Die gegen den dem Klagebegehren stattgebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Beklagten ist gerechtfertigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Gemäß § 39 Abs 1 KO ist das, was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Gemeinschuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, zur Konkursmasse zu leisten; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten. Ziel des Anfechtungsanspruches ist es demnach, jenen Zustand herzustellen, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden wäre (SZ 59/228; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 360; Kuhn-Uhlenbruck, KO10 Rz 1 zu § 37; BGHZ 71, 61, 63, ua). Der Leistungsausspruch umfaßt nicht nur das, was aus dem Vermögen des späteren Gemeinschuldners herausgekommen ist, sondern auch das, was diesem durch die anfechtbare Rechtshandlung entgangen ist (König aaO Rz 360). Der Kläger strebt mit der Anfechtung die Herausgabe der von der Beklagten seit 1.Juni 1983 geführten Unternehmen, insbesondere zum Zwecke der konkursmäßigen Verwertung gemäß § 119 KO, an. Es ist nicht strittig, daß der Beklagten nicht nur einzelne Sachwerte, sondern die von Alfred S*** betriebenen Einzelhandelsunternehmen übertragen wurden. In der Bundesrepublik Deutschland ist anerkannt, daß die Veräußerung des Unternehmens vor dem Konkurs, ungeachtet der Haftung des Erwerbers gemäß § 419 BGB, eine anfechtbare Handlung darstellen könne. Der Herausgabeanspruch richte sich aber nicht auf das Unternehmen als Gesamtsache, sondern auf die beim Erwerber noch vorhandenen Unternehmenbestandteile; soweit Unternehmensteile nicht vorhanden seien, hafte der Erwerber auf Wertersatz. Eine Surrogation derart, daß die jeweiligen Unternehmensbestände den Gegenstand der Rückgewähr bildeten, lasse sich weder aus dem Begriff des Unternehmens noch aus den Regeln der Gläubigeranfechtung begründen. Es würde dies auch, wenn ein tüchtiger Nachfolger das Unternehmen wieder auf die Höhe gebracht habe, nicht der Billigkeit entsprechen (Henckel in Jaeger-Henckel-Weber, Konkursordnung9 Rz 9 zu § 1 KO;Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, KO ist das, was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Gemeinschuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, zur Konkursmasse zu leisten; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten. Ziel des Anfechtungsanspruches ist es demnach, jenen Zustand herzustellen, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden wäre (SZ 59/228; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 360; Kuhn-Uhlenbruck, KO10 Rz 1 zu Paragraph 37,; BGHZ 71, 61, 63, ua). Der Leistungsausspruch umfaßt nicht nur das, was aus dem Vermögen des späteren Gemeinschuldners herausgekommen ist, sondern auch das, was diesem durch die anfechtbare Rechtshandlung entgangen ist (König aaO Rz 360). Der Kläger strebt mit der Anfechtung die Herausgabe der von der Beklagten seit 1.Juni 1983 geführten Unternehmen, insbesondere zum Zwecke der konkursmäßigen Verwertung gemäß Paragraph 119, KO, an. Es ist nicht strittig, daß der Beklagten nicht nur einzelne Sachwerte, sondern die von Alfred S*** betriebenen