Die Beklagte bestreitet das Scheidungsrecht des Klägers, weil die für die Zerrüttung der Ehe ursächlichen Scheidungsgründe verfristet seien, erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung begangene Eheverfehlungen der Beklagten keinen Scheidungsanspruch begründeten und die häusliche Gemeinschaft bei Einbringung der Klage (9. Dezember 1983) noch nicht drei Jahre hindurch aufgehoben gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist festzuhalten, daß es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, wann die eheliche Gemeinschaft aufgehoben wurde. Da der Kläger sein Scheidungsbegehren nicht (auch) auf § 55 Abs. 1 EheG gestützt hat, ist nicht zu prüfen, ob die dort genannte dreijährige Frist - die im übrigen nicht bis zur Klagseinbringung, sondern bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz zu berechnen ist (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 55 EheG) - bereits abgelaufen ist.Die Beklagte bestreitet das Scheidungsrecht des Klägers, weil die für die Zerrüttung der Ehe ursächlichen Scheidungsgründe verfristet seien, erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung begangene Eheverfehlungen der Beklagten keinen Scheidungsanspruch begründeten und die häusliche Gemeinschaft bei Einbringung der Klage (9. Dezember 1983) noch nicht drei Jahre hindurch aufgehoben gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist festzuhalten, daß es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, wann die eheliche Gemeinschaft aufgehoben wurde. Da der Kläger sein Scheidungsbegehren nicht (auch) auf Paragraph 55, Absatz eins, EheG gestützt hat, ist nicht zu prüfen, ob die dort genannte dreijährige Frist - die im übrigen nicht bis zur Klagseinbringung, sondern bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz zu berechnen ist (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 55, EheG) - bereits abgelaufen ist.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Zerrüttung der Ehe um die Jahreswende 1980/81 unheilbar geworden ist. Durch die Äußerung, sie ekle es vor ihm, er möge ihr nicht mehr nähertreten, hat die Beklagte dem Kläger auf kaum mehr überbietbar demütigende Art und unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß sie mit ihm als Mann nichts mehr zu tun haben wolle. Diese Äußerung war aber auch nur noch der Abschluß eines langwährenden Zerrüttungsprozesses, den die Beklagte durch ihre laufenden herabsetzenden Bemerkungen und Beschimpfungen (auch der gemeinsamen Kinder) eingeleitet und zu verantworten hat. Folge war, daß der Kläger aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen ist und die Streitteile seither kaum mehr miteinander gesprochen haben. Es ist deshalb zwar richtig, daß der Ehebruch der Beklagten mit Ing. Gerhard von G*** zum Eintritt der Zerrüttung der Ehe nichts mehr beitragen konnte, weil der Kläger erst im Sommer 1983 davon erfahren hat, doch übersieht die Beklagte, daß der Ehebruch nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg. 48.721, 38.792, 36.280, 33.881 uva.). ohne Rücksicht auf seine Auswirkungen auf die Ehe die Scheidung aus dem Verschulden des Ehebrechers rechtfertigt. Gegen die absolute Wirkung dieses Scheidungsgrundes hat sich zwar unter Berufung auf § 56 EheG ein Teil der Lehre (vgl. die Nachweise bei Pichler aaO Rz 1 zu § 47 EheG) gewendet; es ist jedoch der von Koziol-Welser, Grundriß7 II 198, unter Berufung auf Gernhuber, Familienrecht2, 251 f, vertretenen Rechtsansicht beizupflichten, der Sinn der Bestimmung des § 56 EheG sei darin gelegen, Ehen zu erhalten, die trotz der Verfehlung nicht zerrüttet sind, nicht aber solche, bei denen das eheliche Empfinden schon vor dem Ehebruch fehlte (EFSlg. 46.145). Da die im § 57 Abs. 1 EheG vorgesehene Ausschlußfrist erst ab Kenntnis des Scheidungsgrundes zu laufen beginnt und deshalb bei Klagseinbringung (am 9. Dezember 1983) noch nicht abgelaufen war, kann der Kläger seinen Scheidungsanspruch mit Erfolg auf den Ehebruch der Beklagten mit Ing. Gerhard von G*** ebenso wie auf ihre fortgesetzten ehebrecherischen Beziehungen zu Franz M*** stützen. Die wirksame Geltendmachung dieser Eheverfehlungen hat darüber hinaus auch noch zur Folge, daß gemäß § 59 Abs. 2 EheG auf verziehene und verfristete Eheverfehlungen Bedacht genommen werden kann (EFSlg. 46.145 uva.). Soweit sich die Beklagte in bezug auf den Ehebruch mit Ing. Gerhard von G*** nun auf unwiderstehlichen psychischen Zwang beruft, liegt eine im Rechtsmittelverfahren nicht beachtliche Neuerung vor. Mit der Behauptung, ihr für die Zerrüttung ursächliches Verhalten sei auf die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zurückzuführen, entfernt sich die Beklagte von den erstinstanzlichen Feststellungen. Gegen die Verschuldensabwägung des Berufungsgerichtes führt die Beklagte in ihrer Revision keine Argumente mehr ins Treffen. Da der Kläger Eheverfehlungen erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung begangen bzw. seine Verfehlungen der Beklagten erst nach diesem Zeitpunkt bekanntgeworden sind, kann sie sich durch den Verschuldensausspruch der Vorinstanzen auch nicht als beschwert erachten. Eheverfehlungen nach Abschluß des Zerrüttungsprozesses kommt für die Beurteilung der Frage, welchem Ehegatten das überwiegende Verschulden zufällt, auch dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn es sich dabei um Ehebruch handelt (EFSlg. 