Entscheidung 1 Ob 593/51
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.09.1951
Norm
Entmündigungsordnung §37
Entmündigungsordnung §49
Spruch
Der Tod der in erster Instanz Entmundigten während des Rechtsmittelverfahrens führt nicht zur Einstellung des Entmündigungsverfahrens; es ist vielmehr über die eingebrachten Rechtsmittel zu entscheiden.
Entscheidung vom 12. September 1951, 1 Ob 593/51.
I. Instanz: Bezirksgericht Hopfgarten; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Hopfgarten; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Innsbruck.
Text
Auf Anzeige der Gemeinde B. wurde gegen Katharina P. sen. das Entmündigungsverfahren eingeleitet und mit Beschluß des Erstgerichtes die beschränkte Entmündigung der Katharina P. sen. ausgesprochen.
Gegen diese Entscheidung wurde von der beschränkt Entmundigten sowohl Rekurs wie auch Widerspruch erhoben. Noch vor Fällung der Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist Katharina P. sen. am 25. Feber 1951 verstorben.
Das Gericht zweiter Instanz hat nach durchgeführter Verhandlung dem Widerspruch und dem Rekurs nicht Folge gegeben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem vom Anwalt der Entmundigten in deren Namen erhobenen Revisionsrekurse nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 23. Jänner 1951 Katharina P. beschränkt entmundigt. Noch bei Lebzeiten hat die Entmundigte Rekurs und Widerspruch erhoben. Daß Katharina P. nach diesem Zeitpunkt verstorben ist, kann zu einer Einstellung des Verfahrens nicht führen, da im Rechtsmittelstadium nur überprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Entmündigung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses gegeben waren.
Auch die Ausführungen des Rekurses, daß es an einem berechtigten Antragsteller fehle, geht ins Leere, da das Entmündigungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wurde und es daher eines Antragstellers überhaupt nicht bedarf.
Schlagworte
Außerstreitiges Tod des Entmundigten während des Verfahrens,
Einstellung des Entmündigungsverfahrens, bei Tod des Entmundigten
keine, Entmündigung Tod des Entmundigten während des
Rechtsmittelverfahrens, Entscheidung über den Rekurs des
verstorbenen Entmundigten, Rechtsmittelverfahren Tod des
Entmundigten während des -, Rekurs Tod des Entmundigten nach
Erhebung des -, Tod des Entmundigten während des Verfahrens
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00593.51.0912.000
Dokumentnummer
JJT_19510912_OGH0002_0010OB00593_5100000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung