Der Revisionsrekurs der drei ehelichen Kinder ist berechtigt. Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung des gesamten Nachlasses des in Österreich wohnhaft gewesenen deutschen Erblassers ist gegeben, weil die BRD die Abhandlung in Ansehung des bei ihnen befindlichen beweglichen Nachlasses eines Österreichers den österreichischen Behörden nicht überläßt (§ 23 Abs2 AußStrG; Länderübersicht zu § 38 Abs2 RHE Zivil 1983, JABl.1983 Nr.23). Gemäß § 28 IPRG ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Ob die drei erblasserischen Kinder pflichtteilsberechtigt sind, bestimmt sich daher nach den Vorschriften des Rechtes der BRD (Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 28 IPRG; derselbe in NZ 1979,106). Gemäß § 2303 BGB kann ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles. Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil gemäß § 2307 BGB verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er es nicht aus, so steht ihm, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht, ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu. Bei der Berechnung bleiben Beschränkungen und Beschwerungen im Sinne des § 2306 BGB außer Betracht. Der beschwerte Erbe kann nach § 2307 Abs2 BGB den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Der Vermächtnisnehmer kann gemäß § 2180 BGB das Vermächtnis, wenn er es angenommen hat, nicht mehr ausschlagen. Die Annahme oder die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgen durch gegenüber dem Beschwerten abzugebende Erklärung (§ 2180 Abs2 BGB). Die Ausschlagung des Vermächtnisses kann formlos und auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Fordert der durch einen Rechtskundigen vertretene Pflichtteilsberechtigte, dem ein Vermächtnis ausgesetzt war, den gesamten ihm zustehenden Pflichtteil von dem Erben, der auch mit dem Vermächtnis beschwert ist, so ist darin eine Ausschlagung des Vermächtnisses zu erblicken (Frank in Münchener Kommentar Rz 9 zu § 2307 BGB; Ferid-Zieslar in Staudinger 12 Rz 29 zu § 2307 BGB).Der Revisionsrekurs der drei ehelichen Kinder ist berechtigt. Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung des gesamten Nachlasses des in Österreich wohnhaft gewesenen deutschen Erblassers ist gegeben, weil die BRD die Abhandlung in Ansehung des bei ihnen befindlichen beweglichen Nachlasses eines Österreichers den österreichischen Behörden nicht überläßt (Paragraph 23, Abs2 AußStrG; Länderübersicht zu Paragraph 38, Abs2 RHE Zivil 1983, JABl.1983 Nr.23). Gemäß Paragraph 28, IPRG ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Ob die drei erblasserischen Kinder pflichtteilsberechtigt sind, bestimmt sich daher nach den Vorschriften des Rechtes der BRD (Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 28, IPRG; derselbe in NZ 1979,106). Gemäß Paragraph 2303, BGB kann ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles. Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil gemäß Paragraph 2307, BGB verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er es nicht aus, so steht ihm, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht, ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu. Bei der Berechnung bleiben Beschränkungen und Beschwerungen im Sinne des Paragraph 2306, BGB außer Betracht. Der beschwerte Erbe kann nach Paragraph 2307, Abs2 BGB den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Der Vermächtnisnehmer kann gemäß Paragraph 2180, BGB das Vermächtnis, wenn er es angenommen hat, nicht mehr ausschlagen. Die Annahme oder die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgen durch gegenüber dem Beschwerten abzugebende Erklärung (Paragraph 2180, Abs2 BGB). Die Ausschlagung des Vermächtnisses kann formlos und auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Fordert der durch einen Rechtskundigen vertretene Pflichtteilsberechtigte, dem ein Vermächtnis ausgesetzt war, den gesamten ihm zustehenden Pflichtteil von dem Erben, der auch mit dem Vermächtnis beschwert ist, so ist darin eine Ausschlagung des Vermächtnisses zu erblicken (Frank in Münchener Kommentar Rz 9 zu Paragraph 2307, BGB; Ferid-Zieslar in Staudinger 12 Rz 29 zu Paragraph 2307, BGB).
Gemäß § 28 Abs2 IPRG sind, wenn eine Verlassenschaftshandlung in Österreich durchgeführt wird, der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlaßschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen. In den Bereich der Nachlaßschuldenhaftung fällt auch die Nachlaßseparation (Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 28 IPRG; derselbe in NZ 1979,107). Die Zulässigkeit der Nachlaßseparation ist daher nach österreichischem Recht zu beurteilen.Gemäß Paragraph 28, Abs2 IPRG sind, wenn eine Verlassenschaftshandlung in Österreich durchgeführt wird, der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlaßschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen. In den Bereich der Nachlaßschuldenhaftung fällt auch die Nachlaßseparation (Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 28, IPRG; derselbe in NZ 1979,107). Die Zulässigkeit der Nachlaßseparation ist daher nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Die Nachlaßseparation ist nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen (JBl1978,152; EvBl1976/137). § 812 ABGB will allen Gefahren vorbeugen, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben ergeben (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 812;Die Nachlaßseparation ist nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen (JBl1978,152; EvBl1976/137). Paragraph 812, ABGB will allen Gefahren vorbeugen, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben ergeben (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 812,;
EvBl1976/137). Besorgnis der Gefahr ist jedes hinreichend motivierte, auch bloß subjektive Bedenken. Ein Nachweis im technischen Sinn ist nicht erforderlich (JBl1978,152 ua;
Koziol-Welser 7 II 367; Welser aaO Rdz 14 zu § 812). Es genügt, daß der Nachlaßgläubiger (Pflichtteilsberechtigte) die Umstände, die seine Besorgnis begründen, darlegt (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 359). Die Möglichkeit der freien Verfügung über die Liegenschaft des Erblassers kann eine solche Besorgnis begründen (Weiß in Klang 2 III 1018). Mangels Berichtigung und Genehmigung eines Inventars kann schon wegen der in der Todfallsaufnahme enthaltenen Angaben derzeit nicht gesagt werden, daß ein den ehelichen Kindern zustehender Pflichtteilsanspruch so gering wäre, daß eine Besorgnis im Sinne des § 812 ABGB in objektiver Sicht verneint werden müßte. Das in der Nachlaßseparation zu erblickende Sicherungsmittel des Noterben als Pflichtteilsberechtigten kann der Erbe aber nicht beschränken. Würde der Erbe in der Folge die Pflichtteilsforderungen sicherstellen, könnte dies zur Aufhebung der Absonderung führen (Welser, aaO, Rdz 28 zu § 812; Ehrenzweig-Kralik, aaO 363 FN 18; Weiß in Klang aaO 1025).Koziol-Welser 7 römisch zwei 367; Welser aaO Rdz 14 zu Paragraph 812,). Es genügt, daß der Nachlaßgläubiger (Pflichtteilsberechtigte) die Umstände, die seine Besorgnis begründen, darlegt (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 359). Die Möglichkeit der freien Verfügung über die Liegenschaft des Erblassers kann eine solche Besorgnis begründen (Weiß in Klang 2 römisch drei 1018). Mangels Berichtigung und Genehmigung eines Inventars kann schon wegen der in der Todfallsaufnahme enthaltenen Angaben derzeit nicht gesagt werden, daß ein den ehelichen Kindern zustehender Pflichtteilsanspruch so gering wäre, daß eine Besorgnis im Sinne des Paragraph 812, ABGB in objektiver Sicht verneint werden müßte. Das in der Nachlaßseparation zu erblickende Sicherungsmittel des Noterben als Pflichtteilsberechtigten kann der Erbe aber nicht beschränken. Würde der Erbe in der Folge die Pflichtteilsforderungen sicherstellen, könnte dies zur Aufhebung der Absonderung führen (Welser, aaO, Rdz 28 zu Paragraph 812,; Ehrenzweig-Kralik, aaO 363 FN 18; Weiß in Klang aaO 1025).
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes könnten die Revisionswerber die Nachlaßseparation begehren, wenn sie den Pflichtteil in Anspruch nehmen bzw. nehmen können. Die Rekurswerber haben aber im Verlassenschaftsverfahren bis jetzt weder im Sinne des § 2180 Abs2 BGB unmißverständlich erklärt, das ihnen ausgesetzte Vermächtnis auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen, noch dargetan und bescheinigt, daß ihnen neben dem Vermächtnis ein Pflichtteilsanspruch zustünde.Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes könnten die Revisionswerber die Nachlaßseparation begehren, wenn sie den Pflichtteil in Anspruch nehmen bzw. nehmen können. Die Rekurswerber haben aber im Verlassenschaftsverfahren bis jetzt weder im Sinne des Paragraph 2180, Abs2 BGB unmißverständlich erklärt, das ihnen ausgesetzte Vermächtnis auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen, noch dargetan und bescheinigt, daß ihnen neben dem Vermächtnis ein Pflichtteilsanspruch zustünde.
Um dies klarzustellen, ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben; die Beschlüsse der Vorinstanzen sind aufzuheben und dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.