Der Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Nach § 830 zweiter Satz ABGB kann jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft die Aufhebung der Gemeinschaft - wobei § 843 ABGB den Vorrang der Naturalteilung normiertNach Paragraph 830, zweiter Satz ABGB kann jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft die Aufhebung der Gemeinschaft - wobei Paragraph 843, ABGB den Vorrang der Naturalteilung normiert
(MietSlg. XXXIX/33) - verlangen, jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen. "Unzeit" ist ein objektiver, außerhalb der Beteiligten bestehender, das heißt aus der Beschaffenheit der Sache resultierender, für alle Beteiligten in gleicher Weise wirksamer Umstand, der die Teilung zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht (ImmZ 1990, 191; WoBl 1989/6 mit Anm von Oberhofer; SZ 57/45 = JBl 1985, 165 = MietSlg XXXVI/8; JBl 1984, 431 = MietSlg 35.059 ua; Gamerith in Rummel2, § 830 ABGB Rz 6). Der "Nachteil der übrigen" bildet ein selbständiges Teilungshindernis (ImmZ 1990, 191; SZ 57/45 ua; Hofmeister in Schwimann, § 830 ABGB Rz 61 mwN), kraft dessen auch subjektiv einen Teilhaber betreffende Umstände berücksichtigt werden können (ImmZ 1990, 191; WoBl 1989/6;(MietSlg. XXXIX/33) - verlangen, jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen. "Unzeit" ist ein objektiver, außerhalb der Beteiligten bestehender, das heißt aus der Beschaffenheit der Sache resultierender, für alle Beteiligten in gleicher Weise wirksamer Umstand, der die Teilung zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht (ImmZ 1990, 191; WoBl 1989/6 mit Anmerkung von Oberhofer; SZ 57/45 = JBl 1985, 165 = MietSlg XXXVI/8; JBl 1984, 431 = MietSlg 35.059 ua; Gamerith in Rummel2, Paragraph 830, ABGB Rz 6). Der "Nachteil der übrigen" bildet ein selbständiges Teilungshindernis (ImmZ 1990, 191; SZ 57/45 ua; Hofmeister in Schwimann, Paragraph 830, ABGB Rz 61 mwN), kraft dessen auch subjektiv einen Teilhaber betreffende Umstände berücksichtigt werden können (ImmZ 1990, 191; WoBl 1989/6;
JBl 1984, 431; MietSlg 33.056 ua). Beide Umstände hindern angesichts der nach Lehre und Rechtsprechung unbedingten Teilungsbefugnis (SZ 54/38, SZ 47/1 ua; Klang in Klang2 III 1097; Gamerith aaO, Rz 3;JBl 1984, 431; MietSlg 33.056 ua). Beide Umstände hindern angesichts der nach Lehre und Rechtsprechung unbedingten Teilungsbefugnis (SZ 54/38, SZ 47/1 ua; Klang in Klang2 römisch drei 1097; Gamerith aaO, Rz 3;
Hofmeister aaO, Rz 55 mwN), worunter die jederzeitige Fälligkeit bei "Verlangen" und die Entbehrlichkeit eines besonderen Grundes für das Teilungsbegehren zu verstehen ist (MietSlg 39.045, 34.068), die Aufteilung nur dann, wenn sie vorübergehende Ausnahmezustände sind, das heißt in absehbarer Zeit wegfallen oder beseitigt werden können (ImmZ 1990, 191; EvBl 1990/93; WoBl 1989/6; MietSlg XXXIX/33; SZ 57/45 ua; Klang aaO, 1098; Gamerith aaO, Rz 6, 11; Hofmeister aaO, Rz 63, 122); sonst wäre die Teilung nicht bloß aufgeschoben, sondern überhaupt ausgeschlossen. Eine Prüfung der Interessenlage hat nur dann zu erfolgen, wenn ein Aufschub der Teilung überhaupt in Frage kommt (ImmZ 1990, 1991; SZ 31/79 ua; Gamerith aaO, Rz 11). Die Beklagten haben hier einen Wegfall der sie angeblich treffenden persönlichen Nachteile, die sie in ihrem Rechtsmittel ausschließlich darin sehen, daß die ihnen im Rahmen einer Realteilung zugewiesenen Flächen in einem allein der klagenden Partei gehörigen Gebiet lägen, nur von der klagenden Partei gehörigen Flächen umgeben seien und sie diese Flächen daher nur an die klagende Partei verkaufen könnten, trotz der sie treffenden Behauptungs- und Beweispflicht (EvBl 1990/93; ImmZ 1990, 191; WoBl 1989/6; MietSlg 36.043 ua) in keiner Weise dargetan, im besonderen nicht, daß sie selbst oder