Einzelhandelsunternehmen übertragen wurden. In der Bundesrepublik Deutschland ist anerkannt, daß die Veräußerung des Unternehmens vor dem Konkurs, ungeachtet der Haftung des Erwerbers gemäß Paragraph 419, BGB, eine anfechtbare Handlung darstellen könne. Der Herausgabeanspruch richte sich aber nicht auf das Unternehmen als Gesamtsache, sondern auf die beim Erwerber noch vorhandenen Unternehmenbestandteile; soweit Unternehmensteile nicht vorhanden seien, hafte der Erwerber auf Wertersatz. Eine Surrogation derart, daß die jeweiligen Unternehmensbestände den Gegenstand der Rückgewähr bildeten, lasse sich weder aus dem Begriff des Unternehmens noch aus den Regeln der Gläubigeranfechtung begründen. Es würde dies auch, wenn ein tüchtiger Nachfolger das Unternehmen wieder auf die Höhe gebracht habe, nicht der Billigkeit entsprechen (Henckel in Jaeger-Henckel-Weber, Konkursordnung9 Rz 9 zu Paragraph eins, KO;
Uhlenbruck, Die GmbH & Co KG in Krise, Konkurs und Vergleich 198;
Kuhn-Uhlenbruck aaO Rz 26 a zu § 29 KO, Rz 19 zu § 37 KO; BGH BB 1962, 1301). Daß danach im Ergebnis doch nicht das Unternehmen als solches, sondern nur die noch im Besitz des Anfechtungsgegners vorhandenen Unternehmensbestandteile Gegenstand der Anfechtung sind, wird damit begründet, daß dem deutschen Recht die Zwangsvollstreckung in das Unternehmen als Gesamtsache fremd sei (RGZ 70, 226; RGZ 95, 235, 237; Kuhn-Uhlenbruck aaO Rz 26 a zu § 29). Die Frage, ob die Übertragung eines gesamten Unternehmens angefochten werden kann, beantworten für das österreichische Recht Steinbach-Ehrenzweig, Komm zur Anfechtungsordnung 61, dahin, daß das gewerbliche Unternehmen unstreitig taugliches Exekutionsobjekt und Bestandteil der Konkursmasse sei. Wenn eine Rechtshandlung das Unternehmen als Rechtsobjekt betreffe, so müsse prinzipiell auch eine anfechtbare Rechtshandlung vorliegen können. Der "Schiebung und Umschreibung des Gewerbebetriebes" sei mit den Mitteln der Anfechtung beizukommen. Auch König aaO Rz 362, 365 hält die Unternehmensübertragung für anfechtbar.Kuhn-Uhlenbruck aaO Rz 26 a zu Paragraph 29, KO, Rz 19 zu Paragraph 37, KO; BGH BB 1962, 1301). Daß danach im Ergebnis doch nicht das Unternehmen als solches, sondern nur die noch im Besitz des Anfechtungsgegners vorhandenen Unternehmensbestandteile Gegenstand der Anfechtung sind, wird damit begründet, daß dem deutschen Recht die Zwangsvollstreckung in das Unternehmen als Gesamtsache fremd sei (RGZ 70, 226; RGZ 95, 235, 237; Kuhn-Uhlenbruck aaO Rz 26 a zu Paragraph 29,). Die Frage, ob die Übertragung eines gesamten Unternehmens angefochten werden kann, beantworten für das österreichische Recht Steinbach-Ehrenzweig, Komm zur Anfechtungsordnung 61, dahin, daß das gewerbliche Unternehmen unstreitig taugliches Exekutionsobjekt und Bestandteil der Konkursmasse sei. Wenn eine Rechtshandlung das Unternehmen als Rechtsobjekt betreffe, so müsse prinzipiell auch eine anfechtbare Rechtshandlung vorliegen können. Der "Schiebung und Umschreibung des Gewerbebetriebes" sei mit den Mitteln der Anfechtung beizukommen. Auch König aaO Rz 362, 365 hält die Unternehmensübertragung für anfechtbar.
