Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Der Verpflichtete hat sich im vollstreckbaren Notariatsakt vom 20. Juni 1949 zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 10.000 S für den Fall des Bruches des dem betreibenden Gläubiger eingeräumten Alleinverkaufsrechtes verpflichtet. Im Sinne des § 7 EO. und des § 3 Abs. 2 NotO. muß daher der betreibende Gläubiger mittels öffentlicher Urkunden den Nachweis erbringen (Entsch. vom 22. Februar 1906, GlUNF. 4048), daß die Voraussetzungen für die Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe eingetreten sind. Von diesem Nachweis ist der betreibende Gläubiger trotz der im Punkt 7 des Notariatsaktes enthaltenen Vereinbarung, wonach der Notariatsakt sofort auch ohne den Nachweis des die eingetretene Fälligkeit begrundenden Umstandes sofort vollstreckbar sein soll, nicht befreit. Wann und unter welchen Voraussetzungen ein die Forderung begrundender Titel geeignet ist, die Einleitung der Exekution zu begrunden, unterliegt lediglich der gesetzlichen Regelung und ist der willkürlichen Vereinbarung der Parteien entzogen (Entsch. vom 12. August 1927, SZ. IX/124).Der Verpflichtete hat sich im vollstreckbaren Notariatsakt vom 20. Juni 1949 zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 10.000 S für den Fall des Bruches des dem betreibenden Gläubiger eingeräumten Alleinverkaufsrechtes verpflichtet. Im Sinne des Paragraph 7, EO. und des Paragraph 3, Absatz 2, NotO. muß daher der betreibende Gläubiger mittels öffentlicher Urkunden den Nachweis erbringen (Entsch. vom 22. Februar 1906, GlUNF. 4048), daß die Voraussetzungen für die Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe eingetreten sind. Von diesem Nachweis ist der betreibende Gläubiger trotz der im Punkt 7 des Notariatsaktes enthaltenen Vereinbarung, wonach der Notariatsakt sofort auch ohne den Nachweis des die eingetretene Fälligkeit begrundenden Umstandes sofort vollstreckbar sein soll, nicht befreit. Wann und unter welchen Voraussetzungen ein die Forderung begrundender Titel geeignet ist, die Einleitung der Exekution zu begrunden, unterliegt lediglich der gesetzlichen Regelung und ist der willkürlichen Vereinbarung der Parteien entzogen (Entsch. vom 12. August 1927, SZ. IX/124).
Es wäre daher Sache des betreibenden Gläubigers gewesen nicht nur zu behaupten, sondern auch im Sinne des § 3 Abs.2 NotO. nachzuweisen, daß der Anspruch auf die Konventionalstrafe gegeben ist. Der betreibende Gläubiger hat weder das eine noch das andere getan, da er nicht einmal behauptet, geschweige denn erwiesen hat, daß die Verpflichtete einen anderen Vermittler mit dem Verkauf beauftragt habe. Die Exekution durch Zwangsvollstreckung dürfte daher schon aus dieser Erwägung nicht bewilligt werden.Es wäre daher Sache des betreibenden Gläubigers gewesen nicht nur zu behaupten, sondern auch im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, NotO. nachzuweisen, daß der Anspruch auf die Konventionalstrafe gegeben ist. Der betreibende Gläubiger hat weder das eine noch das andere getan, da er nicht einmal behauptet, geschweige denn erwiesen hat, daß die Verpflichtete einen anderen Vermittler mit dem Verkauf beauftragt habe. Die Exekution durch Zwangsvollstreckung dürfte daher schon aus dieser Erwägung nicht bewilligt werden.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes bei dem Pfandrecht für die Sicherstellung der Forderung auf Zahlung der Konventionalstrafe angemerkt worden ist, da die Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines Notariatsaktes nach § 3a NotO. nur die Folge hat, daß die Vollstreckbarkeit auch gegen jeden Dritterwerber wirkt, aber den betreibenden Gläubiger nicht von dem ihm nach § 3 Abs. 2 NotO. obliegenden Nachweis befreit.Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes bei dem Pfandrecht für die Sicherstellung der Forderung auf Zahlung der Konventionalstrafe angemerkt worden ist, da die Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines Notariatsaktes nach Paragraph 3 a, NotO. nur die Folge hat, daß die Vollstreckbarkeit auch gegen jeden Dritterwerber wirkt, aber den betreibenden Gläubiger nicht von dem ihm nach Paragraph 3, Absatz 2, NotO. obliegenden Nachweis befreit.