Die Revision des Beklagten ist berechtigt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre, daß die Kündigungsschutzbestimmungen des MRG analog auf Bestandverträge über Grundstücke anzuwenden sind, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien auf der Bestandfläche ein Superädifikat errichtet wurde, das als Wohnung oder Geschäftsraum dienen soll (MietSlg 38.485, 38.256, 37.223; SZ 58/25; SZ 57/194 ua; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 28 zu § 1 MRG; Schilcher in Korinek-Krejci, HBzMRG 53 ff). Die analoge Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen scheitert nicht daran, daß es sich im Gegensatz zur angeführten Vorjudikatur um einen Untermietvertrag handelt, fallen doch auch Untermietverhältnisse unter die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG.Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre, daß die Kündigungsschutzbestimmungen des MRG analog auf Bestandverträge über Grundstücke anzuwenden sind, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien auf der Bestandfläche ein Superädifikat errichtet wurde, das als Wohnung oder Geschäftsraum dienen soll (MietSlg 38.485, 38.256, 37.223; SZ 58/25; SZ 57/194 ua; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 28 zu Paragraph eins, MRG; Schilcher in Korinek-Krejci, HBzMRG 53 ff). Die analoge Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen scheitert nicht daran, daß es sich im Gegensatz zur angeführten Vorjudikatur um einen Untermietvertrag handelt, fallen doch auch Untermietverhältnisse unter die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG.
Der Begriff des Geschäftsraumes im § 1 MRG ist weit gefaßt. Nach der beispielsweisen Aufzählung des Gesetzes fallen u.a. Werkstätten und Arbeitsräume darunter. Das Atelier eines akademischen Malers ist ein Geschäftsraum (MietSlg 3.761). Würde die im Raum ausgeübte Tätigkeit bloß eigenen privaten Zwecken (zB Ausübung eines Hobbys) dienen, läge allerdings ein Geschäftsraum nicht vor (MietSlg 23.227; Swoboda, Kommentar zum MG2 85). Es muß vielmehr im Sinn des § 1 Abs 2 KSchG eine auf Dauer angelegte Organisation bestehen, selbst wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet wäre (Bernat in Korinek-Krejci aaO 105; Würth-Zingher aaO Rz 30). Das Erstgericht stellte nun zwar fest, daß der Beklagte das Haus zu "künstlerischen und kulturellen Zwecken" benützte; es hat aber nicht erörtert und festgestellt, ob diese vom Beklagten verfolgten Zwecke über seine Privatsphäre hinausgingen, vor allem aber, ob diese Art der Benützung vom Vertragszweck her bestimmt war (MietSlg 35.369, 34.371, 32.260 ua; Würth-Zingher aaO). Eine einseitige spätere Änderung der vereinbarten Verwendungsart durch den Mieter könnte aus einem Ausstellungsobjekt keinen dem Mietrechtsgesetz unterliegenden Geschäftsraum schaffen (vgl. MietSlg 35.369 mwN). Nach dem Inhalt des schriftlichen Vertrages war Zweck die Aufstellung des Superädifikates. Ob über das Aufstellen des Superädifikates hinaus nach dem Parteiwillen der damit geschaffene Innenraum des Superädifikates zu über Privatzwecke des Beklagten hinausgehende künstlerische und kulturelle Geschäftszwecke im Sinn des § 1 MG bzw. § 1 MRG dienen sollte, wird zu prüfen und festzustellen sein. Nur in diesem Fall unterläge das Untermietverhältnis den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Da die Vorinstanzen von anderen Rechtsansichten ausgehend diese erheblich scheinenden Feststellungen nicht getroffen haben, sind in Stattgebung der Revision ihre Urteile aufzuheben. Die Rechtssache ist gemäß § 510 Abs 1 ZPO an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Der Begriff des Geschäftsraumes im Paragraph eins, MRG ist weit gefaßt. Nach der beispielsweisen Aufzählung des Gesetzes fallen u.a. Werkstätten und Arbeitsräume darunter. Das Atelier eines akademischen Malers ist ein Geschäftsraum (MietSlg 3.761). Würde die im Raum ausgeübte Tätigkeit bloß eigenen privaten Zwecken (zB Ausübung eines Hobbys) dienen, läge allerdings ein Geschäftsraum nicht vor (MietSlg 23.227; Swoboda, Kommentar zum MG2 85). Es muß vielmehr im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, KSchG eine auf Dauer angelegte Organisation bestehen, selbst wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet wäre (Bernat in Korinek-Krejci aaO 105; Würth-Zingher aaO Rz 30). Das Erstgericht stellte nun zwar fest, daß der Beklagte das Haus zu "künstlerischen und kulturellen Zwecken" benützte; es hat aber nicht erörtert und festgestellt, ob diese vom Beklagten verfolgten Zwecke über seine Privatsphäre hinausgingen, vor allem aber, ob diese Art der Benützung vom Vertragszweck her bestimmt war (MietSlg 35.369, 34.371, 32.260 ua; Würth-Zingher aaO). Eine einseitige spätere Änderung der vereinbarten Verwendungsart durch den Mieter könnte aus einem Ausstellungsobjekt keinen dem Mietrechtsgesetz unterliegenden Geschäftsraum schaffen vergleiche MietSlg 35.369 mwN). Nach dem Inhalt des schriftlichen Vertrages war Zweck die Aufstellung des Superädifikates. Ob über das Aufstellen des Superädifikates hinaus nach dem Parteiwillen der damit geschaffene Innenraum des Superädifikates zu über Privatzwecke des Beklagten hinausgehende künstlerische und kulturelle Geschäftszwecke im Sinn des Paragraph eins, MG bzw. Paragraph eins, MRG dienen sollte, wird zu prüfen und festzustellen sein. Nur in diesem Fall unterläge das Untermietverhältnis den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Da die Vorinstanzen von anderen Rechtsansichten ausgehend diese erheblich scheinenden Feststellungen nicht getroffen haben, sind in Stattgebung der Revision ihre Urteile aufzuheben. Die Rechtssache ist gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.