Der Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig.
Der Rechtsmittelwerber vermengt in seinen Ausführungen, mit welchen er die Zulässigkeit seines Revisionsrekurses begründet, die Bestimmung des § 16 Abs 1 AußStrG, die die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine bestätigende rekursgerichtliche Entscheidung auf die dort genannten Anfechtungsgründe einschränkt, und die Voraussetzungen für den außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO. Er übersieht dabei, daß für die Zulässigkeit des Rechtsmittels an die dritte Instanz im Verfahren außer Streitsachen ausschließlich die §§ 14 Abs 2 und 16 Abs 1 AußStrG maßgebend sind.Der Rechtsmittelwerber vermengt in seinen Ausführungen, mit welchen er die Zulässigkeit seines Revisionsrekurses begründet, die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG, die die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine bestätigende rekursgerichtliche Entscheidung auf die dort genannten Anfechtungsgründe einschränkt, und die Voraussetzungen für den außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO. Er übersieht dabei, daß für die Zulässigkeit des Rechtsmittels an die dritte Instanz im Verfahren außer Streitsachen ausschließlich die Paragraphen 14, Absatz 2 und 16 Absatz eins, AußStrG maßgebend sind.
Im vorliegenden Fall hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels von der Frage ab, ob bloß die Bemessung oder der Grund des gesetzlichen Unterhaltsanspruches Gegenstand des bekämpften Beschlusses ist. Diese nach § 14 Abs 2 AußStrG gebotene Zulässigkeitsprüfung hat Vorrang vor jener des § 16 Abs 1 AußStrG (EFSlg 44.573 uva), so daß die Prüfung der in dieser Gesetzesstelle erschöpfend aufgezählten Anfechtungsgründe die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 14 AußStrG voraussetzt.Im vorliegenden Fall hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels von der Frage ab, ob bloß die Bemessung oder der Grund des gesetzlichen Unterhaltsanspruches Gegenstand des bekämpften Beschlusses ist. Diese nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG gebotene Zulässigkeitsprüfung hat Vorrang vor jener des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG (EFSlg 44.573 uva), so daß die Prüfung der in dieser Gesetzesstelle erschöpfend aufgezählten Anfechtungsgründe die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach Paragraph 14, AußStrG voraussetzt.
§ 14 Abs 2 AußStrG schließt jeden weiteren Rechtszug gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts aus. Was zur Bemessungsfrage zählt, ist im Sinne des Jud 60 neu (= SZ 27/177) zu beurteilen. Ob und inwieweit die angefochtene Entscheidung die Unterhaltsbemessung betrifft, ist dem Inhalt der Entscheidung zu entnehmen; aus dem Inhalt des Rechtsmittels ist abzuleiten, inwieweit zum Bemessungskomplex gehörige Fragen bekämpft werden. Zu diesen gehören die Beurteilung der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung der Bedüfnisse vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG schließt jeden weiteren Rechtszug gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts aus. Was zur Bemessungsfrage zählt, ist im Sinne des Jud 60 neu (= SZ 27/177) zu beurteilen. Ob und inwieweit die angefochtene Entscheidung die Unterhaltsbemessung betrifft, ist dem Inhalt der Entscheidung zu entnehmen; aus dem Inhalt des Rechtsmittels ist abzuleiten, inwieweit zum Bemessungskomplex gehörige Fragen bekämpft werden. Zu diesen gehören die Beurteilung der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung der Bedüfnisse vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Als auch nach § 16 Abs 1 AußStrG als tauglicher Anfechtungsgrund ausgeschlossenen Verfahrensmangel rügt der Vater die Unterlassung seiner Vernehmung zur Gehaltsauskunft der Steiermärkischen Landesbuchhaltung. Da dieses Vorbringen einen Verfahrensmangel im Bereich der Bemessungsfragen - die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - betrifft und damit dem Bemessungskomplex zuzurechnen ist, steht seiner Berücksichtigung § 14 Abs 2 AußStrG, der auch für die Mängelrüge im Bereich der Bemessung maßgeblich ist, entgegen (EFSlg 44.573 ua). Als unrichtige rechtliche Beurteilung rügt der Vater, das Gericht zweiter Instanz habe auf die in den Vergleich vom 23.7.1982 aufgenommene Bestimmung, die Mutter verpflichte sich, den Vater bezüglich allfälliger Schadenersatzansprüche oder sonstiger Verpflichtungen, die gegen den Vater gerichtet werden und aus dem Verhalten der ehelichen Kinder resultieren, schad- und