Begründung:
Mit einstweiliger Verfügung vom 15.11.1991 untersagte das Erstgericht den Beklagten, bestimmt bezeichnete Silbergegenstände im Wege der Versteigerung bei der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bankgesellschaft mbH zu verwerten und trug unter anderem dem letztgenannten Unternehmen auf, die Fahrnisse bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Verfügung in Verwahrung zu behalten. Den Vollzug der einstweiilgen Verfügung machte es vom Erlag einer Sicherheitsleistung von S 300.000,- abhängig. Es bestimmte in der Folge unter anderem die vom Verwahrer begehrte Gebühr und wies einen Antrag der Beklagten auf Erhöhung der Sicherheitsleistung ab. Mit Beschluß ON 40 änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß in den genannten Punkten dahin ab, daß die Gebühr des Verwahrers für den Zeitraum vom 5.11.1991 bis 14.5.1993 lediglich mit S 757.200,- bestimmt und dem Kläger die Bezahlung dieses Betrages sA binnen 14 Tagen an den Verwahrer aufgetragen wurde. Es erhöhte weiters die dem Kläger auferlegte Sicherheitsleistung um S 500.000,-
und machte das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung vom Erlag dieses Betrages abhängig. Mit seinem gegen diesen Beschluß erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" verband der Kläger den Antrag auf einstweilige Hemmung der Ausführung des angefochtenen Beschlusses in den bekämpften Punkten gemäß § 524 Abs 2 ZPO.und machte das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung vom Erlag dieses Betrages abhängig. Mit seinem gegen diesen Beschluß erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" verband der Kläger den Antrag auf einstweilige Hemmung der Ausführung des angefochtenen Beschlusses in den bekämpften Punkten gemäß Paragraph 524, Absatz 2, ZPO.
Diesen Antrag wies das Erstgericht ab, da die Verwahrgebühren von Amts wegen sicherzustellen seien, weshalb § 524 ZPO nicht Anwendung finden könne und die Stattgebung in Ansehung der Sicherheitsleistung im Sinne des § 524 Abs 2 ZPO die Auferlegung von Sicherungsmaßregeln gemäß § 44 Abs 2 EO erforderlich mache, was nur durch den Erlag der den Beklagten möglicherweise entstehenden Kosten der Zurückziehung von der Auktion erfolgen könne. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß, sprach aus , daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und der Revisionrekurs jedenfalls unzulässig sei. Da der Erlagsbetrag, allenfalls mit Zinsen, zur Rückausfolgung an den Kläger im Falle seines Obsiegens nach wie vor zur Verfügung stehe, seien die Voraussetzungen für eine Hemmung nicht gegeben.Diesen Antrag wies das Erstgericht ab, da die Verwahrgebühren von Amts wegen sicherzustellen seien, weshalb Paragraph 524, ZPO nicht Anwendung finden könne und die Stattgebung in Ansehung der Sicherheitsleistung im Sinne des Paragraph 524, Absatz 2, ZPO die Auferlegung von Sicherungsmaßregeln gemäß Paragraph 44, Absatz 2, EO erforderlich mache, was nur durch den Erlag der den Beklagten möglicherweise entstehenden Kosten der Zurückziehung von der Auktion erfolgen könne. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß, sprach aus , daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und der Revisionrekurs jedenfalls unzulässig sei. Da der Erlagsbetrag, allenfalls mit Zinsen, zur Rückausfolgung an den Kläger im Falle seines Obsiegens nach wie vor zur Verfügung stehe, seien die Voraussetzungen für eine Hemmung nicht gegeben.
Das dagegen erhobene als "außerordentliche Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers ist nicht zulässig.