelt die oberstgerichtliche Entscheidung SZ. XIX/40.), wird das Erstgericht auf die Frage einzugehen haben, inwieweit der klägerische Anspruch begrundet ist, da von mangelnder Fälligkeit nicht von vornherein die Rede sein kann.