Während der Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt, der Bestimmung des § 527 Abs.1 Satz 2 ZPO entspricht, ist ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteigt bzw. nicht übersteigt, im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, ist vielmehr entscheidend, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, (der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses umfänglich größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand), S 300.000,-- übersteigt oder nicht. Es bedarf somit im Hinblick auf § 528 Abs.2 erster Satz ZPO iVm §§ 526 Abs.3 und 500 Abs.2 Z 3 ZPO des Ausspruches, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutions- und Sicherungsverfahren (4 Ob 327/84; 4 Ob 392/83). Sollte das Rekursgericht einen S 300.000,-- übersteigenden Wert des gesamten Streitgegenstandes annehmen, hätte der in seiner Entscheidung derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (§ 528 Abs.2 iVm §§ 526 Abs.3 und 500 Abs.3 ZPO) als gegenstandslos zu entfallen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich, weil das Rekursgericht bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand mit über S 300.000,-- bewertet haben könnte (4 Ob 327/84 u.a.). Dem Rekursgericht ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO die Berichtigung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Anfechtung aufzutragen.Während der Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt, der Bestimmung des Paragraph 527, Absatz eins, Satz 2 ZPO entspricht, ist ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteigt bzw. nicht übersteigt, im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, ist vielmehr entscheidend, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, (der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses umfänglich größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand), S 300.000,-- übersteigt oder nicht. Es bedarf somit im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz 2, erster Satz ZPO in Verbindung mit Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO des Ausspruches, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutions- und Sicherungsverfahren (4 Ob 327/84; 4 Ob 392/83). Sollte das Rekursgericht einen S 300.000,-- übersteigenden Wert des gesamten Streitgegenstandes annehmen, hätte der in seiner Entscheidung derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 3, ZPO) als gegenstandslos zu entfallen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich, weil das Rekursgericht bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand mit über S 300.000,-- bewertet haben könnte (4 Ob 327/84 u.a.). Dem Rekursgericht ist daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 423, ZPO die Berichtigung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Anfechtung aufzutragen.