Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Den Vorinstanzen ist zunächst beizupflichten, daß die Klägerin schon durch die Forderung eines angemessenen Benützungsentgeltes die alleinige (und daher über den halben Miteigentumsanteil hinausgehende) Benützung der strittigen Liegenschaftsteile durch die beklagte Partei hinnimmt. Unterläßt es aber ein Miteigentümer (hier die Klägerin), eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Gebrauchsordnung bzw. Benützungsregelung herbeizuführen, dann kann er pro praeterito den anderen Miteigentümer auf Entrichtung eines Benützungsentgeltes nicht deshalb in Anspruch nehmen, weil dieser das gemeinschaftliche Gut über seine Quote hinaus gebraucht oder nutzt (SZ 58/10 = die vom Erstgericht mehrfach zitierte Entscheidung des erkennenden Senates JBl 1985, 614 mwH). Ein Verwendungsanspruch wegen titelloser Benützung gemäß § 1041 ABGB ist zu verneinen, wenn die Vermögensverschiebung ihren zureichenden Rechtsgrund im Vertrag oder Gesetz (wie vorliegend im Miteigentumsrecht) findet. Da der Gebrauch des einen Miteigentümers nur im tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke findet, handelt jener nicht rechtswidrig, wenn ihm dieser die Benützung des gemeinschaftlichen Gutes überläßt und jener die ihm dadurch eröffnete Gebrauchsmöglichkeit konkret nützt (SZ 58/10 mwH, in welcher Entscheidung die in der Revision mehrfach zitierte Entscheidung JBl 1983, 486 ausdrücklich abgelehnt wurde; so auch NZ 1987, 183 uam). In der zitierten Entscheidung SZ 58/10 sind gegenteilige Entscheidungen und Ansichten ausführlich behandelt und widerlegt, so daß es - beim vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt - mit einem Hinweis auf diese Entscheidung sein Bewenden haben kann. Die in der Revision der Klägerin enthaltenen Hinweise auf Apathy (Das Recht des redlichen Besitzers an den Früchten, JBl 1978, 517 ff) und Spielbüchler (Der Dritte im Schuldverhältnis, 219 ff) versagen, weil dort vom Verhältnis unter Miteigentümern nicht die Rede ist. Die mit der herrschenden Rechtsprechung (SZ 58/10) übereinstimmende Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen.Den Vorinstanzen ist zunächst beizupflichten, daß die Klägerin schon durch die Forderung eines angemessenen Benützungsentgeltes die alleinige (und daher über den halben Miteigentumsanteil hinausgehende) Benützung der strittigen Liegenschaftsteile durch die beklagte Partei hinnimmt. Unterläßt es aber ein Miteigentümer (hier die Klägerin), eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Gebrauchsordnung bzw. Benützungsregelung herbeizuführen, dann kann er pro praeterito den anderen Miteigentümer auf Entrichtung eines Benützungsentgeltes nicht deshalb in Anspruch nehmen, weil dieser das gemeinschaftliche Gut über seine Quote hinaus gebraucht oder nutzt (SZ 58/10 = die vom Erstgericht mehrfach zitierte Entscheidung des erkennenden Senates JBl 1985, 614 mwH). Ein Verwendungsanspruch wegen titelloser Benützung gemäß Paragraph 1041, ABGB ist zu verneinen, wenn die Vermögensverschiebung ihren zureichenden Rechtsgrund im Vertrag oder Gesetz (wie vorliegend im Miteigentumsrecht) findet. Da der Gebrauch des einen Miteigentümers nur im tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke findet, handelt jener nicht rechtswidrig, wenn ihm dieser die Benützung des gemeinschaftlichen Gutes überläßt und jener die ihm dadurch eröffnete Gebrauchsmöglichkeit konkret nützt (SZ 58/10 mwH, in welcher Entscheidung die in der Revision mehrfach zitierte Entscheidung JBl 1983, 486 ausdrücklich abgelehnt wurde; so auch NZ 1987, 183 uam). In der zitierten Entscheidung SZ 58/10 sind gegenteilige Entscheidungen und Ansichten ausführlich behandelt und widerlegt, so daß es - beim vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt - mit einem Hinweis auf diese Entscheidung sein Bewenden haben kann. Die in der Revision der Klägerin enthaltenen Hinweise auf Apathy (Das Recht des redlichen Besitzers an den Früchten, JBl 1978, 517 ff) und Spielbüchler (Der Dritte im Schuldverhältnis, 219 ff) versagen, weil dort vom Verhältnis unter Miteigentümern nicht die Rede ist. Die mit der herrschenden Rechtsprechung (SZ 58/10) übereinstimmende Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Gemäß § 54 Abs 2 JN sind auch kapitalisierte Zinsen bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen, so daß - wie schon vom Gericht zweiter Instanz - bei der Kostenberechnung von einer Bemessungsgrundlage von S 454.797,20 auszugehen ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN sind auch kapitalisierte Zinsen bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen, so daß - wie schon vom Gericht zweiter Instanz - bei der Kostenberechnung von einer Bemessungsgrundlage von S 454.797,20 auszugehen ist.