Grundsätzlich richtet sich der Anfechtungsanspruch auf Leistung in Natur (Bartsch-Pollak3 I 247, Anm 17; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenrecht 390). Angestrebt wird damit die Wiederherstellung des früheren Zustandes (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2 51). Ist die Naturalleistung aber nicht tunlich, so ist Ersatz in Geld zu leisten (Bartsch-Pollak aaO 248 Anm 21). Inhaltlich bestimmt sich der Naturalanspruch nach dem Einzelfall. Im Falle der anfechtbaren Unternehmensveräußerung bilden nach König aaO Rz 362 den Gegenstand des Natural-(Herausgabe-)Anspruchs nicht nur die im Zeitpunkt der Veräußerung bereits vorhanden gewesenen und im Zeitpunkt der Anfechtung noch vorhandenen Unternehmensbestandteile, sondern prinzipiell auch alle im Zeitpunkt der Anfechtung vorhandenen Unternehmensbestandteile.Grundsätzlich richtet sich der Anfechtungsanspruch auf Leistung in Natur (Bartsch-Pollak3 römisch eins 247, Anmerkung 17; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenrecht 390). Angestrebt wird damit die Wiederherstellung des früheren Zustandes (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2 51). Ist die Naturalleistung aber nicht tunlich, so ist Ersatz in Geld zu leisten (Bartsch-Pollak aaO 248 Anmerkung 21). Inhaltlich bestimmt sich der Naturalanspruch nach dem Einzelfall. Im Falle der anfechtbaren Unternehmensveräußerung bilden nach König aaO Rz 362 den Gegenstand des Natural-(Herausgabe-)Anspruchs nicht nur die im Zeitpunkt der Veräußerung bereits vorhanden gewesenen und im Zeitpunkt der Anfechtung noch vorhandenen Unternehmensbestandteile, sondern prinzipiell auch alle im Zeitpunkt der Anfechtung vorhandenen Unternehmensbestandteile.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte Unternehmen übernommen, die von ihr weitergeführt und wesentlich umgestaltet wurden. Die Betriebsstätte in St.Lambrecht, Hauptstraße 46, die einem Brand zum Opfer gefallen und vom Gemeinschuldner geschlossen worden war, wurde von der Beklagten renoviert und wieder als Modegeschäft eingerichtet; die Betriebsstätte in St.Lambrecht, Hauptstraße 13, wurde von der Beklagten am 14.April 1984 in das Geschäftslokal Hauptstraße 17 verlegt. Die Beklagte hat für sämtliche Unternehmensstandorte neue Bestandverträge abgeschlossen. Auch muß wohl der im Zeitpunkt der Übernahme der Unternehmen vorhandene Warenbestand bereits veräußert worden sein. Soweit die Unternehmen nunmehr einen good will aufweisen sollten, muß dieser jedenfalls zu einem erheblichen Teil auf die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten zurückzuführen sein. Ingesamt wurden demnach von der Beklagten so wesentliche Unternehmensbestandteile durch ihre Tätigkeit verändert, daß die Herausgabe der Unternehmen im gegenwärtigen Zustand nicht mehr als tunlich (§ 39 Abs 1 letzter Halbsatz KO) zu bezeichnen ist. Die Beklagte ist allerdings unredliche Besitzerin. Es sind demnach alle Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über den unredlichen Besitzer auf sie als Anfechtungsgegnerin anzuwenden (Bartsch-Pollak aaO 249 Anm 30). Der Anfechtungsgegner hat gemäß den §§ 335, 338 ABGB nicht nur alle durch den Besitz erlangten Vorteile zurückzustellen, sondern auch jene, die der Verkürzte erlangt haben würde; außerdem hat er allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen (SZ 57/44; Bartsch-Pollak aaO 249 Anm 31; Steinbach-Ehrenzweig aaO 410; Holzhammer aaO 52). Es ist heute aber überwiegend anerkannt, daß die Bestimmung des § 335 ABGB nicht dahin verstanden werden darf, daß der Unredliche schlechthin alle Vorteile herauszugeben hätte, die der Besitz des fremden Rechtsgutes ihm verschafft hat. