Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision des Beklagten unzulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision des Beklagten unzulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
1. Der Beklagte machte in seiner Berufung nur angebliche rechtliche Feststellungsmängel betreffend die bis zum Verkauf des Pferdes anerlaufenen Kosten, den Provisionsanspruch und die Mehrwertsteuer geltend. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, der mit dem „objektiven Wert des Pferdes“ vereinbarte Kaufpreis sei ausreichend bestimmt, ließ er jedoch unbekämpft. Eine in zweiter Instanz versäumte Rechtsrüge ist nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr nachholbar (RIS-Justiz RS0043480). Nichts anderes gilt aber für unbekämpft gebliebene selbstständige Streitpunkte (3 Ob 128/05b; Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 56). Damit kann sich aber die von der zweiten Instanz für erheblich angesehene Rechtsfrage nicht mehr stellen.1. Der Beklagte machte in seiner Berufung nur angebliche rechtliche Feststellungsmängel betreffend die bis zum Verkauf des Pferdes anerlaufenen Kosten, den Provisionsanspruch und die Mehrwertsteuer geltend. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, der mit dem „objektiven Wert des Pferdes“ vereinbarte Kaufpreis sei ausreichend bestimmt, ließ er jedoch unbekämpft. Eine in zweiter Instanz versäumte Rechtsrüge ist nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr nachholbar (RIS-Justiz RS0043480). Nichts anderes gilt aber für unbekämpft gebliebene selbstständige Streitpunkte (3 Ob 128/05b; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 503, ZPO Rz 56). Damit kann sich aber die von der zweiten Instanz für erheblich angesehene Rechtsfrage nicht mehr stellen.
2. Auch sonst zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:2. Auch sonst zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
Die Berufung enthält keine Rüge einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, eine solche kann im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043111). Die Übernahme der Feststellungen des Erstgerichts durch das Berufungsgericht kann keine Aktenwidrigkeit begründen (RIS-Justiz RS0043240).
Soweit der Revisionswerber nicht von der Feststellung ausgeht, die Vereinbarung der Streitteile sei dahin gegangen, dass (zuerst) der Beklagte das Pferd ankauft, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dass der objektive Wert des Pferdes 50.000 EUR beträgt, ist eine in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbare Tatsachenfeststellung. Auch die Schlussfolgerung von bestimmten Tatsachen auf das Vorhandensein eines gemeinsamen Willens der Parteien gehört in den Bereich der vor dem Obersten Gerichtshof unbekämpfbaren Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0043418 [T4]). Der (neuerliche) Vorwurf eines rechtlichen Feststellungsmangels kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen vorliegen (hier: dass die Vertragsparteien über die Tragung der „sonstigen Kosten“ keine Vereinbarung trafen; 10 ObS 325/00t; 9 ObA 92/00w).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).