Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 18 Abs. 4 ZPO kann die Entscheidung, durch welche eine Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Die Parteien können ihre Beschwerden gegen einen solchen Beschluß also nur mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen (§ 515 ZPO). Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, auch für den Beschluß des Rekursgerichtes, der die in erster Instanz zurückgewiesene Nebenintervention zuläßt (JBl 1954, 360; ZBl 1930/229, SZ 8/148 u.a.). Die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung einer nicht abgesondert bekämpfbaren Entscheidung beginnt, wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits dargelegt hat, keineswegs mit der Zustellung dieser Entscheidung, es kommt vielmehr auf die rechtzeitige Anfechtung der nachfolgenden Entscheidung an (RZ 1969, 52). Eine abgesonderte Anfechtung ist nur dann möglich, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen kann (SZ 8/148; SpR 215 alt = Amtl.Slg. 1471; Fasching IV 394; Neumann4, 1384).Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ZPO kann die Entscheidung, durch welche eine Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Die Parteien können ihre Beschwerden gegen einen solchen Beschluß also nur mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen (Paragraph 515, ZPO). Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, auch für den Beschluß des Rekursgerichtes, der die in erster Instanz zurückgewiesene Nebenintervention zuläßt (JBl 1954, 360; ZBl 1930/229, SZ 8/148 u.a.). Die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung einer nicht abgesondert bekämpfbaren Entscheidung beginnt, wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits dargelegt hat, keineswegs mit der Zustellung dieser Entscheidung, es kommt vielmehr auf die rechtzeitige Anfechtung der nachfolgenden Entscheidung an (RZ 1969, 52). Eine abgesonderte Anfechtung ist nur dann möglich, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen kann (SZ 8/148; SpR 215 alt = Amtl.Slg. 1471; Fasching römisch vier 394; Neumann4, 1384).
Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses die Verhandlung vor dem Berufungsgericht über die Hauptsache noch ausständig, die Entscheidung des Berufungsgerichtes wurde in der Verhandlung nicht verkündet und damit den Parteien erst mit der Zustellung des Urteiles am 6. Dezember 1974 bekannt. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wurde so überreicht, als wäre ihr ein abgesondertes Rechtsmittel zugestanden. Im Zeitpunkt der Überreichung stand noch nicht fest, ob eine für die klagende Partei noch anfechtbare Entscheidung erfließen würde. Der abgesondert erhobene Revisionsrekurs war damit unzulässig.
Die Rechtsprechung vertritt allerdings die Auffassung, daß, wer zur Einbringung eines Rechtsmittels berechtigt ist, nicht die Zustellung der Entscheidung abwarten muß, sondern bereits zuvor von seinem Rechtsmittelrecht Gebrauch machen kann (SZ 28/34 u.a.). Die Entscheidung muß aber doch zumindest das Gericht bindend beschlossen sein, also verkündet oder im Fall des § 415 ZPO in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung abgegeben worden sein (§ 416 Abs. 2 ZPO). Es wurde hiezu ausgeführt, daß es in einem solchen Fall dem durch die Entscheidung Beschwerten nicht verwehrt werden kann, noch vor der Zustellung dieser bereits vorliegenden Entscheidung ein Rechtsmittel einzubringen, weil dieses Recht im Gesetz niemandem, abgesprochen werde (SZ 21/2; Neumann4, 1261). Gerade letzteres gilt aber für unzulässige abgesonderte Rechtsmittel nicht; hier verbietet das Gesetz selbst nach Zustellung der Entscheidung ausdrücklich die Anfechtung vor dem nächstfolgenden zulässigen Rechtsmittel. Ein selbständiger Rekurs gegen einen Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, ist von Amts wegen zurückzuweisen (§ 523 ZPO). Dieser Gesetzesbefehl wurde nicht dadurch aufgehoben, daß das Erstgericht die Zurückweisung nicht sofort aussprach und späterhin, als eine weitere von der klagenden Partei anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen konnte, ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig wurde. Dadurch wurde die Tatsache, daß der Revisionsrekurs zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, zu dem er unzulässig war, nicht beseitigt. Durch Zeitablauf kann ein unzulässiges Rechtsmittel nicht zulässig werden. Der Revisionsrekurs ist daher aus diesem Grunde – auch wenn dies allein mangels Beschwer möglicherweise nicht geschehen könnte (EvBl 1964/86) – als zu einem Zeitpunkt erhoben, zu dem er unzulässig war, zurückzuweisen.Die Rechtsprechung vertritt allerdings die Auffassung, daß, wer zur Einbringung eines Rechtsmittels berechtigt ist, nicht die Zustellung der Entscheidung abwarten muß, sondern bereits zuvor von seinem Rechtsmittelrecht Gebrauch machen kann (SZ 28/34 u.a.). Die Entscheidung muß aber doch zumindest das Gericht bindend beschlossen sein, also verkündet oder im Fall des Paragraph 415, ZPO in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung abgegeben worden sein (Paragraph 416, Absatz 2, ZPO). Es wurde hiezu ausgeführt, daß es in einem solchen Fall dem durch die Entscheidung Beschwerten nicht verwehrt werden kann, noch vor der Zustellung dieser bereits vorliegenden Entscheidung ein Rechtsmittel einzubringen, weil dieses Recht im Gesetz niemandem, abgesprochen werde (SZ 21/2; Neumann4, 1261). Gerade letzteres gilt aber für unzulässige abgesonderte Rechtsmittel nicht; hier verbietet das Gesetz selbst nach Zustellung der Entscheidung ausdrücklich die Anfechtung vor dem nächstfolgenden zulässigen Rechtsmittel. Ein selbständiger Rekurs gegen einen Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, ist von Amts wegen zurückzuweisen (Paragraph 523, ZPO). Dieser Gesetzesbefehl wurde nicht dadurch aufgehoben, daß das Erstgericht die Zurückweisung nicht sofort aussprach und späterhin, als eine weitere von der klagenden Partei anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen konnte, ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig wurde. Dadurch wurde die Tatsache, daß der Revisionsrekurs zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, zu dem er unzulässig war, nicht beseitigt. Durch Zeitablauf kann ein unzulässiges Rechtsmittel nicht zulässig werden. Der Revisionsrekurs ist daher aus diesem Grunde – auch wenn dies allein mangels Beschwer möglicherweise nicht geschehen könnte (EvBl 1964/86) – als zu einem Zeitpunkt erhoben, zu dem er unzulässig war, zurückzuweisen.