Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 248.064,64 s.A. und brachte hiezu vor, er habe die Beklagte in verschiedenen Verfahren im Zusammenhang mit ihrer Scheidung vertreten; die Zahlung des in Höhe des Klagsbetrags angemessenen Honorars sei ausgeblieben.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, da dem Kläger ihre Vermögensverhältnisse bekannt gewesen seien, hätte er sie über die Verfahrenshilfe, die ihr mit Sicherheit gewährt worden wäre, genau und vollständig informieren müssen. Auch über die Höhe des zu gewärtigenden Honorars sei die Beklagte vom Kläger unrichtig aufgeklärt worden; daß ein derart hohes Honorar anfallen werde, habe sie nicht vorhersehen können. Mangels der gebotenen Aufklärung durch den Kläger sei ihr ein Schaden in Höhe der eingeklagten Forderung entstanden, der gegen diese bis zu deren Höhe zur Aufrechnung eingewendet werde.
Das Erstgericht sprach aus, daß die eingeklagte Forderung mit S 164.147,24 und eine weitere eingewendete Gegenforderung mit S 35.185,22 zu Recht bestünden, gab dem Klagebegehren mit S 128.962,02 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 119.102,62 s.A. ab.
Es stellte fest, die Beklagte sei im Scheidungsverfahren von einer Rechtsanwältin als Verfahrenshelferin vertreten worden. Nach Beendigung des Verfahrens seien noch die Regelung ihres Unterhalts, des Unterhalts der ehelichen Kinder und die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, insbesondere des im Ehegatten-Wohnungseigentum stehenden Reihenhauses, ausgestanden. Aufgrund einer Kontaktaufnahme durch die Beklagte sei es am 4.9.1991 zu einer Besprechung mit dem Kläger gekommen, bei der diese noch offenen Probleme erörtert worden seien. Auch die Frage der Verfahrenshilfe und der Bestellung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe seien dabei zur Sprache gekommen. Der Kläger habe die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, er sei nicht bereit, sie in diesen noch anstehenden Verfahren als Verfahrenshelfer zu vertreten. Nach dieser Besprechung habe der Kläger als gewählter Vertreter für die Beklagte eine umfangreiche anwaltliche Tätigkeit entfaltet. Er habe mit der Rechtsanwältin, die die Beklagte im Scheidungsverfahren vertreten hatte, verschiedene Ferngespräche geführt, mit einem anderen Rechtsanwalt korrespondiert und im Aufteilungs- sowie im Pflegschaftsverfahren Anträge gestellt. Außerdem habe er mit der Beklagten konferiert und mit ihr auch mehrere unterschiedlich lange Telefongespräche geführt. In dem von der Rechtsanwältin, die die Beklagte im Scheidungsverfahren vertreten hatte, zur Durchsetzung deren von der Bestellung als Verfahrenshelferin entstandenen Honoraransprüche eingeleiteten Verfahren sei der Kläger für die Beklagte zum Verfahrenshelfer bestellt worden. Im Aufteilungsverfahren und im Unterhaltsstreit habe die Beklagte jeweils Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang gestellt; sie habe dem Verhandlungsrichter gegenüber angegeben, sie wisse nicht, ob der Kläger bereit sei, sie als Verfahrenshelfer zu vertreten, worauf der Richter die Verfahrenshilfeanträge dem Kläger übermittelt habe. Dieser habe der Beklagten mit Schreiben vom 12.1.1991 bekanntgegeben, er sei nicht bereit, sie im Verfahren, in welchem sie Anträge auf Verfahrenshilfe in vollem Umfang gestellt habe, als Verfahrenshelfer zu vertreten. Wolle sie von ihm weiter vertreten werden, müsse sie die Anträge auf Verfahrenshilfe zurückziehen. Andernfalls werde ihr von der Rechtsanwaltskammer ein Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe zugewiesen werden. Mit Schreiben vom 20.5.1992 habe der Kläger der Beklagten das Vollmachtsverhältnis aufgekündigt und ihr in der Folge eine Honorarnote übermittelt, die - unter Abzug eines Akontos von S 6.000,-- - einen Anspruch von S 263.451,72 ausgewiesen habe. In dem schon erwähnten Honorarstreit habe der Kläger für die Beklagte am 18.2.1992 die Klagebeantwortung eingebracht, den Antrag auf Verfahrenshilfe unter Anschluß des Vermögensbekenntnisses der Beklagten jedoch erst am 30.3.1992 gestellt. Hätte der Kläger den Antrag bereits unmittelbar nach dem 10.2.1992 gestellt, wären der Beklagten die Kosten der Klagebeantwortung sowie der Verhandlungstagsatzung vom 30.3.1992 nicht entstanden, weil ihr Verfahrenshilfe im vollen Umfang auch durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe noch vor weiteren Verfahrensschritten durch den Kläger gewährt worden wäre.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten seien bei Anhängigkeit der Verfahren, in welchen sie der Kläger vertreten habe, stets so gewesen, daß ihr Verfahrenshilfe gewährt worden wäre. Eine Beschlußfassung über die Verfahrenshilfe sei aber nicht erfolgt.
Rechtlich meinte das Erstgericht, die Beklagte habe ihre Behauptung, daß sie der Kläger über die Verfahrenshilfe unrichtig aufgeklärt habe, nicht beweisen können. Damit habe er als gewählter Vertreter Anspruch auf Entlohnung seiner Tätigkeit für sie. Der Honoraranspruch des Klägers betrage zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen S 172.082,60 (richtig S 172.042,60) und erweise sich abzüglich des Akontos von S 6.000,-- und einer Forderung der Beklagten von S 1.935,36 mit S 164.147,24 (richtig S 164.107,24) als berechtigt. Demgegenüber habe der Kläger der Beklagten für die durch die Unterlassung der Exekutionsführung gegen den früheren Ehegatten erwachsenen Kosten einzustehen.
Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die eingeklagte Forderung mit S 156.064,84 und die eingewendete Gegenforderung mit S 35.185,22 zu Recht bestünden, gab dem Klagebegehren mit S 120.879,62 statt, wies das Mehrbegehren von S 127.185,02 ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und ergänzte diese durch den Inhalt des Schreibens des Klägers an die Beklagte vom 12.11.1991 mit nachstehendem - teilweise wiedergegebenen - Wortlaut:
„...
Im Aufteilungsverfahren....ist meines Erachtens die Bestellung eines Verfahrenshelfers gar nicht mehr möglich, da für dieses Verfahren die Verfahrenshilfebestellung nicht vorgesehen ist.
Im Verfahren wegen ehelichen Unterhalt... wird es vor allem darum gehen, einen für Sie günstigen Vergleich zu erwirken. Verfahrenshelfer sind an sich nicht berechtigt, Vergleiche zu schließen, sondern haben diese lediglich den Prozeß zu führen.
...“
In Erledigung der Rechtsrüge führte das Berufungsgericht aus, der Kläger übe als Rechtsanwalt einen freien, auf angemessenen Erwerb gerichteten Beruf aus und habe ein von der Rechtsordnung anerkanntes Interesse daran, Mandate zu übernehmen und für seine Tätigkeit ein Honorar zu verrechnen. Er sei nicht verpflichtet, einen „potentiellen Mandanten“ unter Hinweis auf die zu erwartenden Kosten geradezu davon abzuhalten, ihn zu beauftragen. Abgesehen davon sei die Beklagte ohnedies über die Möglichkeit der Verfahrenshilfe durch den für die Verfahren zuständigen Richter, den die Beklagte immer wieder ratsuchend kontaktiert habe, belehrt worden und habe auch Verfahrenshilfe im vollem Umfang beantragt, jedoch nicht weiter verfolgt, als ihr der Kläger seine Zustimmung zur Bestellung als Verfahrenshelfer verweigert habe. Der Rechtsanwalt müsse auch vor Beendigung seiner Tätigkeit das schon angefallene oder noch zu erwartende Honorar nicht bekanntgeben. Der Umfang der Tätigkeit des Klägers sei über das in solchen Fällen übliche Ausmaß nicht hinausgegangen, sodaß eine Belehrung der Beklagten über die voraussichtlichen Kosten nicht notwendig gewesen sei. Der Kläger habe Anspruch auf angemessene Entlohnung. Die Allgemeinen Honorar-Richtlinien stellten ein qualifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarif gesetzlich näher geregelten anwaltlichen Leistungen dar, für die keine besondere Vereinbarung getroffen wurden. Als Honoraransätze seien die im § 5 AHR angeführten Beträge angemessen, soweit sich aus den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder der Jurisdiktionsnorm bzw. aufgrund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst kein anderer Wert ergebe. Nach diesen Grundsätzen betrage das angemessene Honorar des Klägers S 136.416,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und Barauslagen (S 301,--), daher S 164.000,20, wovon ein Akonto von S 6.000,-- und eine berechtigte Gegenforderung der Beklagten von S 1.935,36 abzuziehen seien; daraus ergebe sich ein berechtigter Honoraranspruch von S 156.064,84.In Erledigung der Rechtsrüge führte das Berufungsgericht aus, der Kläger übe als Rechtsanwalt einen freien, auf angemessenen Erwerb gerichteten Beruf aus und habe ein von der Rechtsordnung anerkanntes Interesse daran, Mandate zu übernehmen und für seine Tätigkeit ein Honorar zu verrechnen. Er sei nicht verpflichtet, einen „potentiellen Mandanten“ unter Hinweis auf die zu erwartenden Kosten geradezu davon abzuhalten, ihn zu beauftragen. Abgesehen davon sei die Beklagte ohnedies über die Möglichkeit der Verfahrenshilfe durch den für die Verfahren zuständigen Richter, den die Beklagte immer wieder ratsuchend kontaktiert habe, belehrt worden und habe auch Verfahrenshilfe im vollem Umfang beantragt, jedoch nicht weiter verfolgt, als ihr der Kläger seine Zustimmung zur Bestellung als Verfahrenshelfer verweigert habe. Der Rechtsanwalt müsse auch vor Beendigung seiner Tätigkeit das schon angefallene oder noch zu erwartende Honorar nicht bekanntgeben. Der Umfang der Tätigkeit des Klägers sei über das in solchen Fällen übliche Ausmaß nicht hinausgegangen, sodaß eine Belehrung der Beklagten über die voraussichtlichen Kosten nicht notwendig gewesen sei. Der Kläger habe Anspruch auf angemessene Entlohnung. Die Allgemeinen Honorar-Richtlinien stellten ein qualifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarif gesetzlich näher geregelten anwaltlichen Leistungen dar, für die keine besondere Vereinbarung getroffen wurden. Als Honoraransätze seien die im Paragraph 5, AHR angeführten Beträge angemessen, soweit sich aus den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder der Jurisdiktionsnorm bzw. aufgrund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst kein anderer Wert ergebe. Nach diesen Grundsätzen betrage das angemessene Honorar des Klägers S 136.416,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und Barauslagen (S 301,--), daher S 164.000,20, wovon ein Akonto von S 6.000,-- und eine berechtigte Gegenforderung der Beklagten von S 1.935,36 abzuziehen seien; daraus ergebe sich ein berechtigter Honoraranspruch von S 156.064,84.
Die von der Beklagten dagegen erhobene Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.