Der von der Mutter erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Da das Rekursgericht die erstinstanzliche Verfügung bestätigt hat, kann die Mutter den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz nur aus den in § 16 Abs 1 AußStrG genannten Gründen anfechten. Sie macht mit der Behauptung, das Rekursgericht setze sich mit seiner Entscheidung über das Wohl des Kindes hinweg, auch offenbare Gesetzwidrigkeit geltend. Es trifft zu, daß von der Anordnung von Vollzugsmaßnahmen Abstand zu nehmen ist, sofern diese dem Kindeswohl zuwiderläuft oder die Beziehung des Kindes zu jenem Elternteil, dem die elterlichen Rechte und Pflichten übertragen sind, unerträglich stört (EvBl 1982/78 uva). Jene Einwände, die die Mutter nunmehr im Verfahren zur Durchsetzung der Besuchsrechtsentscheidung zum Inhalt ihrer Rechtsmittel gemacht hat, sind im wesentlichen bereits im Verfahren vor Bewilligung des Besuchsrechtes als nicht stichhältig erkannt worden. Soweit die Mutter unter dem Gesichtspunkt seither geänderter Verhältnisse ins Treffen führt, das Kind besuche seit Herbst 1987 die Volksschule, es habe mit gewissen Eingewöhnungsschwierigkeiten zu kämpfen gehabt, die sich erst in letzter Zeit langsam gebessert hätten, die schockartige Durchsetzung des Besuchsrechtes hätte daher mit Sicherheit negative Auswirkungen auf den Erfolg des Kindes in der Schule zur Folge gehabt, macht sie bei Erledigung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittels unbeachtliche Neuerungen geltend (EFSlg.52.740 uva). Umstände, die es nahelegten, daß die angeordnete Besuchsrechtsregelung dem Kindeswohl zuwiderliefe oder die Beziehungen zwischen der Mutter und dem Kind unerträglich störte, sind dem Akteninhalt auch sonst nicht zu entnehmen. Dem Rekursgericht ist vielmehr darin beizupflichten, daß die Mutter als Erziehungsberechtigte dafür Sorge zu tragen hat, allfällige Irritationen des Kindes durch eine entsprechende Vorbereitung abzubauen.Der von der Mutter erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Da das Rekursgericht die erstinstanzliche Verfügung bestätigt hat, kann die Mutter den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz nur aus den in Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Gründen anfechten. Sie macht mit der Behauptung, das Rekursgericht setze sich mit seiner Entscheidung über das Wohl des Kindes hinweg, auch offenbare Gesetzwidrigkeit geltend. Es trifft zu, daß von der Anordnung von Vollzugsmaßnahmen Abstand zu nehmen ist, sofern diese dem Kindeswohl zuwiderläuft oder die Beziehung des Kindes zu jenem Elternteil, dem die elterlichen Rechte und Pflichten übertragen sind, unerträglich stört (EvBl 1982/78 uva). Jene Einwände, die die Mutter nunmehr im Verfahren zur Durchsetzung der Besuchsrechtsentscheidung zum Inhalt ihrer Rechtsmittel gemacht hat, sind im wesentlichen bereits im Verfahren vor Bewilligung des Besuchsrechtes als nicht stichhältig erkannt worden. Soweit die Mutter unter dem Gesichtspunkt seither geänderter Verhältnisse ins Treffen führt, das Kind besuche seit Herbst 1987 die Volksschule, es habe mit gewissen Eingewöhnungsschwierigkeiten zu kämpfen gehabt, die sich erst in letzter Zeit langsam gebessert hätten, die schockartige Durchsetzung des Besuchsrechtes hätte daher mit Sicherheit negative Auswirkungen auf den Erfolg des Kindes in der Schule zur Folge gehabt, macht sie bei Erledigung eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittels unbeachtliche Neuerungen geltend (EFSlg.52.740 uva). Umstände, die es nahelegten, daß die angeordnete Besuchsrechtsregelung dem Kindeswohl zuwiderliefe oder die Beziehungen zwischen der Mutter und dem Kind unerträglich störte, sind dem Akteninhalt auch sonst nicht zu entnehmen. Dem Rekursgericht ist vielmehr darin beizupflichten, daß die Mutter als Erziehungsberechtigte dafür Sorge zu tragen hat, allfällige Irritationen des Kindes durch eine entsprechende Vorbereitung abzubauen.
Da das Rekursgericht bei seiner Entscheidung das Wohl des Kindes nicht außer acht gelassen hat, ist die behauptete offenbare Gesetzwidrigkeit zu verneinen.
Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.