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der Unredliche ein Unternehmen, das mittels eines durch unberechtigte Verpfändung eines Sparbuches bewirkten Kredites aufgebaut wurde, nicht herauszugeben hat (JBl 1969, 272). Diese Auffassung fand in der Lehre überwiegend Zustimmung (Bydlinski, JBl 1969, 252, 255; Koziol-Welser, Grundriß8 II 87).Im vorliegenden Fall hat die Beklagte Unternehmen übernommen, die von ihr weitergeführt und wesentlich umgestaltet wurden. Die Betriebsstätte in St.Lambrecht, Hauptstraße 46, die einem Brand zum Opfer gefallen und vom Gemeinschuldner geschlossen worden war, wurde von der Beklagten renoviert und wieder als Modegeschäft eingerichtet; die Betriebsstätte in St.Lambrecht, Hauptstraße 13, wurde von der Beklagten am 14.April 1984 in das Geschäftslokal Hauptstraße 17 verlegt. Die Beklagte hat für sämtliche Unternehmensstandorte neue Bestandverträge abgeschlossen. Auch muß wohl der im Zeitpunkt der Übernahme der Unternehmen vorhandene Warenbestand bereits veräußert worden sein. Soweit die Unternehmen nunmehr einen good will aufweisen sollten, muß dieser jedenfalls zu einem erheblichen Teil auf die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten zurückzuführen sein. Ingesamt wurden demnach von der Beklagten so wesentliche Unternehmensbestandteile durch ihre Tätigkeit verändert, daß die Herausgabe der Unternehmen im gegenwärtigen Zustand nicht mehr als tunlich (Paragraph 39, Absatz eins, letzter Halbsatz KO) zu bezeichnen ist. Die Beklagte ist allerdings unredliche Besitzerin. Es sind demnach alle Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über den unredlichen Besitzer auf sie als Anfechtungsgegnerin anzuwenden (Bartsch-Pollak aaO 249 Anmerkung 30). Der Anfechtungsgegner hat gemäß den Paragraphen 335, 338, ABGB nicht nur alle durch den Besitz erlangten Vorteile zurückzustellen, sondern auch jene, die der Verkürzte erlangt haben würde; außerdem hat er allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen (SZ 57/44; Bartsch-Pollak aaO 249 Anmerkung 31; Steinbach-Ehrenzweig aaO 410; Holzhammer aaO 52). Es ist heute aber überwiegend anerkannt, daß die Bestimmung des Paragraph 335, ABGB nicht dahin verstanden werden darf, daß der Unredliche schlechthin alle Vorteile herauszugeben hätte, die der Besitz des fremden Rechtsgutes ihm verschafft hat. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der Unredliche ein Unternehmen, das mittels eines durch unberechtigte Verpfändung eines Sparbuches bewirkten Kredites aufgebaut wurde, nicht herauszugeben hat (JBl 1969, 272). Diese Auffassung fand in der Lehre überwiegend Zustimmung (Bydlinski, JBl 1969, 252, 255; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch zwei 87).
