Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der beklagten Parteien zur Räumung der Geschäftsräume Nr. I und III im Haus Wien 1, Kärntnerstraße 26 (Marco d' Avianogasse 1), sowie die Feststellung, daß die beklagten Parteien für diese Geschäftslokale im Gesamtausmaß von 132,44 m2 vom 1. Februar 1985 an ein ortsübliches und angemessenes Mietentgelt zu leisten hätten. Sie sei Eigentümerin des genannten Hauses. Mit Vertrag vom 23. November 1972 habe sie den beklagten Parteien die Geschäftsräume Nr. III im Ausmaß von 49,33 m2 und am 1. Juli 1979 habe sie ihnen die Geschäftsräumlichkeiten Nr. I im Gesamtausmaß von 83,11 m2 mittels mündlichen, jedoch mit dem schriftlichen Vertrag vom 23. November 1972 gleichlautenden Mietvertrags in Bestand gegeben. Im § 3 Z 3 des Mietvertrages sei festgelegt: "Wird der Hauptmietzins oder die Betriebskosten durch gesetzliche Vorschriften erhöht oder findet im Hause eine Erhöhung zwecks Bestreitung der Kosten ordnungsgemäßer oder unbedingt notwendiger Erhaltungsauslagen statt, die den vereinbarten Mietzins übersteigt, so verpflichtet sich der Mieter, die diesen Erhöhungen entsprechenden Mehrbeträge zu entrichten." Bei Abschluß des Mietvertrages sei es Wille der Vertragsparteien gewesen, daß bei einer gesetzlichen Erhöhung des Mietzinses von den Mietern ein neuer ortsüblicher und angemessener Zins zu bezahlen sei. Deshalb hätten die beklagten Parteien gemäß § 16 Abs. 1 MRG den ortsüblichen und angemessenen monatlichen Mietzins von insgesamt monatlich S 89.906,-- zu bezahlen. Die klagende Partei sei im übrigen zur Vorschreibung eines erhöhten Mietzinses auch deshalb berechtigt, weil der Erstbeklagte das von ihm in den Geschäftsräumlichkeiten, deren Mitmieter er sei, betriebene Unternehmen 1974 an die H*** H*** AG in Hagen veräußert habe. Diese Gesellschaft habe sodann gleichfalls noch 1974 das Unternehmen einschließlich der Mietrechte der zweitbeklagten Partei durch Rechtsgeschäfte überlassen.Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der beklagten Parteien zur Räumung der Geschäftsräume Nr. römisch eins und römisch drei im Haus Wien 1, Kärntnerstraße 26 (Marco d' Avianogasse 1), sowie die Feststellung, daß die beklagten Parteien für diese Geschäftslokale im Gesamtausmaß von 132,44 m2 vom 1. Februar 1985 an ein ortsübliches und angemessenes Mietentgelt zu leisten hätten. Sie sei Eigentümerin des genannten Hauses. Mit Vertrag vom 23. November 1972 habe sie den beklagten Parteien die Geschäftsräume Nr. römisch drei im Ausmaß von 49,33 m2 und am 1. Juli 1979 habe sie ihnen die Geschäftsräumlichkeiten Nr. römisch eins im Gesamtausmaß von 83,11 m2 mittels mündlichen, jedoch mit dem schriftlichen Vertrag vom 23. November 1972 gleichlautenden Mietvertrags in Bestand gegeben. Im Paragraph 3, Ziffer 3, des Mietvertrages sei festgelegt: "Wird der Hauptmietzins oder die Betriebskosten durch gesetzliche Vorschriften erhöht oder findet im Hause eine Erhöhung zwecks Bestreitung der Kosten ordnungsgemäßer oder unbedingt notwendiger Erhaltungsauslagen statt, die den vereinbarten Mietzins übersteigt, so verpflichtet sich der Mieter, die diesen Erhöhungen entsprechenden Mehrbeträge zu entrichten." Bei Abschluß des Mietvertrages sei es Wille der Vertragsparteien gewesen, daß bei einer gesetzlichen Erhöhung des Mietzinses von den Mietern ein neuer ortsüblicher und angemessener Zins zu bezahlen sei. Deshalb hätten die beklagten Parteien gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MRG den ortsüblichen und angemessenen monatlichen Mietzins von insgesamt monatlich S 89.906,-- zu bezahlen. Die klagende Partei sei im übrigen zur Vorschreibung eines erhöhten Mietzinses auch deshalb berechtigt, weil der Erstbeklagte das von ihm in den Geschäftsräumlichkeiten, deren Mitmieter er sei, betriebene Unternehmen 1974 an die H*** H*** AG in Hagen veräußert habe. Diese Gesellschaft habe sodann gleichfalls noch 1974 das Unternehmen einschließlich der Mietrechte der zweitbeklagten Partei durch Rechtsgeschäfte überlassen.
