Aus den Entscheidungsgründen:
Aus der Feststellung, daß der Erblasser testierfähig gewesen ist, ergibt sich die Gültigkeit des Testamentes, welche den Bestimmungen der §§ 579, 580 ABGB. entspricht. Durch die Feststellung, daß Dr. M. den Inhalt des Testamentes mit dem Erblasser besprochen hat, ist dargetan, daß das Testament nicht nur durch die bloße Bejahung eines dem Erblasser gemachten Vorschlages zustande kam.Aus der Feststellung, daß der Erblasser testierfähig gewesen ist, ergibt sich die Gültigkeit des Testamentes, welche den Bestimmungen der Paragraphen 579, 580, ABGB. entspricht. Durch die Feststellung, daß Dr. M. den Inhalt des Testamentes mit dem Erblasser besprochen hat, ist dargetan, daß das Testament nicht nur durch die bloße Bejahung eines dem Erblasser gemachten Vorschlages zustande kam.
Vor den Zeugen brauchte der Erblasser nur zu erklären, daß das Schriftstück seinen letzten Willen enthält. Das hat er nach den Feststellungen der Untergerichte auch getan. Die Untersuchung, ob das Testament auch den Vorschriften des § 581 ABGB. entsprochen hat, die vom Berufungsgericht vorgenommen wurde und die sich allerdings auch darauf zu erstrecken gehabt hätte, inwieweit die anderen Zeugen den Inhalt des schriftlichen Testamentes einzusehen in der Lage waren, ist, wie das Berufungsgericht selbst angenommen hat, überflüssig, weil festgestellt wurde, daß der Erblasser des Lesens kundig und hiezu auch noch bei der Testamentserrichtung fähig war. Die Undeutlichkeit der Unterschrift und der Umstand, daß dem Erblasser bei Abgabe derselben die Hand geführt werden mußte, beraubte die letzte Willenserklärung nicht ihrer Wirksamkeit, wie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt wird (Handl in Klang 1. Aufl., § 581, S. 178, GlU. 4162).Vor den Zeugen brauchte der Erblasser nur zu erklären, daß das Schriftstück seinen letzten Willen enthält. Das hat er nach den Feststellungen der Untergerichte auch getan. Die Untersuchung, ob das Testament auch den Vorschriften des Paragraph 581, ABGB. entsprochen hat, die vom Berufungsgericht vorgenommen wurde und die sich allerdings auch darauf zu erstrecken gehabt hätte, inwieweit die anderen Zeugen den Inhalt des schriftlichen Testamentes einzusehen in der Lage waren, ist, wie das Berufungsgericht selbst angenommen hat, überflüssig, weil festgestellt wurde, daß der Erblasser des Lesens kundig und hiezu auch noch bei der Testamentserrichtung fähig war. Die Undeutlichkeit der Unterschrift und der Umstand, daß dem Erblasser bei Abgabe derselben die Hand geführt werden mußte, beraubte die letzte Willenserklärung nicht ihrer Wirksamkeit, wie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt wird (Handl in Klang 1. Aufl., Paragraph 581,, S. 178, GlU. 4162).