Faistenberger-Barta-Call-Eccher in Gschnitzer, Österreichisches Sachenrecht2 141, vertreten hingegen die Auffassung, es wäre richtiger, gemäß § 335 ABGB den Herausgabeanspruch zu bejahen und dem Unredlichen Aufwandersatz nach § 336 ABGB zuzugestehen, was einem befriedigenden Interessenausgleich entspräche. König aaO Rz 365 FN 34 zitiert zwar die oben erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes und die diese Entscheidung billigenden Stellungnahmen in der Literatur offenbar zustimmend, meint dann aber, daß der (unredliche) Anfechtungsgegner das Unternehmen samt allen (im Zeitpunkt der Anfechtung: Rz 362) vorhandenen Unternehmensbestandteilen auch dann herauszugeben hat, wenn er das anfechtbar erworbene Unternehmen z.B. nur wegen der ihm zur Verfügung stehenden Verbindungen entsprechend entwickeln konnte (aaO Rz 362, 364, 365); eigene gewichtige Beiträge könne er nur "anrechnen". Der Oberste Gerichtshof hält jedoch daran fest, daß der Unredliche Erwerbsvorteile, die wesentlich auf seine persönliche Tätigkeit zurückzuführen sind, nicht herauszugeben hat. Eine andere Auffassung widerspräche auch dem Grundsatz, daß mit der Anfechtung nur jener Zustand wiederhergestellt werden soll, der bestünde, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre. Herauszugeben ist der Erwerbsentgang (König aaO Rz 362), also das, was der Gemeinschuldner ohne die Unternehmensübertrag erzielt hätte. Die Beklagte hat aber, wie bereits ausgeführt, die Betriebsstätte in St.Lambrecht, Hauptstraße 46, renoviert und neu eingerichtet, die Betriebsstätte St.Lambrecht, Hauptstraße 13, in das Geschäftslokal Hauptstraße 17 verlegt und für sämtliche Standorte neue Bestandverträge abgeschlossen. Die von ihr übernommenen Unternehmen haben dadurch eine wesentliche Umgestaltung erfahren, so daß von einer Identität der übernommenen und derzeit von ihr geführten Unternehmen nicht mehr gesprochen werden kann. Nur wenn die übernommene Sache im wesentlichen unverändert bleibt, stehen werterhöhende Aufwendungen dem Begehren auf Naturalrestitution nicht entgegen, so etwa wenn der Anfechtungsbeklagte ein von ihm erworbenes baufälliges Haus renovieren ließ (Holzhammer, aaO 52; vgl auch Kuhn-Uhlenbruck aaO Rz 5 a zu § 37 KO). Gegen die andere Auffassung im Fall einer stark veränderten Unternehmensstruktur läßt sich einwenden, daß es damit dem Anfechtungsgegner in die Hand gegeben wird, durch Änderungen des Unternehmens dessen Rückstellung zu vereiteln. Da dem anfechtenden Masseverwalter aber ohnehin der Anspruch auf vollen Wertersatz einschließlich des Erwerbsentganges zusteht, ist eine Schädigung der Masse nicht zu erkennen. Daß aber auch der spätere Gemeinschuldner durch seine Tätigkeit oder die Masse ein Unternehmen, wie es sich derzeit darstellt, geschaffen hätte, wurde nicht behauptet und steht auch nicht fest. Es ist dies bei einem Kaufmann, dessen Geschäftstätigkeit zur Insolvenz führte, auch nicht ohne weiteres anzunehmen. Die Bestimmung des § 39 Abs 1 letzter Halbsatz KO, wonach schon bei Untunlichkeit der Naturalleistung nur Geldersatz gebührt, erfährt demnach durch § 39 Abs 2 KO keine Einschränkung. Auf die exekutionsrechtlichen Schwierigkeiten, die ein Abstellen der Herausgabepflicht auf den Zeitpunkt der Anfechtung (hier den 14.1.1985) mit sich brächte, muß dann nicht eingegangen werden.Faistenberger-Barta-Call-Eccher in Gschnitzer, Österreichisches Sachenrecht2 141, vertreten hingegen die Auffassung, es wäre richtiger, gemäß Paragraph 335, ABGB den Herausgabeanspruch zu bejahen und dem Unredlichen Aufwandersatz nach Paragraph 336, ABGB zuzugestehen, was einem befriedigenden Interessenausgleich entspräche. König aaO Rz 365 FN 34 zitiert zwar die oben erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes und die diese Entscheidung billigenden