Die beklagten Parteien wendeten insbesondere ein, der Erstbeklagte habe 1974 lediglich seinen Geschäftsanteil an der zweitbeklagten Partei an die H*** H*** AG veräußert. Die zweitbeklagte Partei habe damals noch die Firma Parfumerie R*** Gesellschaft m.b.H. geführt. Aus der zitierten Mietvertragsklausel sei die behauptete Berechtigung zur Erhöhung des Mietzinses nicht ableitbar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, ohne Beweise aufzunehmen. Das Mietrechtsgesetz habe keine Änderung des gesetzlichen Mietzinses mit sich gebracht; daher sei aus der Mietvertragsklausel für das Begehren der klagenden Partei nichts zu gewinnen. Die von ihr behauptete Unternehmensveräußerung sei einerseits bereits 1974 erfolgt, zum anderen bewirke die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs. 3 MRG. Daher schuldeten die beklagten Parteien weder den ortsüblichen noch den angemessenen Zins, sodaß sowohl dem Räumungs- als auch dem Feststellungsbegehren der Boden entzogen sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, ohne Beweise aufzunehmen. Das Mietrechtsgesetz habe keine Änderung des gesetzlichen Mietzinses mit sich gebracht; daher sei aus der Mietvertragsklausel für das Begehren der klagenden Partei nichts zu gewinnen. Die von ihr behauptete Unternehmensveräußerung sei einerseits bereits 1974 erfolgt, zum anderen bewirke die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG. Daher schuldeten die beklagten Parteien weder den ortsüblichen noch den angemessenen Zins, sodaß sowohl dem Räumungs- als auch dem Feststellungsbegehren der Boden entzogen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in bezug auf beide Begehren jeweils S 300.000,-- übersteige. Das Mietrechtsgesetz gehe trotz aller Einschränkungen vertraglicher Dispositionsfreiheit davon aus, daß der Mietzins zu vereinbaren sei, und beschränke nur die zulässige Höhe entweder durch die Grenze der Angemessenheit oder nach starren Ausstattungskategorien mit ziffernmäßig festgelegten, wenngleich dynamisierten Höchstbeträgen. Das Mietrechtsgesetz habe somit keine Änderung des "gesetzlichen Zinses" gebracht. Aus der Zinsanpassungsklausel sei weder eine Änderung noch eine Anpassung des ursprünglich vereinbarten Mietzinses abzuleiten. Die Behauptung, daß die Vertragspartner abweichend vom Wortlaut des Vertrages etwas anderes gewollt hätten, sei eine unbeachtliche Neuerung. Soweit sich die klagende Partei auf eine Unternehmensveräußerung im Jahre 1974 berufe, übersehe sie, daß § 12 Abs. 3 MRG unabhängig von der Kenntnis der Unternehmensveräußerung nur auf Unternehmensveräußerungen nach dem 1. Jänner 1982 anzuwenden sei. Sei die Unternehmensveräußerung 1974 erfolgt, könne die Frage, ob die Veräußerung der Geschäftsanteile an der das Unternehmen betreibenden Kapitalgesellschaft als Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs. 3 MRG anzusehen sei, auf sich beruhen. Sei die klagende Partei auch gemäß § 12 Abs. 3 MRG nicht zur Vorschreibung eines angemessenen Mietzinses berechtigt, könne auch dem Räumungsbegehren, das sich bloß auf Nichtzahlung des Mietzinses stütze, kein Erfolg beschieden sein.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in bezug auf beide Begehren jeweils S 300.000,-- übersteige. Das Mietrechtsgesetz gehe trotz aller Einschränkungen vertraglicher Dispositionsfreiheit davon aus, daß der Mietzins zu vereinbaren sei, und beschränke nur die zulässige Höhe entweder durch die Grenze der Angemessenheit oder nach starren Ausstattungskategorien mit ziffernmäßig festgelegten, wenngleich dynamisierten Höchstbeträgen. Das Mietrechtsgesetz habe somit keine Änderung des "gesetzlichen Zinses" gebracht. Aus der Zinsanpassungsklausel sei weder eine Änderung noch eine Anpassung des ursprünglich vereinbarten Mietzinses abzuleiten. Die Behauptung, daß die Vertragspartner abweichend vom Wortlaut des Vertrages etwas anderes gewollt hätten, sei eine unbeachtliche Neuerung. Soweit sich die klagende Partei auf eine Unternehmensveräußerung im Jahre 1974 berufe, übersehe sie, daß Paragraph 12, Absatz 3, MRG unabhängig von der Kenntnis der Unternehmensveräußerung nur auf Unternehmensveräußerungen nach dem 1. Jänner 1982 anzuwenden sei. Sei die Unternehmensveräußerung 1974 erfolgt, könne die Frage, ob die Veräußerung der Geschäftsanteile an der das Unternehmen betreibenden Kapitalgesellschaft als Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG anzusehen sei, auf sich beruhen. Sei die klagende Partei auch gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht zur Vorschreibung eines angemessenen Mietzinses berechtigt, könne auch dem Räumungsbegehren, das sich bloß auf Nichtzahlung des Mietzinses stütze, kein Erfolg beschieden sein.