Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Rechtsmittelwerberin am 28.1.2005 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde erst am 25. 2. 2005, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG a.F.) zur Post gegeben. Nach § 11 Abs 2 AußStrG a.F. können Rechtsmittel im Außerstreitverfahren zwar auch im Fall ihrer Verspätung sachlich behandelt werden, sofern sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Voraussetzung dafür ist jedoch die inhaltliche Berechtigung; ist das Rechtsmittel nicht berechtigt oder gar unzulässig, so ist auch unter den genannten Voraussetzungen ein verspäteter Rekurs oder Revisionsrekurs zurückzuweisen (1 Ob 179/03k mwN.)Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Rechtsmittelwerberin am 28.1.2005 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde erst am 25. 2. 2005, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG a.F.) zur Post gegeben. Nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG a.F. können Rechtsmittel im Außerstreitverfahren zwar auch im Fall ihrer Verspätung sachlich behandelt werden, sofern sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Voraussetzung dafür ist jedoch die inhaltliche Berechtigung; ist das Rechtsmittel nicht berechtigt oder gar unzulässig, so ist auch unter den genannten Voraussetzungen ein verspäteter Rekurs oder Revisionsrekurs zurückzuweisen (1 Ob 179/03k mwN.)
Im Revisionsrekurs wird nicht dargetan, inwieweit dem Rekursgericht eine gravierende (§ 14 Abs 1 AußStrG a.F.) Fehlbeurteilung unterlaufen sein sollte:Im Revisionsrekurs wird nicht dargetan, inwieweit dem Rekursgericht eine gravierende (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG a.F.) Fehlbeurteilung unterlaufen sein sollte:
Dass der Revisionsrekurswerberin mangels Abgabe einer Erbserklärung im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung zukommt, hat sie in ihrem Rechtsmittel nunmehr selbst zugestanden. Eine Zustimmungserklärung der Erbin zur Gewährung von Akteneinsicht wurde niemals behauptet. Ein rechtliches Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht hat die Revisionsrekurswerberin in ihrem Antrag vom 31. 8. 2004 nicht dargelegt. Aus diesen Gründen wurde das Begehren auf Akteneinsicht von den Vorinstanzen zu Recht abgelehnt. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin steht die Entscheidung des Rekursgerichts auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung 6 Ob 153/03y. Diese Entscheidung betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, nämlich den Sonderfall eines möglichen Anerben nach Höferecht im Verfahren zur Feststellung der Erbhofqualität. Das (nachträgliche) und erkennbare Vorbringen im Revisionsrekurs, das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht sei deshalb gegeben, da die Revisionsrekurswerberin allenfalls nun doch eine Erbserklärung abgeben oder eine Erbschaftsklage einbringen möchte, verstößt gegen das Neuerungsverbot ( § 10 AußStrG a.F.; EFSlG. 44.518 ; 82.766) und muss daher unbeachtlich bleiben. Die weiteren Ausführungen der Rechtsmittelwerberin beschränken sich auf die Darlegung, aus welchen (subjektiven) Gründen für sie die Gewährung von Akteneinsicht vorteilhaft und zweckmäßig wäre.Dass der Revisionsrekurswerberin mangels Abgabe einer Erbserklärung im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung zukommt, hat sie in ihrem Rechtsmittel nunmehr selbst zugestanden. Eine Zustimmungserklärung der Erbin zur Gewährung von Akteneinsicht wurde niemals behauptet. Ein rechtliches Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht hat die Revisionsrekurswerberin in ihrem Antrag vom 31. 8. 2004 nicht dargelegt. Aus diesen Gründen wurde das Begehren auf Akteneinsicht von den Vorinstanzen zu Recht abgelehnt. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin steht die Entscheidung des Rekursgerichts auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung 6 Ob 153/03y. Diese Entscheidung betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, nämlich den Sonderfall eines möglichen Anerben nach Höferecht im Verfahren zur Feststellung der Erbhofqualität. Das (nachträgliche) und erkennbare Vorbringen im Revisionsrekurs, das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht sei deshalb gegeben, da die Revisionsrekurswerberin allenfalls nun doch eine Erbserklärung abgeben oder eine Erbschaftsklage einbringen möchte, verstößt gegen das Neuerungsverbot ( Paragraph 10, AußStrG a.F.; EFSlG. 44.518 ; 82.766) und muss daher unbeachtlich bleiben. Die weiteren Ausführungen der Rechtsmittelwerberin beschränken sich auf die Darlegung, aus welchen (subjektiven) Gründen für sie die Gewährung von Akteneinsicht vorteilhaft und zweckmäßig wäre.
Damit kommt der Frage, wem im Verlassenschaftsverfahren Akteneinsicht zu gewähren ist, auch im vorliegenden Fall die Qualifikation nach § 14 Abs 1 AußStrG a.F. nicht zu ( siehe 2 Ob 560/94). Da es der Revisionsrekurswerberin nicht gelungen ist, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ihren Revisionsrekurs, nämlich die Abhängigkeit der Entscheidung von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG a.F. aufzuzeigen, kommt eine Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG a.F. nicht in Betracht, sodass das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen ist.Damit kommt der Frage, wem im Verlassenschaftsverfahren Akteneinsicht zu gewähren ist, auch im vorliegenden Fall die Qualifikation nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG a.F. nicht zu ( siehe 2 Ob 560/94). Da es der Revisionsrekurswerberin nicht gelungen ist, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ihren Revisionsrekurs, nämlich die Abhängigkeit der Entscheidung von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG a.F. aufzuzeigen, kommt eine Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG a.F. nicht in Betracht, sodass das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen ist.