Stellungnahmen in der Literatur offenbar zustimmend, meint dann aber, daß der (unredliche) Anfechtungsgegner das Unternehmen samt allen (im Zeitpunkt der Anfechtung: Rz 362) vorhandenen Unternehmensbestandteilen auch dann herauszugeben hat, wenn er das anfechtbar erworbene Unternehmen z.B. nur wegen der ihm zur Verfügung stehenden Verbindungen entsprechend entwickeln konnte (aaO Rz 362, 364, 365); eigene gewichtige Beiträge könne er nur "anrechnen". Der Oberste Gerichtshof hält jedoch daran fest, daß der Unredliche Erwerbsvorteile, die wesentlich auf seine persönliche Tätigkeit zurückzuführen sind, nicht herauszugeben hat. Eine andere Auffassung widerspräche auch dem Grundsatz, daß mit der Anfechtung nur jener Zustand wiederhergestellt werden soll, der bestünde, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre. Herauszugeben ist der Erwerbsentgang (König aaO Rz 362), also das, was der Gemeinschuldner ohne die Unternehmensübertrag erzielt hätte. Die Beklagte hat aber, wie bereits ausgeführt, die Betriebsstätte in St.Lambrecht, Hauptstraße 46, renoviert und neu eingerichtet, die Betriebsstätte St.Lambrecht, Hauptstraße 13, in das Geschäftslokal Hauptstraße 17 verlegt und für sämtliche Standorte neue Bestandverträge abgeschlossen. Die von ihr übernommenen Unternehmen haben dadurch eine wesentliche Umgestaltung erfahren, so daß von einer Identität der übernommenen und derzeit von ihr geführten Unternehmen nicht mehr gesprochen werden kann. Nur wenn die übernommene Sache im wesentlichen unverändert bleibt, stehen werterhöhende Aufwendungen dem Begehren auf Naturalrestitution nicht entgegen, so etwa wenn der Anfechtungsbeklagte ein von ihm erworbenes baufälliges Haus renovieren ließ (Holzhammer, aaO 52; vergleiche auch Kuhn-Uhlenbruck aaO Rz 5 a zu Paragraph 37, KO). Gegen die andere Auffassung im Fall einer stark veränderten Unternehmensstruktur läßt sich einwenden, daß es damit dem Anfechtungsgegner in die Hand gegeben wird, durch Änderungen des Unternehmens dessen Rückstellung zu vereiteln. Da dem anfechtenden Masseverwalter aber ohnehin der Anspruch auf vollen Wertersatz einschließlich des Erwerbsentganges zusteht, ist eine Schädigung der Masse nicht zu erkennen. Daß aber auch der spätere Gemeinschuldner durch seine Tätigkeit oder die Masse ein Unternehmen, wie es sich derzeit darstellt, geschaffen hätte, wurde nicht behauptet und steht auch nicht fest. Es ist dies bei einem Kaufmann, dessen Geschäftstätigkeit zur Insolvenz führte, auch nicht ohne weiteres anzunehmen. Die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, letzter Halbsatz KO, wonach schon bei Untunlichkeit der Naturalleistung nur Geldersatz gebührt, erfährt demnach durch Paragraph 39, Absatz 2, KO keine Einschränkung. Auf die exekutionsrechtlichen Schwierigkeiten, die ein Abstellen der Herausgabepflicht auf den Zeitpunkt der Anfechtung (hier den 14.1.1985) mit sich brächte, muß dann nicht eingegangen werden.
Die Anfechtung einer Unternehmensübertragung durch Rückübertragung ist also untunlich und daher unzulässig, wenn der Unternehmer wesentliche werterhöhende Veränderungen durchgeführt hat, zu denen der Gemeinschuldner selbst nicht mehr in der Lage gewesen wäre; im Rahmen der Anfechtung kann dann nur der Geldwert des Unternehmens im Zeitpunkt der anfechtbaren Übertragung zuzüglich der auch noch vom Gemeinschuldner oder der Masse erzielbar gewesenen Erträgnisse in Geld verlangt werden.
Auf die wesentliche Umgestaltung des Unternehmens hat die Beklagte schon in der Klagebeantwortung hingewiesen (ON 6), so daß auch nicht gesagt werden kann, der rechtliche Gesichtspunkt der Untunlichkeit der Herausgabe sei von keiner der Parteien ins Treffen geführt worden und daher für den Kläger überraschend. Demzufolge ist der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.