48.830 ua.). Da die Zerrüttung der Ehe auf das herabsetzende, ja geradezu demütigende Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist und die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Gertraud P*** auf dieses Verhalten zurückzuführen sind, ist diesen bei der Verschuldensabwägung nur geringes Gewicht beizumessen (EFSlg. 48.838 uva.).Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Zerrüttung der Ehe um die Jahreswende 1980/81 unheilbar geworden ist. Durch die Äußerung, sie ekle es vor ihm, er möge ihr nicht mehr nähertreten, hat die Beklagte dem Kläger auf kaum mehr überbietbar demütigende Art und unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß sie mit ihm als Mann nichts mehr zu tun haben wolle. Diese Äußerung war aber auch nur noch der Abschluß eines langwährenden Zerrüttungsprozesses, den die Beklagte durch ihre laufenden herabsetzenden Bemerkungen und Beschimpfungen (auch der gemeinsamen Kinder) eingeleitet und zu verantworten hat. Folge war, daß der Kläger aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen ist und die Streitteile seither kaum mehr miteinander gesprochen haben. Es ist deshalb zwar richtig, daß der Ehebruch der Beklagten mit Ing. Gerhard von G*** zum Eintritt der Zerrüttung der Ehe nichts mehr beitragen konnte, weil der Kläger erst im Sommer 1983 davon erfahren hat, doch übersieht die Beklagte, daß der Ehebruch nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg. 48.721, 38.792, 36.280, 33.881 uva.). ohne Rücksicht auf seine Auswirkungen auf die Ehe die Scheidung aus dem Verschulden des Ehebrechers rechtfertigt. Gegen die absolute Wirkung dieses Scheidungsgrundes hat sich zwar unter Berufung auf Paragraph 56, EheG ein Teil der Lehre vergleiche die Nachweise bei Pichler aaO Rz 1 zu Paragraph 47, EheG) gewendet; es ist jedoch der von Koziol-Welser, Grundriß7 römisch zwei 198, unter Berufung auf Gernhuber, Familienrecht2, 251 f, vertretenen Rechtsansicht beizupflichten, der Sinn der Bestimmung des Paragraph 56, EheG sei darin gelegen, Ehen zu erhalten, die trotz der Verfehlung nicht zerrüttet sind, nicht aber solche, bei denen das eheliche Empfinden schon vor dem Ehebruch fehlte (EFSlg. 46.145). Da die im Paragraph 57, Absatz eins, EheG vorgesehene Ausschlußfrist erst ab Kenntnis des Scheidungsgrundes zu laufen beginnt und deshalb bei Klagseinbringung (am 9. Dezember 1983) noch nicht abgelaufen war, kann der Kläger seinen Scheidungsanspruch mit Erfolg auf den Ehebruch der Beklagten mit Ing. Gerhard von G*** ebenso wie auf ihre fortgesetzten ehebrecherischen Beziehungen zu Franz M*** stützen. Die wirksame Geltendmachung dieser Eheverfehlungen hat darüber hinaus auch noch zur Folge, daß gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EheG auf verziehene und verfristete Eheverfehlungen Bedacht genommen werden kann (EFSlg. 46.145 uva.). Soweit sich die Beklagte in bezug auf den Ehebruch mit Ing. Gerhard von G*** nun auf unwiderstehlichen psychischen Zwang beruft, liegt eine im Rechtsmittelverfahren nicht beachtliche Neuerung vor. Mit der Behauptung, ihr für die Zerrüttung ursächliches Verhalten sei auf die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zurückzuführen, entfernt sich die Beklagte von den erstinstanzlichen Feststellungen. Gegen die Verschuldensabwägung des Berufungsgerichtes führt die Beklagte in ihrer Revision keine Argumente mehr ins Treffen. Da der Kläger Eheverfehlungen erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung begangen bzw. seine Verfehlungen der Beklagten erst nach diesem Zeitpunkt bekanntgeworden sind, kann sie sich durch den Verschuldensausspruch der Vorinstanzen auch nicht als beschwert erachten. Eheverfehlungen nach Abschluß des Zerrüttungsprozesses kommt für die Beurteilung der Frage, welchem Ehegatten das überwiegende Verschulden zufällt, auch dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn es sich dabei um Ehebruch handelt (EFSlg. 48.830 ua.). Da die Zerrüttung der Ehe auf das herabsetzende, ja geradezu demütigende Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist und die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Gertraud P*** auf dieses Verhalten zurückzuführen sind, ist diesen bei der Verschuldensabwägung nur geringes Gewicht beizumessen (EFSlg. 48.838 uva.).
Der Revision der Beklagten ist deshalb ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision der Beklagten ist deshalb ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.