ein Dritter in absehbarer Zeit ausreichende Geldmittel und rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung haben wird, um diese umliegenden Grundstücke zu erwerben und den Beklagten dann mehrere potentielle Käufer und damit offenbar höhere Verkaufspreise in Aussicht stehen. Selbst drohende, hier in diesem Zusammenhang gar nicht behauptete wirtschaftliche Nachteile rechtfertigen für sich allein nicht das Verlangen, daß der klagende Miteigentümer seinen Teilungsanspruch aufgibt oder zurückstellt (ImmZ 1990, 191). Abgesehen davon ist nicht einsichtig, warum die Beklagten ein Grundstück mit einem Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche, mag es auch sonst von Grundstücken der klagenden Partei umgeben sein, nicht an einen Dritten verkaufen könnten. Das Rekursvorbringen, die klagende Partei habe ohne Einverständnis der Beklagten das gemeinsame Grundstück 667 in einen öffentlichen Park einbezogen und sei deswegen von den Beklagten auf Beseitigung des Parks belangt worden, stellt eine unbeachtliche Neuerung dar und betrifft auch nicht die Eigentümerstellung eines der Betroffenen (vgl JBl 1984, 431; Hofmeister aaO, Rz 78). Demgemäß ist dem Rekurs der Erfolg zu versagen.Hofmeister aaO, Rz 55 mwN), worunter die jederzeitige Fälligkeit bei "Verlangen" und die Entbehrlichkeit eines besonderen Grundes für das Teilungsbegehren zu verstehen ist (MietSlg 39.045, 34.068), die Aufteilung nur dann, wenn sie vorübergehende Ausnahmezustände sind, das heißt in absehbarer Zeit wegfallen oder beseitigt werden können (ImmZ 1990, 191; EvBl 1990/93; WoBl 1989/6; MietSlg XXXIX/33; SZ 57/45 ua; Klang aaO, 1098; Gamerith aaO, Rz 6, 11; Hofmeister aaO, Rz 63, 122); sonst wäre die Teilung nicht bloß aufgeschoben, sondern überhaupt ausgeschlossen. Eine Prüfung der Interessenlage hat nur dann zu erfolgen, wenn ein Aufschub der Teilung überhaupt in Frage kommt (ImmZ 1990, 1991; SZ 31/79 ua; Gamerith aaO, Rz 11). Die Beklagten haben hier einen Wegfall der sie angeblich treffenden persönlichen Nachteile, die sie in ihrem Rechtsmittel ausschließlich darin sehen, daß die ihnen im Rahmen einer Realteilung zugewiesenen Flächen in einem allein der klagenden Partei gehörigen Gebiet lägen, nur von der klagenden Partei gehörigen Flächen umgeben seien und sie diese Flächen daher nur an die klagende Partei verkaufen könnten, trotz der sie treffenden Behauptungs- und Beweispflicht (EvBl 1990/93; ImmZ 1990, 191; WoBl 1989/6; MietSlg 36.043 ua) in keiner Weise dargetan, im besonderen nicht, daß sie selbst oder ein Dritter in absehbarer Zeit ausreichende Geldmittel und rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung haben wird, um diese umliegenden Grundstücke zu erwerben und den Beklagten dann mehrere potentielle Käufer und damit offenbar höhere Verkaufspreise in Aussicht stehen. Selbst drohende, hier in diesem Zusammenhang gar nicht behauptete wirtschaftliche Nachteile rechtfertigen für sich allein nicht das Verlangen, daß der klagende Miteigentümer seinen Teilungsanspruch aufgibt oder zurückstellt (ImmZ 1990, 191). Abgesehen davon ist nicht einsichtig, warum die Beklagten ein Grundstück mit einem Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche, mag es auch sonst von Grundstücken der klagenden Partei umgeben sein, nicht an einen Dritten verkaufen könnten. Das Rekursvorbringen, die klagende Partei habe ohne Einverständnis der Beklagten das gemeinsame Grundstück 667 in einen öffentlichen Park einbezogen und sei deswegen von den Beklagten auf Beseitigung des Parks belangt worden, stellt eine unbeachtliche Neuerung dar und betrifft auch nicht die Eigentümerstellung eines der Betroffenen vergleiche JBl 1984, 431; Hofmeister aaO, Rz 78). Demgemäß ist dem Rekurs der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.