klaglos zu halten, nicht gebührend Bedacht genommen. Nun steht zwar der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof die Frage offen, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs von der Wirksamkeit oder von der Auslegung einer vertraglichen Regelung - hier also des Vergleiches vom 23.7.1982 - abhängt (Jud 60 neu = SZ 27/177), doch kann die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes auch im Bereiche des Anspruchsgrundes, wenn das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluß bestätigt hat, nur dann geprüft werden, wenn dem Gericht zweiter Instanz eine offenbare Gesetzwidrigkeit unterlaufen ist. Eine solche liegt aber nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 39/103 uva); unrichtige rechtliche Beurteilung ist somit nur dann tauglicher Anfechtungsgrund, wenn sie das Ausmaß offenbarer Gesetzwidrigkeit erreicht. Die Auslegung eines Vergleiches kann deshalb nur dann offenbar gesetzwidrig sein, wenn die im Gesetz vorgezeichneten Auslegungsgrundsätze (§ 914 ABGB) völlig mißachtet wurden. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die vom Vater ins Treffen geführte Vergleichsbestimmung ganz offenkundig nur Ansprüche gegen den Vater betreffen, die aus dem Verhalten der Minderjährigen abgeleitet werden. Der Unterhaltsanspruch seiner beiden Söhne ist nicht zu diesen Ansprüchen zu rechnen. Im übrigen könnte eine Vereinbarung, mit welcher sich die Mutter dem Vater gegenüber zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen gemeinsamer Kinder verpflichtet, den Unterhaltsanspruch der Minderjährigen selbst nicht berühren. Der teils gemäß § 14 Abs 2, teils zufolge § 16 Abs 1 AußStrG unzulässige Revisionsrekurs des Vaters ist deshalb zurückzuweisen.Als auch nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG als tauglicher Anfechtungsgrund ausgeschlossenen Verfahrensmangel rügt der Vater die Unterlassung seiner Vernehmung zur Gehaltsauskunft der Steiermärkischen Landesbuchhaltung. Da dieses Vorbringen einen Verfahrensmangel im Bereich der Bemessungsfragen - die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - betrifft und damit dem Bemessungskomplex zuzurechnen ist, steht seiner Berücksichtigung Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG, der auch für die Mängelrüge im Bereich der Bemessung maßgeblich ist, entgegen (EFSlg 44.573 ua). Als unrichtige rechtliche Beurteilung rügt der Vater, das Gericht zweiter Instanz habe auf die in den Vergleich vom 23.7.1982 aufgenommene Bestimmung, die Mutter verpflichte sich, den Vater bezüglich allfälliger Schadenersatzansprüche oder sonstiger Verpflichtungen, die gegen den Vater gerichtet werden und aus dem Verhalten der ehelichen Kinder resultieren, schad- und klaglos zu halten, nicht gebührend Bedacht genommen. Nun steht zwar der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof die Frage offen, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs von der Wirksamkeit oder von der Auslegung einer vertraglichen Regelung - hier also des Vergleiches vom 23.7.1982 - abhängt (Jud 60 neu = SZ 27/177), doch kann die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes auch im Bereiche des Anspruchsgrundes, wenn das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluß bestätigt hat, nur dann geprüft werden, wenn dem Gericht zweiter Instanz eine offenbare Gesetzwidrigkeit unterlaufen ist. Eine solche liegt aber nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 39/103 uva); unrichtige rechtliche Beurteilung ist somit nur dann tauglicher Anfechtungsgrund, wenn sie das Ausmaß offenbarer Gesetzwidrigkeit erreicht. Die Auslegung eines Vergleiches kann deshalb nur dann offenbar gesetzwidrig sein, wenn die im Gesetz vorgezeichneten Auslegungsgrundsätze (Paragraph 914, ABGB) völlig mißachtet wurden. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die vom Vater ins Treffen geführte Vergleichsbestimmung ganz offenkundig nur Ansprüche gegen den Vater betreffen, die aus dem Verhalten der Minderjährigen abgeleitet werden. Der Unterhaltsanspruch seiner beiden Söhne ist nicht zu diesen Ansprüchen zu rechnen. Im übrigen könnte eine Vereinbarung, mit welcher sich die Mutter dem Vater gegenüber zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen gemeinsamer Kinder verpflichtet, den Unterhaltsanspruch der Minderjährigen selbst nicht berühren. Der teils gemäß Paragraph 14, Absatz 2,, teils zufolge Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG unzulässige Revisionsrekurs des Vaters ist deshalb zurückzuweisen.